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Dresdner neueste Nachrichten : 20.12.1929
- Erscheinungsdatum
- 1929-12-20
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490223001-192912209
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490223001-19291220
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490223001-19291220
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner neueste Nachrichten
- Jahr1929
- Monat1929-12
- Tag1929-12-20
- Monat1929-12
- Jahr1929
- Titel
- Dresdner neueste Nachrichten : 20.12.1929
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Dezember 1929 Die Entscheidung des Staatsgerichtshofes Teilnahme am Bocke-begehren verfassungsmäßiges Recht der Beomkrw össevssiche Agiiaiivn aber verboten Das ~Gofokipkvgmmm« - vor dem Reichstag Beamte und Volksenifcheid ·X Leipzig, 19. Dezember. lDurch Fllldksprutm In der Vers-affungsftreicksache der deutschnatsionalen Fraktion des Prenßiskhen Landtags gegen das Land Preußen um diie Frage der Zulässigkeit einer Be teiligung der Beamten am Volks be gehre u fällte der Staatcsgerichtshof für das Deutsche Reich folgende U Entscheidung-: « »Die in Artikel 130 Absatz 2 der Reichsveriasinng den Beamten gewährleisten Freiheit ihrer politi schen Gesinnung umfaßt da s Nech t. sich bei einem zugelassenen Volksbegehren ohne Rücksicht ans dessen Inhalt ein zntr a g e n nnd bei einem Volksentscheid abzu stimmen. Die weitergehenden Anträge werden ab qewiesen.« Zur dienen aber auch andre Bestimmungen der Reichs verfassung, insbesondere Artikel 130« Ab satz 2. Er gewährleistet den Beamten die Freiheit ihrer · politischen Gesinnung auch beim Volksbcaehreu. Er gilt für alle Beamten, auch fiir die preußischen, und dient insofern zur Ergänzung der preußischen Verfassung, die in Artikel 80 ausdrücklich auf die reichsrechtlichen Beamtenvorschriften verweist. Die in Artikel 130, Absatz 2, der Ijieichksveriafiuna den Be amten gewährleistcte Freiheit, ihre politische Gesin nung zu äußern nnd zu betätinen, findet allerdings. wie von sämtlichen höchsten Difziplinargerichten tu tresfend ausgesprochen worden ist, ihre Schranken in den besonderen Pflichten, die den Be amten kraft ihres Amtes obliegen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die politische Betäti gung eines Beamten mit seinen besonderen Pflichten vereinbar ist, kommt es aber sehr wesentlich auf die staats-rechtliche und politische Bedeutung dieser Be tätigung an. Die Einzeichmmq in dte Listc eines zugelassenes Volksbcgehrens und die Abstimmung über den fis daran anfchließcndcn Volksentfchcid ist techtli nicht die Ausübung des Petitiondrcchts im Sinne von Artikel 126 der Reichsvcrfassttnq, sondern Teils nahme an der Volks-gesetzgebung. - , Diese Volksgesetzgebuna ist der un mittelbare Weg zur Verwirklichung des Hauptgrunsdsatzesderßeirhsversassungt »Die Staatsgewalt geht vom Volke and.« Sie steht der Reichstagswahl an Wichtigkeit siir das Verfassungs-leben des Reiches nsitht nach. Sie kann daher ebenso wie die Stimnmbaabe bei der Reichstags wahl keinen beamtenrechtlichen Bindun g e n un te r l i e g e n , vielmehr steht die Teilnahme am Volks-begehren und atn Volkgcntscheid oshne Rück sicht auf dessen Inhalt allen Beamten frei. Nun ist es allerdings richtig, dafz das preußische Staatsministerium den ihm unterstellten Beamten die Teilnahme am Volksbegehren nnd Voltsentscheid nicht verboten hat« Die Gesamtheit seiner Kund gebungen ließ aber in den Beamten die Befürch tung an-fkominsen, daß sie sich schon durch Einzeichs nung in die Listen nnd durch bloße Stimmabgabe einer disziplinarischen Ahndung aussetzen könnten. Dieser Zustand beeinträchtigt die durch Artikel 125 der Reichsversasiunk noch besonders qeschtitzte Begründung der Entscheidung führte- der Vorsitzende, Reichgerichtss präsident Dr. B u m k e , aus: Der Staatsgerichtshof nimmt das V o r l i e g en einer Verfassungsstreitigteit innerhalb eines Landes an. Verfassungs-itreitigkeiten im Sinne von Artikel 19 der Reichsverfassnng sind nicht bloß Streitigkeiten zwischen Organen eines Lan des über ihre Teilnahme an der Aus übung