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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 17.08.1866
- Erscheinungsdatum
- 1866-08-17
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186608172
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18660817
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18660817
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1866
- Monat1866-08
- Tag1866-08-17
- Monat1866-08
- Jahr1866
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 17.08.1866
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n Hofs. . V.) Ig des des n Iah- l Maß» cht blo- Schiü- Lntschä- k. sächs. n nicht rn bei Durch- cher — erkannt )reSden Heiden» Ober- ivichttge ür das . DaS beamte ;e auch er von Kürze, entlich- ;rtreter >lgende stlichen MgerS Adresse ltation n dem g des fracht» Wolle könne >e sich lidung Ehe- m be» UNgS» Ichiist ft er- vegen rrung selbst An- Ver- Ent» i der sorg- ission cbe- nden eigen Ehe- Alle t als "LU dem enen die , ob effe, Be- Luf- deS- ein )or- llrer ben ang deS Vorbehaltes nicht enthalten sei, so möge darauf bemerkt werden, daß der sub 3 gedachten Weigerung der Ehefrau Kläger- gegen über die sud 4 erwähnte Erklärung des Frachtcassirers dahin ver standen werden müsse, der letztere habe der ersteren den Abschluß eines Abkommens des Inhalte-, daß die bereits entstandene Diffe renz zeitweilig und bis auf weitere Ermittelungen ausgesetzt bleiben solle, offeriren wollen; sei nun hierauf die Ehefrau Klägers von ihrer anfänglichen Weigerung dergestalt zurückgetreten, daß sie nunmehr daS Frachtgut angenommen und das Frachtlohn unter ausdrück lichem Vorbehalte aller Rechte ihres Ehemannes bezahlt habe, so sei hierin eine unzweideutige Acceptation jenes Vorschlags zu er blicken. UebrigenS müsse nach allgemeinen RechtSgrundsätzen, an welchen auch das Hand.-Ges.-Buch nichts geändert (vgl. Art. 47-, derjenige, welcher mit einem Incafso beauftragt sei, hierdurch zu- glerch für ermächtigt angesehen werden, über die Wvckungen, welche der Thatsache der Zahlung an sich oder unter besonderen Um ständen, für welche ihm der gedachte Auftrag ertheilt worden sei, beiwohne, mit dem Zahlenden Verträge abzuschließen. Demnächst enthalte Art. 408 kein neues Recht, er stimme in allen Puncten mit §. 1250 des B.G.B.*) überein. Nun habe zwar, wie von der GesetzgebungScommisston nach den Protokollen angenommen worden, einem Vorbehalt des Empfängers keine Wirkung beigelegt werden sollen, man habe jedoch damit nicht eine absolute, der Thalsache der Annahme und Zahlung unter allen Umständen schon in Kraft deS Gesetzes selbst innewohnende Rechtsfolge sanctioniren, sondern damit nur den Fall treffen wollen, wo der Destinatär ohne Be ziehung auf ein bereits entdecktes Manco oder eine bereits wahr genommene Beschädigung sich die künftige Untersuchung und je nach Befinden die ihm eintretenden Falles zur Seite stehenden Klagen durch einen einseitigen zur Zeit völlig unmotivirten Protest zu wahren versuchen sollte. DaS Oberapp.-Gericht trat diesen Gründen bei und bemerkte, daß die rechtliche Auffassung des zwischen Klägers Ehefrau und dem Frachtcassirer getroffenen Abkommens der Darstellung des Sachherganges in der Klage vollkommen entspreche. Dem die Legitimation des gedachten Cassirers betreffenden Einwand stehe die aus der Beschaffenheit des Mandats entlehnte rechtliche Voraus setzung über dessen Umfang, demnächst aber auch die fernere Er wägung entgegen, daß wenn der Auftraggeber (der Fiscus) aus der Handlung seines Beauftragten, der Erhebung deS Frachtbetrags, Rechte für sich ableiten wolle, der die Handlung nicht zugleich als auftrag-gemäße geltend machen und als auftragswidrige an fechten dürfe, vielmehr die Disposition seines Beauftragten nur in der Gesammtheit, folglich die Annahme des Frachtlohns mit dem vertragsmäßigen Vorbehalte, unter welchem