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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 04.12.1866
- Erscheinungsdatum
- 1866-12-04
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186612048
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18661204
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18661204
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1866
- Monat1866-12
- Tag1866-12-04
- Monat1866-12
- Jahr1866
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 04.12.1866
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waren offenbar Toilettegegensiände und sind sehr zierlich gearbeitet. Vier Spangen, vermutlich »um Zuhcften de- Mantel-, und eine Gürtelschnalle nebst verschiedenen Stücken metallener Ringe be fanden sich ohne Zweifel an de- Tobten Bekleidung. Merkwürdig rst es, daß keine Waffen gefunden wurden, denn zwei silberne Pfeilspitzen, die man entdeckte, waren jedenfalls eine Zierde, viel leicht an den Enden einer Schnur. Der merkwürdige Fund gelangte in Privatbesitz und ist kürz lich Eigenthum der hiesigen Antiquitätenhandluna von Zschiesche Und Köder^eworden. Wünschen wir im Interesse unserer vater ländischen Culturgeschichte, daß die ehrwürdigen Ueberbleibsel einer alter-grauen Vorzeit nicht in Privatbesitz bleiben oder wohl gar in- Ausland wandern, sondern wie der Kopf de- alten Slaven- gottes Flyntz in feste Hand, daS heißt in ein Museum gelangen, wo sie auf alle Zeit vor Beschädigung und Zerstörung geschützt, dem Volke, dessen heimatlicher Erde sie entstiegen, nicht verloren gehen können. tleber Erfüllung -es Miethvertrages bei übernommener Pränumerando-Zahlung des Miethzinses. Nach gemeinem zeither in Sachsen gültigem Rechte hatte in Fällen, wo nicht- anderes auSgemacht war, der Miether den Mieth- »rnS erst nach Beendigung der Miethzeit oder doch im Laufe der selben, jedoch nie pränumerando abzuentrichten und daS bürgerl. Gesetzbuch hat dieses Rechtsverhältniß in §. 1204 dahin geordnet, daß der Miether verpflichtet ist, den MiethzinS, in Ermangelung einer andern Bestimmung, bei einer Pacht- oder Miethzeit von wenigstens sechs Monaten in einvierteljährigen Terminen am Schluffe jede- Kalendervierteljahres, bei einer kürzern Miethzeit nach Ablauf derselben zu bezahlen, eine Vorschrift, welche auch auf Pachtungen Anwendung zu leiden hat. Bekanntlich stipuliren sich die Vermieter aber größtentheilS Pränumerando-Zahlung und sie erhalten solche von den Mlethern notgedrungen überall da verwilligt, wo die Nachfrage nach Wohnungen größer als da- Angebot derselben ist; Vereinbarungen dieser Art bringen jedoch gar manchen Miether in Vermögensverlust, wenn die Vermieter m Concurs gerathen oder außerhalb desselben die betreffenden Häuser verkaufen und die Käufer von dem Expulsionsrechte Ge brauch machen oder doch den bereits an die Vorbesitzer bezahlten MiethzinS auf ihre eigene Besitzzeit noch einmal vergütet ver langen. Nun giebt eS aber sogar Vermieter, welche dre Vorsicht oder Strenge gegen ihre Abmiether so weit treiben, daß sie die Uebergabe der Quartiere an die letztern von der vorherigen Zah lung der ersten MiethzinSrate abhängig machen. Ob sie dazu be rechtigt seien, ist eine Streitfrage, welche neuerdings den Justiz behörden, darunter auch der höchsten Instanz, zur Entscheidung Vorgelegen, jedoch eine ganz verschiedene Beantwortung gefunden hat. Zu Gunsten deS Vermieters entschied diese Frage da- königl. AppellationSgericht zu Dresden, während der Abmiether durch da- dortige königl. Bezirksgericht und da- königl. Oberappellations gericht geschützt wurde, also schließlich Recht behielt. Die Gründe, von welchen hierbei auSgegangen wurde, kennen zu lernen, dürfte, da auch in Leipzig regelmäßig Pränumerando- Zahlung ausbedungen wird und der Fall