der Staatsgewalt, vielmehr ist in der bis herigen Rechtiprechung des Staatsgerichtsl)ofes, an der festzuhalten ist, anerkannt, dasz auch an dr e, in der Verfassung begründete Rechte im Wege der Verfassungstlage seiner Entscheidung unter breitet werden können. Der Antragsgegner fordert in erster Linie Abweifung der Klageanträge, weil lediglich politische Meinungsäußerungen des preußi schen Ministerpräsidenten und des preußischen Staats ministeriums vorlägen, über deren Berechtigung der Stasatsgerichtshos zu urteilen nicht berufen sei. Hiermit wird der Antragsgcgnek dem eigentlichen Sireitgcgeniiand nicht gerecht. Die Anträge sind nicht so aufzufassen, dasz die Antrag stellerin sich gegen den preußischen Ministerpräsidenten und die Mitglieder des preußischen Staatsmini steriums persönlich wenden und sie sür eine von ihnen begangene Verfassungsverletzung verantwortlich machen will, vielmehr muß der Gesichtspunkt der Ver fassungsverletzung im vorliegenden Falle überhaupt ausscheidew Die fraglichen Kundgebungen haben einen Zustand geschaffen, von dem die Antragstellerin behauptet, daß er die preußischen Beamten in einer mit der Reichsversassung nicht vereinbar-enden Weise in ihrer politischen Betätigung siir das Volksbegehren deschr ä n k e. Diese Frage allein soll entschieden werden. Sie kann nach der Rechtsprechnng des Staats geirichtshoseö Gegenstand einer Versassnngsstreitigkeit e n. Zur Führung dieser Verfassungsstreitiskett ist die Antragstelleriu berechtng Zwar ist sie nicht befugt, an Stelle und im Auftrage dereinzelnem der Deutfchnattonalen Volkspartei an gehörenden Beamten den Staatsgerichtshof anzurufen, ebenso wenig ist sie als Fraktion in der Lage, das Recht des Landtags auf Ucbcrwachung der Staats regierung wahrzunehmen. Eutitlieideud ist das berechtigte Interesse. das die Dentlchuationale Volkspartei als Mitträgetiu des Bollsbegehrcns an dessen unaehemmter Durch führung hat. Zwar ist das Volks-begehren a n fikh eine Re i eh s - angelegenheit; das Reichsvvlk soll hier in ihm seinen Willen kunsdtun. In dieiein Verfahren werden aber auch Lansdesftellen tätig, und ihre Tätigkeit hier bei kann zu Verfassunsgsftveitigkeiten innerhalb eines Landes führen. Das ist hier insofern der Fall, als die preußische Staatsregierung auf die preußischen Beamten eingewirkt hat« um-fie von der Beteiligung am-Volks begehren abzuhalten. Auf der anidern Seite sind aber auch die preußischen Lan-deSVer-bände der Deutschnatisonalen Volkspartei, der-en Zufammeni fassung unid Stütze die klagende Fraktion bildet, be-» rechtigt, diesen auf Preußen fich beschränkend-en Ver fassungsftreit auf gesetzlich-cui Wege zum Austrag zu bringen. Die Tin«s-I;iiihruua des Volksbeaishrend beruht auf Artikel 78 der Reichsverfaffuna Ihrem Schuh Wicht-reiben und sieht daher mit den Grundsätzen der Reichsveri sassung nicht im Einklang. Darüber hinaus aller dings gewährt die Reichsversassung keinen besonderen Schutz stir ihre Teilnahme an der Volksgesetzgebung. Jede Werbetätigkeit kann eine Verletzung der beson deren Beamtenpslichten enthalten und daher mit der Beamtenstellung unvertritglich sein. Jnsbesondere ist die Ansicht der Antragstellerin unrichtia, daß nicht schon aus Lem bloßen Hinweis eines zugelassenen Volksbegehrens gesolgert werden dürse, daß das Eintreten dastir beamtenrechtlich unzu lässig sei. Oh der Inhalt eines Volköbeaehrens derart ist« daß die Beamten iiber Einttaauna nnd Stimm abaabe hinaus an seiner Durchtthuna nicht mit wirten dürfen, ist im einzelnen Falle von des "« Disziplinataerichten zu entscheiden. Grundsätzbich unzulässig ist ein disziplinsartscheö Bot gehen aus diesem Grunde nicht. Prüft man die se stellten Anträge an der Hansd dieser Grundsätze- so er gibt sich, daß der Klagseantrag in S a tz 2 N n m me r 1 begründet« der in Nummer 2 » aber un begründet ist. Abzuweisen ift aber auch Satz 1 des Antrags; denn durch ihn sollen in der Vergangenheit liegende Kundgebunaen des preußi schen Staatsministeriums beseitigt werden. Dafür ist neben der Feststellung, die gemäß dem Klageantraq getroffen wird, kein Raum. Danach rechtfertigt sich die getroffene Entscheidung. Damit wird also festgestellt, daß der Beamte das Recht hat, bei einem Volköbegehren sein-it Stimmzettel abzugeben, aber nich-i das R e ch t, sich an der Propaganda für ein Volksbegehren zu beteiligen, wenn, wie im Hugenberg-Fall,«darin eine Verletzung der Beamtenpflichten zu erblicken ist. Darum lehnt es der Staatsgerichtshof ab, das Vor gehen der preußischen Regierung fiir unvereinbar mit der Verfassung zu ertlären.