es gezahlt worden sei, entweder anerkennen oder ablehnen müsse; in dem letztern Falle würde aber die Ausflucht ohne Weiteres fallen, da die Annahme des Gutes, selbst wenn sie vorbehaltlos erfolgt wäre, ohne hinzu tretende Bezahlung der Fracht nach Art. 408 das Erlöschen deS Anspruchs gegen den Frachtführer nicht zur Folge haben würde. Wenn übrigens dieser Artikel von der Annahme des Gutes und Bezahlung der Fracht spreche, so könne dabei an sich nur an eine unbedingte und vorbehaltlose Annahme und Zahlung gedacht werden. Denn der Verwahrung gegen die nachtheiligen Folgen einer eignen Handlung könne, falls sie mit der letzteren selbst mcht in Widerspruch stehe, die Rechtswirkung in der Regel nur dann versagt werden, wenn das Gesetz selbst sie ihr klar und deutlich abspreche (§. 140 des B.G.B.) und dies sei in der besagten Vor schrift des Hand.-Ges-Buch- nicht geschehen. Es folge dies auch nicht auS der Bestimmung in Abs. 2 deS Artikels, da damit, daß im Falle äußerlich nicht erkennbarer Verluste oder Beschä digungen die Nachtheile der Annahme und Bezahlung, auch wenn sie vorbehaltlos stattgefunden habe, nicht eintreten sollen, noch keineswegs gesagt sei, daß bei äußerlich erkennbaren Ver lusten oder Beschädigungen diese Nachtheile auch dann eintreten, wenn mit Vorbehalt angenommen und gezahlt worden sei. Ueberhaupt fei jeder nach allgemeinen Grundsätzen statthafte Vor behalt rechtlich wirksam, so lange daS Gesetz selbst daS Gegentheil nicht diSponire. *) Derselbe lautet: Hat der Besteller nach Ausführung der Bestellung das Werk oder die Sache ausdrücklich oder stillschweigend, insbesondere durch deren Annahme oder durch Entrichtung der Gegenleistung gebilligt, so hat er gegen den Uebernehmer bloß wegen solcher Mängel Anspruch, welche ihm bei der Billigung verborgen geblieben find. Aeber die Verurthriluug deS Raubmörders Künschner zu Todesstrafe sind neuerding- wieder, wie schon früher, Zweifel über deren Angemessenheit um deßwillen mehrfach ausgesprochen worden, weil ungeachtet be mängelnden Geständnisses des Angeklagten die volle gesetzliche Strafe ausgesprochen worden sei ; man habe unter solchen Um ständen erwartet, daß höchsten Falls nur auf lebenslängliche oder angemessene zeitliche Zuchthausstrafe erkannt werden würde —, eine Ansicht, welche nach der früher üblichen Rechtsprechung be gründet gewesen wäre, mit der Einführung der neuen GenchtS- organisatwn aber beziehentlich der Strasproceßordnung und den in^lctzterer aufgestellten leitenden Grundsätzen ihren Boden ver» loren hat. Ohne für jetzt auf den Beweis in Capitalsachen, d. h. bei so genannten todeSwürdlgen (mit Todesstrafe bedrohten) Verbrechen, des Näheren einzugehen, mag es für vorliegenden Zweck genügen, einen kurzen geschichtlichen Ueberblick über die hier einschlägigen Vorschriften des früher» Rechts zu geben. Als das hauptsächlichste, weil sicherste Beweismittel im Unter suchungsverfahren galt in Deutschland (im Gegensatz z. B. von England, wo man ein solches stets mit Mißtrauen aufnimmt) von jeher daS Geständniß des Angeschuldigten. Man legte auf das Vorhandensein desselben ein so großes Gewicht, daß, um zu demselben zu gelangen, kein Anstand genommen wurde, selbst zu Gewaltmaßregttn, zu körperlichem Zwang (Folter) zu greifen. Auf Indicien (Anzeichen, Inzichten, auch Anzeigungen genannt), auch wenn sie die stärkste Ueberzeugung zu gewähren im Stande waren, allein durfte nach der peinlichen Gerichtsordnung Carl V. keine Verurtheilung gebaut, sondern nur die Folterung, d. h. körperliche Nöthigung zur Ablegung eines Geständnisses erkannt werden. Artikel 22 deS nur gedachten Gesetzbuches bestimmt: „Item es ist auch zu merken, daß niemant aufs eynicherley anzeygung, argkwonS warzerchen, oder Verdacht, enrlich zu peinlicher straff soll verurtheylt werden, sondern alleyn peinlich mag man darauff fragen, so die anzeygung