sich auch hier wieder holen kann, für Miether wie für Vermieter von Interesse sein. Bei dem Gerichtsamte im gedachten Bezirksgerichte reichte näm lich im November 1864 A. gegen B. eine Klage auf Bezahlung von 160 Thlrn. MiethzinS ein, in welcher er anführte, daß zwi schen ihnen Beiden im März 1864 schriftlich ein Mietvertrag über eine Wohnung abgeschlossen worden sei. DaS Miethverhält- niß habe den 1. April 1864 seinen Anfang nehmen sollen und sei hierbei verabredet worden, daß Beklagter den MiethzinS pränume rando, jedeSmal am Anfänge de- betreffenden Vierteljahre- zu zahlen habe. Kläger bemerkte noch, daß er dem Beklagten die er mietheten Localitäten noch nicht übergeben habe, da der letztere mit dem Miethzinse im Rückstände sei, doch erklärte er sich bereit, die- gegen Empfang deS Miethzinse- zu thun. Auf die Auslassungen Beklagten- kommt für den vorliegenden Zweck nichts an, sondern nur auf Beantwortung der einschlagenden Rechtsfrage, wer bei Erfüllung eines Mietvertrag-, in welchem Pränumerandozahlung deS Miethzinse- au-bedungen worden, den Anfang zu machen habe. Daß dies der Vermieter sei, entschied da- Bezirksgericht, in dem eS davon auSging, eS sei, die Richtigkeit de- Anführer,- Klä ger- vorausgesetzt, nach Abschluß de- Mietvertrag- für Beklagten der Anspruch gegen Klägern auf Uebergabe der ermietheten Woh- nuugSräume und für Klägern ein Anspruch auf Vorauszahlung de- MiethzinseS gegen Beklagten entstanden. In der Natur deS Miethvertrages liege es aber, daß der Bezahlung deS MiethgeldeS jederzeit die Uebergabe der vermieteten Sache vorauszugehen, der Vermieter daher zunächst den Contract zu erfüllen habe und nun erst nach Uebergabe der Miethwohnung an den Ermiether die Ver pflichtung zu Bezahlung deS Miethzinses herantrete, selbst bei vor- au-bedungener MtethzinSzahlung, indem dem Abmiether außerdem jedenfalls die Ausflucht oeS nicht erfüllten ContracteS zur Seite stehen würde. Habe nun Kläger in der Klage selbst eingeräumt, daß er Beklagtem durch verweigerte Herausgabe der Schlüssel zu den ermietbeten Räumen den Einzug in selbige unmöglich mache, und zur Gewährung derselben nur erst nach vorau-gegangever MtethzinSzahlung erdötig sei, so stelle sich Kläger- Vorbringen al- uvschlüssig heraus und müsse daher angebrachter Maßen abgewieseu werden. Anderer Ansicht war auf Kläger- Berufung daS k. Appellaiions gericht, welches die Klage aufrecht erhielt und die Entscheidung von Leistung gewisser Eide abhängig machte. Dasselbe pflichtete zwar der ersten Instanz im Allgemeinen darin bei, daß in der Regel der Vermieter, welcher Bezahlung deS Miethzinses verlange, bei der Klaganstellung darauf sich beziehen müsse, daß er seinerseits dem Abmiether den Gebrauch des vermieteten Gegenstandes ein geräumt habe oder doch dazu bereit sei, nicht aber darin, daß, wie man angenommen, an dieser Verpflichtung de- Klägers im vorliegenden Falle durch die angeblich vom Beklagten eingegangenr Verbindlichkeit, den bedungenen MiethzinS in vierteljährigen Raten vorauszubezahlen, etwa- nicht geändert worden sei. Denn wie eine derartige Vertragsstipulation in vielfachen, unter den recht lichen Gesichtspunkt de- Miethvertrages zu stellenden Verhältnissen de- täglichen Verkehrs, in welchen sie vorzukommen pflege, z. B. bei Personentransport durch hierzu bestimmte öffentliche Anstalten, oder bei öffentlichen Schaustellungen. stets in der Weise zur Gel tung gebracht werde, daß dem Miether erst nach vollständiger Er füllung der ihm obliegenden Leistung die den Gegenstand de- Vertrags bildende Gegenleistung gewährt werde, so müsse einer solchen Stipulation auch in den Fällen, wo Vorauszahlung des Miethzinses bedungen sei, schon in Berücksichtigung der rein wört lichen Bedeutung dieses Ausdrucks wenigstens die rechtliche Wir kung