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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 19.03.1867
- Erscheinungsdatum
- 1867-03-19
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186703197
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18670319
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18670319
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1867
- Monat1867-03
- Tag1867-03-19
- Monat1867-03
- Jahr1867
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 19.03.1867
- Autor
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Anzeiger. Sl»Ma« dt« Köchl. BeMgiricht« md dl« MH« der Stadt Sch«. M 78. Dienstag dm 19. März. 1867. Zur Nachricht. Die Einlösung der den 31. März, 1. April und beziehendlich Ostern diese« JahreS fälligen Köntgl. Sachs. Staats» und -andrentenbank» Effecten erfolgt bei der Unterzeichneten Lotterie - DarlehnScaffe vom 27. dieses Monats ab i« den Vormittagsstunden von 9 bi- 12 Uhr. Leipzig, am 15. März 1867. Königliche Lotterie-DarlehnS-Caffe. Ludwig Müller. Marschall. Holz - Auction. Mittwoch, den 2V. d. M. sollen in «Vrasdorfer Nevier, und zwar im s. g. Staditz Vormittags von 10*/« Uhr a« an Nutzstücken 13 eichene, 5 buchene. 4 ahorne, 2 lindene, 2 kirschbaumene, 1 maSholder, so wie ^ Klafter eichene Nutz schelte, ferner 18 verschiedene Klaftern Brennholzscheite und ca. 70 Wurzelhaufen unter den im Termine bekannt zu machenden Bedingungen an die Meistbietenden verkauft werden. Leipzig, am 12. März 1867. Des NathS Forst-Deputation. Reichstag des Norddeutschen Lundes. 8.1,. Berlin, 17. März. Der Reichstag de-Norddeutschen Bundes wird morgen in die Berathung der Abschnitte I und II de- Ver- saffungSentwurfeS eintreteu. ES sind nunmehr für diese Berathung emr größere Anzahl von Amendements eingegangen, die wir zum Lerständniß der demnächst beginnenden Debatten schon jetzt hier Mhellen. DaS erste Amendement ist gestellt von den Abgeord neten Bonneß, Schulze (Berlin) und 16 Mitgliedern der Linken. Dasselbe beantragt: den Art. 3 deS VerfaffungSentwurfS (3ndiaenat) in Gemäßheit deS tz. 16 der Geschäftsordnung an eine Commission von 21 Mitgliedern mit dem Aufträge zu ver weisen, für die Angehörigen der Bundesstaaten, wie in der ReichS- vnfassung vom 28. März 1849 und in vielen Landesverfassungen Ktjchehen ist, die wesentlichsten Grundrechte aufzustellen, welche durch die Bundesverfassung zu gewährleisten sind. Motiv: Die Wohlfahrt deS deutschen Volkes und die Sicherung des Bundes. 9« dem zweiten Amendement beantragen die Abgeordneten Moritz und JuliuS Wiggers und Wachenhufen hinter Art. 3 des BnfoffungSentwurfS einzuschalten: „In jedem Bundesstaate wird dir Gesetzgebung und die Feststellung deS Budgets unter Mit wirkung einer auS Wahlen hervorgegangenen Volksvertretung grübt" Motiv: „Die Unvereinbarkeit der mecklenburgischen ständischen Verfassung mit der Verfassung des Norddeutschen Bun des." — Dieselben Abgeordneten beantragen ferner hinter Art. 3 folgende Einschaltung: „In keinem Bundesstaate darf der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte durch daS religiöse Bekenntniß bedingt oder beschränkt werden." — Zu Art. 4 Nr. 1 beantragt der Abgeordnete Michaelis im Verein mit 42 Genossen, daß auch daS Paßwesen und die Fremden Polizei der Beaufsichtigung Seitens deS Bundes und der Gesetzgebung desselben unterliegen sollen. - Art. 4 Nr. 2 bestimmt, daß der Beaufsichtigung und Gesetzgebung de- Bundes auch die Zoll - und Handelsgesetzgebung und die für BnndeSzwecke zu verwendenden indirecten Steuern unterliegen sollen. Abgeordneter vr. Braun (Wiesbaden) und 44 Genossen beantragen das Wort „indirecten" zu streichen. Art. 4 Nr. 9 unterwirft der Aufsicht des Bundes den Schifsfahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und den Zustand der letzteren, sowie die Fluß- und sonstigen Wafferzölle. Abgeord- uete Grumbrecht und 33 Genossen beantragen diese Nr. 9 kolg-ndttMüßen zu süssrü: „ L)er SchissfayrtSvetried und die Flößerei auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, die Fluß- und sonstigen Wasserzölle, die Anstalten für die Seeschifffahrt (Häfen, Seetonnen, Leuchthürme, daS Lootsenwesen, da- Fahrwasser u. s. w.)