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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 09.03.1866
- Erscheinungsdatum
- 1866-03-09
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186603096
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18660309
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18660309
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1866
- Monat1866-03
- Tag1866-03-09
- Monat1866-03
- Jahr1866
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 09.03.1866
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Tageblatt Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts Md des Raths -er Stadt Leipzig. W 68. Freitag dm 9. März. 1866. Bekanntmachung, die neue Feuerlöschordnung der Stadt Leipzig betreffend. Da im Laufe der Zeit unsre Feuerlöschanftalten und die mit denselben in Zusammenhang stehenden Einrichtungen wesentliche Umgestaltungen erfahren haben, so hat sich die Bearbeitung einer neuen Feuerlöschordnung nöthia gemacht. Indem wir diese neue Feuerlöschordnung, welche sofort in Kraft tritt, nachstehend hiermit veröffentlichen, fordern wir die Betheiligten so wie die Einwohnerschaft auf, die darin befindlichen Anordnungen genau zu befolgen. Zugleich wird die bisherige Feuerordnung vom 31. Juli 1837, mit Ausschluß derjenigen Bestimmungen, die nicht auf daS Lösch- und Rettungswesen, sondern auf Bau- und Feuerpolizei sich beziehen und auch künftig noch in Kraft bleiben, hiermit außer Wirksamkeit gesetzt. — Leipzig, den 24. Januar 1866. Der Rath -er Stadt Leipzig. Sc vr. E. Stephani. Meißner. Feuerlöschordnung -er Stadt Leipzig. § l Zusammensetzung -er Feuerwehr. Verpflich tung zum Feuerwehr-ienft. Die Feuerwehr der Stadt Leipzig besteht: 1) auS festbesoldeten Mannschaften, 2) auS freiwilligen Compagnien, 3) au- den sonst zum Feuerdienst Verpflichteten. Die Mannschaften unter 1 — 3 gehören entweder a) zu den stehenden Feuerwachen, welche, bei angemeldetem Feuer, unter einander durch Telegraph alarmirt werden und am Tage und bei Nacht oder auch nur bei Nacht — je nachdem die Wachen Tag- und Nacht- oder nur Nacht-Wachen sind*) — fort während dienstbereit sind, oder b) zur Reserve, die sich, dafern die Kräfte der stehenden Feuerwachen zu Bewältigung eines Feuer- nicht für ausreichend angesehen werden, erst auf anzu ordnenden öffentlichen Alarm (vgl.15) sammelt. §. 2. Die vorstehenden unter 3) gedachten Mannschaften sind u) vre Sänftenträger, b) die Laternenwärter, o) die Nachtwächter, 6) die Schutzverwandten und die GewerbSgehilfen (vgl. §§. 3. 4. 5^, e) die anderen, in §. 6 erwähnten Einwohner. Der Feuerdienst der Sänftenträger, Laternenwärter und Nacht wächter ist mit diesen Stellungen organisch verbunden. 8. 3. Die Schutzverwandten sind vom erfüllten 21. bis zu erfülltem 45. Lebensjahre dienstpflichtig. (Vgl. §. 6 und 12.) §.4. Befreit sind folgende Schutzverwandte: 1) Personen, deren körperliche Beschaffenheit oder Gesundheits zustand den Dienst nicht «stattet, 2) activeS Militär, 3) Geistliche, sowie Schullehrer in öffentlichen Anstalten, 4) diejenigen öffentlichen Beamten, Officianten und Diener, deren amtliche Wirksamkeit mit dem Feuerwehrdienste nicht vereinbar ist. Hierunter gehören insbesondere: das gesammte Personal bei dem Eisenoahn- und Telegraphenwefen, mit Au-nahme der Arbeiter in den Werkstätten der Eisenbahnen, alle im Königlichen Postdienst sich befindende Beamte und Officianten, ingleichen dre im Privatdienst der Vorstände der Postanstalten stehenden, für den Postdienst bestimmten Per sonen, Briefträger, Postschaffner, Postboten, Kofferträger und . Postillon-, alle für Behörden und öffentliche Gebäude an- gestellte Aufwärter, Boten, Gerichtsdiener, Frohne, Thor- warter, HauSmänner und Stubenheizer. 