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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 15.01.1867
- Erscheinungsdatum
- 1867-01-15
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186701154
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18670115
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18670115
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1867
- Monat1867-01
- Tag1867-01-15
- Monat1867-01
- Jahr1867
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 15.01.1867
- Autor
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*' sik Anzeiger. ^ Tratte selbe z, n mehr »nd. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. M 15. Dienstag dm 15. Januar. 1867. Bekanntmachung. Die diesjährige Reujahrmeffc endet mit Dienstag den LS. d. Mo». Leipzig, am 12. Januar 1867. tgUeäer »a 5deon. Bekanntmachung. Der Rat- der Stadt Leipzig. vr. Stephani. Schleißner. Zur Vermeidung von Verkehrsstörungen in der Centralstraße an den Concert - Abenden der Gesellschaft Euterpe haben alle gen, welche Besucher 'der Concerte diesen zuführen, ihren Weg nach der Centralhalle nur von der Promenade auS über die Brücke md ihren Rückweg durch die Central-, Elster- und Dorotheenstraße zu nehmen, alle Wagen aber, welche Concertbesucher wieder ab holen. nur von der Centralstraße auS an der Centtalhalle vor- und von da über die Brücke zurückzufahren. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden mit Geld- oder GefLngnißstrafe geahndet werden. Leipzig, am 12. Januar 1867. Der Rath und das Polizeiamt der Stadt Leipzig. vr. E. Stephani. vr. Rüder. Mr. -Auktion. Mittwoch den 16. Januar d. I. sollen von Vormittags 6 Uhr an auf Connewitzer Revier in den Probfieien rüder s. g. Linie circa 366 Stück Laug- und Abraumhaufen gegen die übliche Anzahlung und unter den übrigen an Ort und Stelle bekannt zu machenden Bedingungen an die Meistbietenden verkauft werden. Leipzig, den 8. Januar 1867. Des Raths Forst - Deputation. Frau. ter md d Thril- > unser» nanu. Io wert. rß, Statt I tel garni. erg e 5. v-, HM irnbng. Bovine, s Roß. m, Statt Thüringer »berger H. London. : Eckwan. t, Lebe'« tols- H. g. oute, rstr. AZ. 'erg. im. aum. lmbaum. die Ausführungsverordnung zum «eurn Militairzeseh ist jetzt im Buchhandel erschienen und wir theilen heute hier die ! Haiiptbestimmmigen daran- für den einjährigen Frei willig endienst mit: Die Anmeldung zum einjährigen Freiwilligendienste darf bei Kr-reispiüfrrngScommisfion auch schon vor dem Eintritte in da- wilitairpflichtige Alter, jedoch nicht früher al- im Laufe desjenigen Jahre- erfolgen, in welchem der Betreffende daS 18. Lebensjahr zinücklegt. Für die nächste, die Militairpflichtigen vom Jahre 1866 betreffende Aushebung soll die Anmeldung bis zum 1. Februar 1867 ingenommen werden. Der Anmeldung selbst sind als AuSweiS ßr die beanspruchte Berechtigung in allen Fällen die nöthigen Zeugnisse oder die Erbietuna zu Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung beizulegen. Auch ist dabei zugleich die Waffengattung, ru welcher der betreffende Mann versetzt zu werden wünscht, zu kzeichnen. In Hinsicht auf die Person deS Betreffenden ist sodann »on der Prüfungskommission durch Prüfung der zu diesem Behufe mgelegten Zeugnisse u. s. w. zuvörderst festzustellen: u) die Iden tität desselben, d) das Leben-alter, e) ob der Betreffende die Er- laubviß seines VaterS oder Vormund- zum einjährigen Frei- Mgendienste hat, ä) ob er sächsischer Uuterthan, v) ob er unbe- shvlten, k) ob er zum Militärdienste brauchbar ist oder nicht, kyeben sich dabei Bedenken und werden dieselben nicht noch recht zeitig, d. h. vor der Zeit de- Examen-, oder, wo eS eine- solchen »icht bedarf, vor der Zeit der Aushebung beseitigt, so wird der jnngeMann zurück-, und, wenn er bereit- in daS militärpflichtige Ater getreten, zur gewöhnlichen Aushebung verwiesen. Sind Kgegen keine Bedenken vorhanden, so wird der junge Mann zur