Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 17.07.1866
- Erscheinungsdatum
- 1866-07-17
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186607175
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18660717
- OAI-Identifier
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- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
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- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1866
- Monat1866-07
- Tag1866-07-17
- Monat1866-07
- Jahr1866
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- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 17.07.1866
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Amtsblatt des Kvnigl. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. W 198. Dienstag dett 17. Juli. Bekanntmachung. IM. Der Abschlag -es Pleiße«mühlgrabeu- unterbleibt, bis auf Weiteres. Sollte derselbe m diesem Jahre «och vorgenomcken werden, so werden wir die- einige Zeit vorher bekannt machen. Leipzig, den 14. Juki 1886. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Schlnßner. Bekanntmachung. Personen, welche preußische Verwundete in Privfltvttpfieaung Übernehmen, liegt die Verpflichtung ob, selbigen ärztlichen Beistand zu beschaffen. Dies scheint bis jetzt genügend nicht bekannt gewesen zu sein, denn eö haben sich Verwundete gedachter Art in den letzten Tagen wegen ärztlicher Hülfe mehrfach an die Miluairlazarethe gewendet. ES ist in Folge dessen 56 Grimma'scher Steinweg, TrrerscheS Institut parterre, eine Poliklinik errichtet worden, in welcher den in Privatverpflegung befindlichen Verwundeten täglich früh von 9—10 Uhr unentgeldlich ärztlicher Rath ertheilt wird. Herr vr. Lippert und Herr Prof. vr. Winter haben die Leitung dieser Anstalt übernommen. Leipzig, den 14. Juli 1866. vr. H. Gorrnttr-Mi. Verhmr-lim-en der Stadtverordnete« am 22. Juni 1866. (Auf Grund de- Protokoll- bearbeitet und veröffentlicht.) Unter Bezugnahme aus einen, den Brückenbau über den zu verlegenden Pleißenmühlgraben betreffenden Antrag machte der Rath folgende Mittheilung: „Als Sie durch Zuschrift vom 18. Mai d. I. zu dem Aus- waude für Erbauung der Pleißenmühlgrabenbrücke Ihre Zustim mung gaben, ersuchten Sie uns zugleich, in Erwägung zu ziehen, ob nicht daS betreffende Brückengewölbe von Ziegelsteinen herzu stellen sei. Wir haben hierüber Gutachten de- BauamtS einge fordert. Nach dem Inhalte desselben mußten wir eS für angemessen erachten, es auch bei der Wölbung der Brücke in Sandstein zu belasten, da die in Aussicht gestellte, durch den Ziegelbau zu erreichende Ersparniß an den Baukosten den übrigen, im Gut achten hervorgehobenen Momenten gegenüber kein entscheidendes Gewicht haben kann." DaS erwähnte Gutachten bemerkt unter Anderem: „Man hat an Brückengewölben, welche in neuerer Zeit au gebrannten Steinen hergestellt worden sind, mannichfache üble Er fahrungen gemacht. So haben z. B. mehrere Ziegelgewölbe der westlichen Staatseisenbahn in der Nähe Leipzigs wegen Schad haftigkeit abgetragen werden müssen und sind durch Quadergewölbe ersetzt worden. Umfänglichere Beispiele von schadhaften Ziegel gewölben bieten die Semmeringbauten, denen man noch viele an dere Beispiele hinzufügen könnte. Es scheint daher, als habe die Ziegelfabrikatton nicht gleiche Fortschritte wie andere Industriezweige gemacht und mau hat demnach, wie die angeführten Beispiele ergeben, Veranlassung genug, Brückenbögen auS Ziegeln für nicht unter allen Umständen dauer haft anzusehen. Auch sprechen sich technische Autoritäten gegen den Ziegelbau bei Brückengewölben auS. Diese Erfahrungen und wohlbegründetev Urtheile vermag aber die Lesfingbrücke schon deshalb nicht zu widerlegen, weil auf die selbe bei der kurzen Zeit ihre- Bestehens noch nicht solche un günstige WitterungSverhältniffe eiygewirkt haben, welche. Schad haftigkeiten an Ziegel«wAben herbnzufübren geeignet: sind. .. Wir wollen jedoch, durchaus nicht die Möguchkeit in Abrede stelle», daß bei sorgfältiger Anwendung von gut bereiteten und besonder- gut gebrannten Steinen auch ein dauerhaftes Brücken gewölbe von Ziegeln hergestellt werben kann, müssen zugleich aber erwähnen, daß eine solche AuSwahl unter gewissen Umstände», z. B. nach anhaltendem Regen oder bei absichtlicher Durchnässung, fast zur-UnmöKchkeit «hör?'