« ' Die erige des ~Gcho de Paris-« England denkt an keinektei Gaum-wen Die Außenpolitik, die unter dem Einfluß der grossen innenpolitischen Auseinandersetzungen in den letzten Wochen ein bißchen ins Unterbewußtiein zu sinken drohte, hat sich gestern wieder sehr euergiich gemeldet. Aus dem ~Echo de Paris« kam die Nachricht, der sozialistische englische Schatzkanzler Snowdeu sei in der letzten Zeit zu der Ansicht gekom men, es sei unbedingt notwendig, S a n ktio n e n im Votum-Plan vorzusehen siir den Fall, daß Deutschland eines Tages seinen Verpflichtungen nicht ! nachkommen könne oder wolle. - i Da das »Echo de Paris« in engstem Nachrichten- » und Jnformiationsaustausch mit dem englischen ~Daily Telegraph« steht und der ~Daily Telegrapb« wieder - ganz gleichgültig, was siir eine Regierung in Dom niugstreet sitzt - stets außerordentlich gut über Ab sichten und Wünsche der englischen Regierungsämter unterrichtet ist, erregte die Meldung des französischen Blattes in Deutschland das-größte Aufsehen. Von allen Parteien auf der Linken wie aus der Rechten wurde selbstverständlich schon der bloße G ed a n ke an den Einhau von Sanktionen in den YoungsPlan als ein grotesker Riickfallin eine doch wohl nun mehr endgültig überwunden-e Epoche der Nachkrtegs psnkhose zurückgeiwiesen. Unterdessen hat man in London, wenn auch noch nicht os«siziell, so doch durch die großen Zeitungen mit aller Deutlich keit erklären lassen, daß die englische Regierung natürlich an einen Eiubau von irgendwelchen Sank tioncn in den YoungpPlian gar nicht denke und daß man in der Pariser Meldung einen Ve riuch s lia l l o n gewisser französischer lvielleicht auch gewisser englischer) Kreis-e erblicken müsse. Diese Erklä rungen dürften den Tatiachen entsprechen. —Man ist zwar bei Snowden an allerlei Ueberraschung-en ge wöhnt, aber der Einbau von irgendwelchen Sank tionsniasznahmen würde dem Geiste des Young-Pl-ans ebenso widersprechen wie der ganzen well-anschau likhen Haltung des englischen Arbeiterkabiitetts. Energifches Oemettti Englands TelegrammunsresKorrespondenten - EIN London, 19. Dezember Die ~Times« geben heute morgen bekannt, daß die englische Regierung nicht daran denke, sich auf eine neue Erörterung der Frage einer Wied e r · bcietznng des Rheinlandeö einzulassen. Eine neue Finanzfcnsaiion in London Telegramm unsre-s Korrespondenten RR London. 19. Dezember Die Londoner City wird heute schon wieder durch eine Finauzsensation in Aufregung versetzt. Die Andacht-Gruppe einer der drei sührenden eng lischen Pressekonzerne, gibt bekannt, daß sie sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet und vorläufig keine Dividende auf ihre Vorzugsattien zahlen kann. Ein Ausschuß der Aktionäre veröffentlicht gleichzeitig eine Erklärung in der die Lage des Konzerns als recht kritisch dargestellt wird. Anscheinend hat die Wittwe Vankschulden in Höhe von mindestens 50 Millionen Mark, und die finanzielle Lane des lionzerns iit dadurch ans dem Gleichgewicht geraten Die Jnueresk ist ein tunischer Schachtelkouzerw in dem Dutzensde von Gesellschaften sich gegenseitig finanzicren. Die Gruppe besitzt zahlreiche der an neseheusten tllustrierten Zeitungen uud Magazine, beispielsweise die »Jllustrated London News« und den »Sketch«. Daneben gehören zur Jnveresk der liberale »Dann Chroniclc«. der früher von Llond Georae kontrolliert wurde, sowie eine vopuläre Sonntags zeitung und eine erhebliche Anzahl von Provinz ljliitterm Das Attienlapital des Konzervs betkägt über 80 Millionen Mark. Im Laufe der letzten Monate sind die Altienlurse auf ein Viertel ihres Wertes zuritckregnngens Die Verwaltung führtihre