körperlichen Untersuchung gebracht. Wird derselbe bei dieser für olle Waffengattungen unbedingt und für immer als untüchtig und »brauchbar befunden, so ist er zurück- und zu Ausstellung eine- MililärfreischeinS an die BezirkSamtShauptmannschaft zu verweisen. Hatte der Betreffende als Waffengattung die Retterei oder Artillerie sch erwählt, wird aber für diese Waffen als untüchtig, dagegen aber für die Fußtruppen für tüchtig befunden, so ist er dessen und daß er daher eventuell künftig nur bei einer Fußttuppe werde «fuahme finden, zu bescheiden. Hatte er als Waffe die Fuß- twppen gewählt, wird aber nicht für diese, sondern nur für die Reiterei tüchtig und brauchbar befunden, so hat er sich, ob er letztere Waffe wählen, oder aber dennoch zu Vermeidung de- -lößeren Kostenaufwand- den Dienst bei den Fußtruppen versuchen M, bestimmt zu erklären, und wird dann je nach seiner Erklärung p der betreffenden Waffe verwiesen. Wegen zeitlicher Untaug ichkeit und Untermäßigkeit ist Niemand bei der Commission zurück- zvweiseu. Könne» sich der Militair- und Civilarzt in einem der vorbemerkten Fälle zu einem übereinstimmenden Urtheile nicht einigen, so ist der iunge Mann sofort an die SanitätSdirectivn >er Armee zu verweisen, nach deren Gutachten sodann die Prüfungskommission weiter mit dem Betreffenden nach Maßgabe der oben gegebenen Vorschriften zu verfahren hat. Ergeben sich in Bezug auf die körperliche Tüchtigkeit keine Be denken, so verschreibt nunmehr die Commission zur Prüfung deS vorliegenden Gesuch- in Beziehung auf wissenschaftliche Bildung de- jungen ManneS. Diese Prüfung geschieht a) durch Einsicht nahme in die bezüglichen, von den Lehr- und Schulanstalten u. s. w. ertheilten Zeugnisse, d) oder durch Abnahme eine- besonder« Examens. Besteht der junge Mann das Examen, so erhält er den Berech tigungsschein zum einjährigen Dienst. Trägt dagegen die KreiS- directwn Bedenken, die Genehmigung zu ertheilen, und besteht der Angemeldete da- Examen nicht, so hat die Prüfungskommission daS vorliegende Gesuch zurückzuweisen, und darf der junge Mann zu einer nochmaligen Prüfung nur in dem Falle zugelaffen werden, wenn er dieselbe noch vor der Aushebung de- Jahre- adlegen kann, in welchem er in da- militairpfl'chtige Alter eingetreten. — DaS mündliche Examen kann gleichzeitig auf mehrere Bewerber, jedoch nur in der Weife erstreckt werden, daß auf einmal in einer Zeit von drei Stunden nicht mehr als höchstens acht Bewerber examinirt werden. Die einzelnen Examinanden werden von der Prüfungskommission auf die festgesetzte Zeit und Stunde zu dem Examen vorgeladen. Die hinreichende Fertigkeit im Gebrauche der deutschen Sprache ist durch vorherige schriftlich« Clausurarbeiten nach zuweisen. Hinsichtlich solcher jungen Leute, welche sich iu einer spe- ciellen Richtung der Wissenschaft oder Kunst, oder in einer an deren , dem Gemeinwesen zu Gote kommenden Thätigkeit besonders auSzeichnen und sich hierüber durch glaubhafte Zeugnisse auSzuweisen vermögen, kann ausnahmsweise bei sonst hinreichender allgemeiner Bildung von dem strengen Nachweise de- erforderlichen Maße- der Schulkenntniffe abgesehen werden. — Die Prüfungskommissionen haben jedoch in solchen Fällen den Berechtigungsschein erst nach vorgängiger Genehmigung de- KriegSministeriumS zu erteilen, welchem vorher über daS Resultat der stattgchabten Prüfung unter Vorlegung der beigebrachten Zeugnisse und der bei der Prüfung gefertigten schriftlichen Clausurarbeiten gutachtlicher Bericht zu er statten ist. — In den Berechtigungsscheinen, welche auSgeferligt werden, ist die erlheilte Begünstigung ausdrücklich von der Be dingung abhängig zu machen, daß da- betreffende Individuum bis zum wirkliche« Dienstantritte oder bis zu definitiv erlangter Befreiung vom Militairdienste in dem Verhältnisse verbleibt, wegen dessen die Zulassung zum einjährigen Dienste erfolgt. —
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