.. ^ Man faßte dabei Beruhigung. V merkte übrigens, daß ein einigermaßen vv h nicht dflrch Nässe der Steine . jttauug dk iuvereu Schic' ' zu tzütze» wisse, wenn er sonst ü der Nässe kaufen wolle. pt Steine Vr, Joseph be- uunternehmer e» und daöor öße sich leicht im Zustande Die vom Rath in Folge der Zeitverhältniffe bewirkte proviso rische Anstellung von 6 Hilfsrathödienern ward anaezeigt. AuS Anlaß der von den königl. preußischen Behörden «mge- yrdneten Errichtung eines LazarethS für 1000 Betten forderte der Rath zur Unterstützung für diesen und ähnliche etwa hervortretende dringende Fälle die Abordnung von 5 Mitgliedern uud ebenso viel Stellvertretern. Auf Umfrage deS Vorstehers meldeten sich sofort die Herren Böhne, Alph. Dürr, Graßhof, Hey, Klemm, Lampe, Röper, Strube, vr. Hamm und Sencke, letztere Zwei mit der Erklärung, daß ihre Geschäfte ihnen nur als Stellvertreter zu fungiren erlauben würden. Hierauf gab Herr Bassenge zu erwägen, daß unter den jetzt «»getretenen veränderten Umstanden und den in Folge derselben an die Stadtcaffe herantretenden großen Anforderungen der bei Berathung des Budgets kürzlich gefaßte Beschluß, dem Rath auf die zweite Hälfte der directen Steuern Statt der verlangten 2 Sunpla nur 1*/« Simplum zu verwilligen, kaum mehr aufrecht zu erhalten sein werde. Er beantragte deshalb: zu dem bereits genehmigten 1*/, Simplum noch ein halbe- Simplum nachzuverwilligen. Der Antrag ward unterstützt und einstimmig angenommen. Herr Bass enge hatte dabei zugleich hervorgehoben, daß der Rath über die Deckung des Aufwandes für daS Lazareth keine be sondere Angabe gemacht habe, was Herr Kramermeister Lorenz unter den obwaltenden Verhältnissen für ausreichend gerecht fertigt hielt. Wetter kam die Verordnung der königlichen Krei-direction, be treffend die Cassation der letzten Wahl eine- besoldeten StadtrathS, zum Vorträge. Die Verordnung lautet: „Dem Rathe hiesiger Stadt ist auf den Bericht vom 7. diese- MonatS zu eröffnen, daß die zur Bestätigung «gezeigte Wahl eine- RathömttgliedeS auf Lebenszeit als eine den gesetzlichen Vor schriften entsprechende nicht angesehen werden kann. ES Handeft sich hier um eine der „außerordentlichen Wahlen", welche nach K. 201 der Allgemeinen Städteordnung vorzunehmen sind zu Wiederbesetzung der außer der Reihe erledigten RathSstellen, und zwar „sobald eine solche Erledigung «»tritt": — im Uebrigen leidet auf den vorliegenden Fall die Vorschrift §. 198 der Allge meinen Städteordnung Anwendung, wonach die Entlassung eine- RathSmttgliedeS nur mit Genehmigung der Vorgesetzten Regierungs behörde erfolgen kann. Nach dem klaren Wortlaute dieser letzteren Bestimmung kann also von Wiederbesetzung der durch Entlassung eines RathSmit- glredeS offen werdende» Stelle nicht eher die Rede sei«. ÄS bis die, zum Abgänge de- bisherigen Inhaber- unbedingt erforderliche G«rehmi-ung Setten der Regierungsbehörde ertheilt worden ist. Im gegenwärtigen Kalle ist die- geschehen mittelst Verordnung vom 11./14. vorigen MonatS. Die in Rede stehende, zur Bestätigung angrzeigte Wahl aber ist bereit- im April vorgenommen, also zu einer Zeit, wo die betreffende Stelle noch gar nicht erledigt und
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