beigelegt werden, daß der Abmiether durch daS Eingehen der Verpflichtung zur Vorausbezahlung auf das ihm sonst zustehende Recht, zuvörderst die Einräumung der ermietheten Wohnung zu erlangen, verzichtet und sich dadurch verbindlich gemacht habe, die erste MiethzinSrate wenigstens bei der Uebergabe der Wohnung und gleichzeitig mit dieser zu berichtigen. NlSdann bestehe aber zwischen den Contrahenten das nämliche Verhältniß, wie eS bei solchen zweiseitigen Verträgen stallfinde, bei welchen die beider seitigen Leistungen gleichzeitig zu erfolgen haben, und müsse dem gemäß auch dem Vermiether bas iu derartigen Fällen jedem Contra henten zukommende Recht zugestanden werden, die eigene Leistung so lange zurückzuhalten, btS er die Gegenleistung erhalten habe oder ihretwegen gesichert sei. Diese Rationen fanden in dem Urthel deS königl. Oberappella- tionSgerichtS (März 1866), welche- die Entscheidung de- Bezirks gerichts wiederherställte, eine dahin gehende Widerlegung: „Soll auch nicht bestritten werden, daß diejenige rechtliche Be ziehung der beiderseitigen Vertragsleistungen, welche da- Gesetz bestimmt, durch Verabredung der Contrahenten verändert und m dieser Hinsicht die Argumentation der zweiten Instanz zutreffend werde» könne, so wird doch dazu nothwendig eine unzweideutige Aeußerung der Absicht, die gesetzliche Bestimmung durch die ge troffene Bestimmung außer Wirksamkeit zu setzen, erfordert, und dies um so gewisser dann, wenn, wie hier, der eine Theil durch Geltendmachung de- Abkommen- sich in die Lage versetzen will, von seiner Gegenleistung wenigstens mittelbar frei zu werden. Denn Kläger verlangt die Zahlung des Miethzinses auf den »/4jährigen Zettraum vom 1. April bis Ende December 1863, während dessen der beklagte Abmiether die Benutzung der ermietheten Wohnung nicht gehabt hat und nicht hat haben können, well ihm Kläger solche geständlich vorenthalten hat. Kläger befindet sich mithin nicht im gleichen Falle mit dem, da- Kaufobject bis nach Berichtigung des Kaufpreises retinirenden Verkäufer, der nach Erledigung seines Retention-rechte- immer noch im Stande ist, die verkaufte Sache, wenn auch später, als beim Abschluß deS Kaufes vereinbart oder beabsichtigt gewesen, doch vollständig und unverändert zu gewähren, während durch Ausübung de- RentrutionsrechteS Seiten des KlägerS daS. VertragSobject — die Benutzung und der Gebrauch der ermietheten^Localttäten — offenbar alterirt, dem Beklagten ent zogen wird und wenigstens für die bedungene Zeit auch nicht einmal nachträglich gewährt werden kann. Die Stipulation der Vorausbezahlung des Miethzinses bedingt, wie daSOberappellations- Gericht schon in einem ähnlichen Falle (Annalen Bd. 5 S. 450) ausgesprochen hat, nicht nothwendig die Entrichtung de- Mieth- zinseS vor der Einräumung der Miethnutzung oder auch nur so fort mit dem Beginne derselben, bleibt vielmehr auch dan» noch verständlich und zutreffend, wenn der MiethzinS Überhaupt nur vor dem Zeitpunkte, in welchem er außerdem fällig sein würde, d. h. vor Ablauf der Miethzeit oder de- betreffenden AbschnitteS derselben entrichtet wird re. Sollte da- Rechtsverhältniß der Con trahenten gänzlich umgewandelt, der Vermiether berechtigt sein, feine Vertragsleistung — etwa zu seiner Sicherstellung wegen der vertragsmäßigen Gegenleistung — bi- nach Berichtigung de- MiethzinseS selbst unter Umständen zurückzuhalten, die vorauSsetzlich die Erfüllung derselben in Gemäßheit de- Vertrag- ganz oder thellweise unmöglich machen, so würde e- nach der Ansicht de- OberappellationSaenchtS eine- unzweideutigeren Au-druck- der Über einstimmenden Absicht der Contrahenten, alS de- in der Verabredung ^jähriger Vorausbezahlung de- Miethzinse- liegenden, bedurft Hab«,
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