5) Privathausmänner, welche das Oeffnen de- HauseS bei Nacht über sich haben, 6) Procuristen in kaufmännischen Geschäften, 7) ^sc^äftS - und Werkführer, welche im Geschäfte unentbehr- Bgl. jedoch hierzu tz. 6. Ausgeschlossen vom Dienste sind: diejenigen Schutzver wandten , welche wegen eines entehrenden Verbrechen- oder Ver gehens bestraft worden find. Ist jedoch seit Eröffnung de- Strafbescheids ein fünfjähriger Zeitraum verflossen, so bleibt dem Ermessen de- RathS Vorbehalten, den Betreffenden zum Dienste zuzuziehen. » *) Di« Verzeichnis der gegenwärtigen stehenden Feuerwachen siehe in nachbestndlichem Anhänge dieser Feuertoschordnung. §. 5. Die bisherige Einrichtung der Bemannung der soa. Viertels- und Innungsspritzen mit GewerbSgehülsen bleibt bts auf Weiteres noch bestehen. §.6. InNothfallen endlich können alle sonstigen männ lichen Einwohner vom 18. bis 45. Lebensjahre, dafern sie nicht bloS auf der Durchreise begriffen oder nur besuchsweise hier auf hältlich sind, nach Ermessen des Raths zum Feuerdienste zwangs weise zugezogen werden. §. 7. Verschiedene Dienstleistungen -er Feuer wehr. Die Feuerwehr zerfällt hinsichtlich ihrer Dienstleistungen 1) in Feuermänner (Steiger), welche dem eigentlichen Feuer dienste und der Rettung von Personen und Sachen sich unterziehen, 2) inSpritzenleute, welche die Spritzen bedienen, 3) in Mannschaften, welche vorzugsweise zu Aufräumung der Brandstätte und dergl. verwendet werden. (Arbeiter- Compagnie.) §. 8. Verpflichtung und Ausweis -er Mann schaften. Die verschiedenen Abtheilungen der Feuerwehr werden nach Ermessen des Stadtraths in Pflicht genommen. Die Satzungen der freiwilligen Feuerwehr unterliegen der Be stätigung de- Stadtraths. Alle nicht uniformirten Mannschaften erhalten zu ihrem Aus weis Feuerzeichen. § 9 Leitung -er Lösch - und Rettungsanstalten. Die gesammte Feuerwehr sammt den Lösch - und Rettungsanstalten ist dem Feuerlöschcommando untergeben. Dasselbe verfügt auch, bei auSgebrochenem Feuer, über die Schornsteinfeger und dre §. 14 außerdem Genannten, so wie über den städtischen Marstall und die Wasserleitung. Seinen Anordnungen ist unbedingte Folge zu leisten. Ein Widerspruchsrecht steht auch weder den betroffenen Hauseigenthümern und Abmiethern, noch den FeuerversicherungS- gesellfchasten oder sonst einer Privatperson zu. Commandant der gesummten Feuerwehr ist der Feuerlösch- director, beziehendlich sein Stellvertreter, m Abwesenheit Beider der Brandmeister. §. 10. DaS Feuerlöschcommando ist wegen seiner Anord nungen dem Stadtrathe verantwortlich. Der letztere hat diese Anordnungen zu überwachen und ist berechtigt, diejenigen, welche ihm unangemessen scheinen, abzuLndern und andere zu treffen. Seinen dieSfallstgen Anordnungen hat das Commando — dem jedoch deren Ausführung allein zu überlassen ist — unweigerlich nachzugehen. Im Uebrigen dürfen, ohne ausdrückliche Genehmigung de- RathS, keinesfalls Gebäude gesprengt oder niedergerissen oder andere ähnliche Maßregeln ausgefübrt werden. Die städtische Feuerlöschdeputation oder auch deren Vorsitzender allein gut, auf oder in der Nähe der Brandstätte (vgl. §. 17), als Vertreter deS gesummten Rath-, ist jedoch diesem gegenüber für alle selbstständigen Entschließnnaen verantwortlich. §. 11. Bewaffnete Macht. Die bei Feuer-bEnsten aus- tretende bewaffnete Macht steht unter den Befehlen ihrer Comman- danten. tz 12. Derpffichtnngen -er Einwohnerschaft -ent Feuerlöschwesen geaenffber. Jeder Einwohner hat, bei Vermeidung von Geld-, vez. Gefängnißstrase, die Pflicht, aus En
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