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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 30.03.1866
- Erscheinungsdatum
- 1866-03-30
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186603309
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18660330
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18660330
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1866
- Monat1866-03
- Tag1866-03-30
- Monat1866-03
- Jahr1866
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 30.03.1866
- Autor
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Tageblatt Anzeiger. «mtM-tl dk» ainigl. «czirlSVki-l» Md dt» Mid» »kt SM »kW» W 8S. Freitag dm 3V. März. 1866. Bekanntmachung. Das „Leipziger Tageblatt», Amtsblatt des Königl. Bezirksgerichts, und m -Verbindung mit dem „Leipziger Anzeiger» Amtsblatt für de« Rath der Stadt Leipzig, beginnt mit dem l. April 1866 ein neues Quartal und eS werden Bestellungen in Unterzeichneter Expedition (JohanniSgaffe Nr. 4 u. 5) angenommen; auswärtige Interessenten aber wollen sich deshalb an das ihnen zunächst gelegene Postamt wenden. Der Preis beträgt vierteljährlich 1 Thlr. pränumerando, für Auswärtige mit Postzuschlag IH Thlr. Ankündigungen aller Art werden eine breite oder zwei Spaltzeilen zu Rgr. berechnet, für solche Inserate aber, welche auf Verlangen gleich nach dem Terte, unter dem Redactionsstriche, Platz finden sollen, ist pro Spaltzcile 2 Ngr. zu bezahlen. Jede Beleg-Nummer kostet 14 Rgr. Anzeigen werden ange nommen in der Srpedttton lJohanniSgasse Nr. 4 u. 5), so wie in den Wochentagen auch in der Buch handlung von Otto Klemm (Univerfitätsstraße im Fürstenhaus), bei Herrn Otto Wagenknecht in der Centralhalle und im Local-Comptoir Hainstraße Nr. 21. Für eine Extrabeilage sind 6 Thaler Beilege gebühren zu vergüten. — Leipzig, im März 1886. MM" Die für das nächste Blatt bestimmte« Anzeige« bitten wir gefälligst bis Rachmittags 8 lthr einfende« z« wollen Die Expedition des Leipziger Tageblattes. Bekanntmachung. 1) Die diesjährige Leipziger Ofiermeffe beginnt am 1«. April und endet mit dem 3. Mai. 2) Während dieser drei Wochen können alle inländische so wie die den Zollvereinsstaaten und den K. K. Oester- reichischen Staaten angehörenden Fabrikanten und Handwerker öffentlich hier seilhalten. 3) Gleiche Berechtigung haben alle andern ausländischen Fabrikanten und Handelsleute. 4) Außer vorgedachter dreiwöchentlicher Frist bleibt der Handel allen auswärtigen Verkäufern bei einer Geldstrafe bis zu 50 Thalern verboten. 5) Jedoch ist das Aus packen der Maaren den Inhabern der Meßlocalien in den Häusern und den in Buden ausstehenden Fabrikanten und Grossisten in der Woche vor der Böttcherwoche gestattet, während zum Ein packen die Eröffnung der Meßlocale in den Häusern auch in der Woche nach der Zahlwoche nachgesehen wird. 6) Äede frühere Eröffnung sowie spätere Schließung eines solchen Verkaufslocales wird, außer der sofortigen Schließung desselben, jedesmal, selbst bei der ersten Zuwiderhandlung, unnachsichtlich mit einer Geldstrafe bis zu 25 Thalern geahndet we^ 7) Den Detailhändlern, welche auf Straften und Plätzen feil halten, ist das Auspacken daselbst vor dem n der Vorwoche, also vor dem 12. April, bei einer Geldstrafe bis zu 25 Thalern verboten. 8) Allen ausländischen, den Zollvereinsftaaten und den K. K. Oesterreichischen ange- börigen Professionisten und Handwerkern ist nur während der eigentlichen Meßwoche, als- iS zum Auslauten der Messe, mit ihren Artikeln feil zu halten gestattet. 9) Eben so bleibt das Hausiren jeder Art und das Feilhalten der den Zollvereinsstaaten und den K. K. Oester reichischen Staaten nicht anaehörigen jüdischen Kleinhändler auf die Metzwoche beschränkt. Für letztere werden die jüdischen Feiertage, welche in die Meßwoche sauen, durch Verlängerung der Verkaufszeit bis in die Zahlwoche ersetzt. 10) Auswärtigen Spediteuren ist von der hauptzollamtlichen Lösung des WaarenverschluffeS an bis mit Ende der Woche nach der Zahlwoche das Speditionsgeschäft hier gestattet. Der Rath der Stadt Leipzig. Leipzig, am 20. Februar 1866. vr. E. Stephani. Schleißner. Bekanntmachung. Im Interesse der Gesundheitspflege sowohl, wie im Interesse der Landwirthschaft beabsichtigen wir, die Räumung der Privet- gruben und Latrinenfäffer zu reguliren. Um die nöthigen Vorbereitungen hierzu treffen zu können, kommt es uns zunächst darauf an zu wissen, welche Hausbesitzer sich bei einer solchen, unter Aufsicht der Obrigkeit zu bewirkenden Räumung und Abfuhr betheiligen würden. Wtr fordern daher diejenigen Hausbesitzer, welche bereit sind sich hierbei zu betheiligen, hierdurch auf, binnen 14 Tagen unter Angabe des Rauminhalts ihrer Gruben und der Zahl ihrer Latrinenfäffer bei unserem Bauamt sich zu melden. Von der Zahl der Anmeldungen werden die weiter zu treffenden Maßregeln abhängen, über welche die betr. Hausbesitzer seiner Zeit Mittheilung erhalten werden. — Leipzig, am 23. März 1866. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Schleißner. Der hiesige Bürger und Kramer Herr Ottomar RLidl ist heute von uns als Agent der Vaterländischen Feuer-Versicherungs- Acüen-Gesellschaft m Elberfeld für die Stadt Leipzig und den Bezirk der Königlichen Gerichtsämter Leipzig I. und II. bis auf Widerruf bestätigt und vorschrfftsgemaß verpflichtet worden. , dagegen hat der hiesige Kaufmann Herr Carl Eduard Kuhn die ihm bisher übertragen gewesene Agentur der genannten Gesellschaft medergelegt^ Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. G. Mech Leipzig, am 26. März 1866. techlep.
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