gegenwärtige Lage auf diese Kursstiirze zurück. Sie verweist daraus. daß auch die Aktien andrer Zeitungd gruppen, so die des Rotherinere-.K«onzerns, unter ähnliciem Druck zu leiden hatten. versucht also, sich vls das Opfer einer Vertrauenslrise hinzustellen. Dabei darf man iedoch.nicht.iiderseveu, daß die Jn- Diese kurze nnd biindige Erklärung, die offensichtlich aus einen Wink non oben zurückgehh ist die Antwort Londons ans den Pariser Versuchsballou,’ den Pertinax gestern im »Echo de Paris« aufsteigen ließ. Es wird hier als völlig ans der Lust«gegriiien bezeichnet. wenn dort gesagt wurde, dafz der englifche Schatzkanzler Snowden durch den Verlauf der deutsch englischen Verhandlungen über das lianidierte dentsche Privateigentum zu der Ansicht gekommen lei« daß bei der kommenden Haager Konserenz die Frage der Sanktionen von nenem auf ge wo rie n werden soll. Snowden selbst hat niemals eine solche Absicht erkennen lassen, nnd die ganze Rich tung der englischen Politik in den letzten Monaten ist ia einer folchen Neueinsiihrnng non Sanktionen vbllig entgegengesetzt Im übrigen wird von unter richteter Seite betont. daß die dentsch-englifchen,Ber handlungen zwar Inicht befriedigend. aber doch hoff nungsvoll verlaufen. Von einem gewaltsamen Üb bruch, der dnrch die Grdrternng der Sanktionen bet norgernsen werden witrde, könne znr Zeit absolnt keine Rede sein. . « chhafie Diskussion iti Paris Telegtamm unsres Korrespondenten ch. Paris, 19. Dezember Die Morgenprefse erörtert lebhaft den Versuchs ballon des ~Echo de Paris«. In den Rechtsblättern sucht man plötzlich nachzuweisen, das Recht einer Wiederbesetzung des Rheinlands werde durch den Rang-Plan nicht aufgehoben. Der »Figaro« des Herrn Coty macht sich zum lärmenden Anwalt dieser unhaltbaren These. Die Rechtsblättcr verlangen von Briand »Aufklärung« und geben der Erwartung Aus druck, daß der Außenminister im Senat am Freitag die Gelegenheit ergreifen wird, um diesen Punkt zu behandeln. Das Linksblatt »O euv r e« weist dagegen die Jdee eines Fortbestehens der Sanktionsklausel entschieden zurück. Das Blatt erinnert daran, daß bereits der DawessPlan schiedsrichterliche Jnftanzen für eventuelle deutsche Verfehlungen vorgesehen habe und eine automatische Sanktion nach dem Inkraft treten des Baum-Planes schon deshalb undenkbar fei, weil dadurch der Kredit Deutschlands einen schweren Schlag erleiden würde. veressk mit einem allzu reichlichen Zusatz von Speku- ( lation aufgebaut worden ist. Der Leitrr diefer . Gruppe, William Harrison, ist einer der Ko-’ meten, die in den letzten Jahren in der Londoner City aufgetaucht sind. Vor wenigen Jahren kannte ihn noch niemand. Er ift von Haus aus Rechts anwalt und hat erst fett einer Reihe von Jahren in der Papierindustrie eine gewisse Rolle gespielt. Er erklärt ietzt mit immerhin bemerkenswerter Offen heit, daß es notwendig gewesen sei. fefte Abfatzmärkte fiir sein Papier zu finden: das herbe ihn dazu ver anlaßt. nach und nach eine ganze Gruppe von Tages zeitungen und Zeitschriften zufammenzukaufen. Nun ist die finanzielle Lage der englischen Presse ichon feit einiger Zeit als unsicher betrachtet worden. Die Bildung großer Konzerne. wie des Jnvereik, ent hehrte also nicht eines starken fueknlativeu Elementes. - an dem die Oeffentlichkeit durch Begebung der Aktien beteiligt wurde. Die Rückwirkungen bleiben. «wie man jetzt sieht,"nicht aus und treffen nun natürlich nächst nur den Gründer, sondern auch die vielen Mit l"u er. Französifche Parlamenten-iet- in Berlin cTelegramtn unfre- Korrespondenten. - · " oh. Paris, 19. Dezember Verichiedene franzöfiiche Parlamenstarier, unte ihnen der ehemalige Ministerpräfident Franc-ils Marial, sind heute normittaät nach Berlin ah gereift, wo sie mit politischen ersiönlichteiten, beson ders mit mehreren Mitgliedern des Reichstages, Be sprechungen abhalten wollen. Diese Studienreiie der französischen Parlamentarier soll bis zum 22. Dezem ber dauern. Die Besprechungen mit führen-den deut schen Politikern werden einen »rein privaten« Charakster haben.
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