." — Ebenso beantragt Ab geordneter LaSker und 39 Genossen, daß die Nr. 13 des Art. 4, Welche die gemeinsame Civil-Proceß-Ordnung und daS gemein same ConcurSverfahren, Wechsel- und Handelsrecht der Gesetz gebung deS Bunde- unterwirst, dahin zu fassen: „Die gemein same Gesetzgebung über daS Obligationen'echt, Strafrecht, HandelS- und Wechselrecht und das gerichtliche Verfahren." — Abgeordneter vr. Braun (Wiesbaden) und Genossen wollen der Gesetzgebung deS Bundes ferner unterworfen wissen: „Die Feststellung der Befugnisse, welche kein Bundesstaat in Bezug auf Preß-, Vereins und Versammlungsrecht, so wie in Bezug auf die sonstigen persön lichen und staatsbürgerlichen Rechte seinen Angehörigen vorenthalten darf." — Endlich beantragt der Abgeordnete Twesten dem Art. 4 als Nr. 15 hinzuzufügen: ,,a) das Militairwesen des Bundes und die Kriegsmarine; d) mit dem Anträge zu n für untrennbar zu erklären und an geeigneter Stelle hinzuzufügen: Bei GesetzeSvor- schlägen über daS Militairwesen und die Kriegsmarine giebt, wenn im BundeSrathe eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrecht erhaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht." —vr. Sch aff - rath und 15 Genossen wollen von der Gesetzgebung deS Bundes abhängig machen: „DaS Militair- und Marir.ewesen. das Bundes finanzwesen und die Abänderung und Auslegung dieser Ver fassung." — Abgeordneter Miquel und 38 Genossen beantragen zwischen Art. 4 und 5 folgenden neuen Artikel einzuschalten: „Der Bund ist befugt im Wege der Gesetzgebung auch solche Einrich tungen zu treffen und Maßregeln anzuordnen, welche auf andere als die im Art. 4 bezeichnet«« Gegenstände sich beziehen, wenn dieselben im Gesammtinteresse nothwendig werden. Der Erlaß solcher Gesetze ist an die für VerfaffungSveränderungen vorge schriebenen Formen gebunden." — Zu Abschnitt III. BundeSrath beantragt Abgeordneter Lasker folgende Bestimmung: „Verände rungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung, jedoch ist zu denselben im BundeSrathe eine Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen erforderlich." — Abgeordneter Groote hat folgenden Antrag gestellt: „Der Reichstag wolle eine Com mission niedersetzen, um einen neuen Verfassungsentwurf auf folgen den Grundlagen auszuarbeiten: I. Statt eines Bundes ist die Bildung eines Gesammtstaates zum Gegenstände deS Verfassungs- Werke- zu machen und bleibt das Bundesgebiet nur bis zu dem durch sofortige Verhandlungen herbeizuführenden Anschlüsse de- Südens auf den Norden Deutschlands beschränkt. II. ES liegt dem Gesammt-Staate auch insbesondere die Feststellung gemein samer Grundrechte für daS Gesammtgebiet ob. III. Der König von Preußen übt die ibm im Entwürfe übertragene vollziehende Gewalt unter der Verantwortlichkeit von Reichs - Ministern auS. Der Minister-Präsident, der Minister des Auswärtigen und der Minister des Kriege- in Preußen sind in denselben Eigen schaften zugleich Reich-minister. Nach dem Eintritte deS Südens in den Gesammtstaat ist, unter der Voraussetzung, daß dem Könige von Bayern für die FriedenSzeit in Bezug auf den Süden die selbe Berechtigung erlheilt wird, die dem Könige von Preußen in Bezug auf den Norden zugewiesen werden soll, der Krieg-minister Bayern- zugleich zweiter Reichsminister deS Kriege-. Der Marine- minister de- Reiche- wird unter Mitwirkung der KreiShauptleute
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