genugsam ist, dann soll jemant entlich zu peinlicher straff verurtheylt werden, das muß auß eygen bekennen, oder beweisung veschehen, vnd nit aufs Vermutung oder anzeygung", und im folgenden Artikel: „Item eyn jede genügsame anzeygung darauff man peinlich fragen mag, soll mit zweyen guten zeugen bewifen werden" rc. sowie in Artikel 30: — „Aber so eyner etlich vmbstende, warzeychen, anzeygung, argkwon, oder verdacht beweisen will, DaS soll er zum allerwenigsten mit zweyen guten täglichen vnverwürfflichen zeugen thun." Aber selbst bel „uffentlichen vnzweiffentlichen übelthatten, vnd so der thätter die offen vnzweiuelichen übelthat freuenlich wider sprechen wolt, So soll jn der richter mit peinlicher ernstlicher Frage zu bekentnuß der wahrheyt halten" rc., mithin selbst beim voll ständigsten Indicienbeweis sollte noch die Folter in Anwendung kommen, der Thäter sollte überdies noch zum Geständniß ge zwungen werden. Mit der Abschaffung der Folter entstand nun die Frage, ob der Richter bei vollem Indicienbeweis auch auf die ordentliche, für das in Frage befangene Verbrechen gesetzlich festgestellte Strafe er kennen dürfe. Während die Praxis der übrigen deutschen Staaten sich in solchen Fällen für die Anwendung von außerordentlichen Strafen aussprach, sollte in unserm engern Vaterlande Sachsen nach der (nicht publicirten) Instruction für die Dikasterien, die Abstellung der Marter betreffend, vom Jahre 1770, in welcher es §. 2 so lautet: „So Jemand durch wenigstens zweier glaub würdigen Zeugen mit dem ganzen Zusammenhang der Umstände übereinstimmende Aussage, oder sonst, eines Verbrechens, so den Gesetzen nach am Leben gestraft zu werden verdient, völlig über führt, und das corpus delicti berichtigt, auch die dabei vorge kommenen Umstände gehörig inS Licht gesetzt worden, so ist er, seines Leugnend ungeachtet, mit der auf die Missethat gesetzten Todesstrafe zu belegen" rc , bei voller Ueberführung durch Indicienbeweis („ auch sonst") auch im Falle des mangelnden Ge ständnisses, auf die ordentliche Strafe erkannt werden. Gleichwohl hatte diese Bestimmung in der sächsischen Recht sprechung Eingang nicht gefunden. Und obschon das Gesetz vom 30. März 1838, einige Abänderungen in dem Verfahren in Unter suchungsfachen betreffend, die Verurtheilung eines Angeschuldigten bei mangelndem Geständniß lediglich von der Ueberzeugung der Richter abhängig gemacht hatte, trug unsere Praxis doch auf Grund von §10 des nurgedachten Gesetzes Bedenken, bei Capital- verbrechen, wenn Seiten des Thäters ein Geständniß nicht abge legt, allein vollständiger Beweis gegen ihn erbracht worden war, auf Todesstrafe zu erkennen. (Wir erinnern beispielsweise an die vor dem vormaligen hiesigen vereinigten Criminalamte im Jahre 1838 geführte Untersuchung wider den Bäckergesellen Chr. Gottfr. Theodor Schröter aus Oberreißen (Weimar), welcher trotz seine- beharrlichen Leugnend für überführt erachtet worden war, in der Nacht vom 14. zum 15. November des gedachten Jahres den Bäckermeister Ioh. Gottfr. Wieske (Nicolaistraße) ermordet und beraubt zu haben. DaS Urihel lautete unter Bezugnabme auf obige Gesetzesbestimmung auf lebenslängliche Zuchthausstrafe ersten GradeS.) Allein jene Bestimmung deS §.10 des wehrgedachten Gesetze- von 1838 hat mau mit Recht Bedenken getragen, in die Straf- proceßordnung vom 13. August 1855 wiederaufzunehmen. In den Motiven zu Art. 302 daselbst wird bemerkt: Die Vorschrift de- zeitherigen Recht-, daß der Richter bei den mit Todesstrafe bedrohten Verbrechen, selbst bei dem vollständigen Beweise gegen den Thäter, dafern ein Geständniß desselben mcht erlangt worden, berechtigt sei, wider ihn statt auf Todesstrafe auf lebenslängliche Zuchthausstrafe zu erkennen, hat man nicht wieder ausgenommen. Sie enthält an sich schon eine Anomalie und führt
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