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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 26.02.1871
- Erscheinungsdatum
- 1871-02-26
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187102268
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18710226
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18710226
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1871
- Monat1871-02
- Tag1871-02-26
- Monat1871-02
- Jahr1871
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 26.02.1871
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682 Militairpflichl berangezvgen wiiv, in welchem er zur Zeit des Eintritts in das militairpflichtigc Alter seinen Wohnsitz hat, oder in welchen er vor erfolgter endgültiger Entscheidung über seine active Dienstpflicht verzieht. Freiwilligen steht die Wahl des Truppen!Keils, bei welchem sic ihrer activen Dienstpflicht genügen wollen, innerhalb des Bundes frei. Reserve- und Landwehr-Mannschaften treten bei ihrem Verzieben von einem Staate in den andern zur Reserve, beziehungsweise Landwehr des letzteren über. Sehr beachtenswerth ist der Ausfall der letzten preußischen Landtagswahlen; es wurden unverhältnißmäßig viel Ultramontane gewählt. Und was war die Folge? Unnatürliche Ver brüderungen zwischen ganz ungleichartigen Elemen ten. Man nahm nicht rnehr feste Parteigrundsätze zur Richtschnur, sondern man hatte blos den augenblicklichen Bort heil im Auge und ließ sich lediglich durch Rücksichten auf besondere Interessen leiten. Daher arbeiteten die Altconservativen, die Ultramontanen und Polen einander gegenseitig in die Hände. Der Liebesdienst der einen Gruppe wurde von der linderen bei passender Gelegenheit mit gleich Dienstwilligkeit erwidert. Die Ultra montanen und Polen stimmten mit den Altcou- servativen, als es sich bei dem Gesetze über den Umerstützungswohnsitz um Vorrechte der Guts besitzer handelte ; dafür stimmten die Altconserva- tiven wieder mit den Ultramontanen, als diese bei Berathung der Kirchenversassung die Ausscheidung des KirchenvermögenS verlangten. Daß in Oesterreich die Dinge nicht nachdem Herzen des Herrn v. Beust stehen, ersieht man aus einer Wiener Correspondenz des „Dresdner Journals". Es heißt darin: „Gleichwie die neuen Minister nicht seine Schöpfung sind, suchen sie auch bei ihm keine Stütze, sondern wollen sich auf eigenen Füßen behaupten. Ob sich aber dar aus nicht Verhältnisse entwickeln werden, welche dem Grafen Beust seine Stellung verleiden und ihn zum Aufgeben derselben veranlassen, muß die Zeit lehren. Ganz besonders wird es darauf an- kommen, wie das Ministerium die kirchlichen Fra gen zu behandeln gedenkt, und ob es dem Reichs- rathe Gesetzvorlagen machen wird, welche nach Aufhebung des EoncordateS nötbig geworden sind. Eine Sinnesänderung in dieser Beziehung würde auch die Politik Oesterreich - Ungarns Italien gegenüber beeinflussen, doch erwartet man nach der seitherigen Stimmung an höchster Stelle keiner Wandlung entgegensetzen zu müssen." Das klingt sehr unsicher und bedenklich. In Rom hat am 18. Januar ein bedeutungs volles Ercigniß stattgefundeu, nämlich die Voll ziehung der ersten Ctvilehe durch die betreffende italienische Behörde. Der heilige Stuhl hat auch diesem Act gegenüber seine prötestireude Haltung bewahrt und der Generalviear eine Instruction über das Sacrament der Ehe an die Kirchthüren schlagen lassen, in welchem die bürgerliche Ehe als Eoncubinat bezeichnet und die Evmpetenz der welt lichen Behörden bestritten wird. Schließlich wird aber anheimgegeben, „zur Vermeidung von Veza- tionen und Strafen, sowie im Interesse der Kin der, die der Staat sonst nicht als eheliche an erkennen würde", der kirchlichen Trauung die bürgerliche folgen zu lassen, dock> sei letztere eben nur eine bürgerliche Eeremonie. In Rom wird gegenwärtig stark für die Aus treibung der Jesuiten ägitirt. Diese Agita tion hat sich auch in die Deputirtenkammer zu Florenz verpflanzt, wo von G Deputirten folgende Zusätze zu dem Gesetze, den Schutz der katholischen Kirche und deü Papstes betreffend, beantragt wor den sind: Art. 19. Die Gesellschaft 9esu ist definitiv aus dem ganzen Gebiete des Staats aus geschlossen; ihre Häuser und Eollegien sind auf gelöst, und ihre Vereinigung in irgend welcher Anzahl der Jesuiten ist verboten. Art. 2«. Die Gebäude und jede Art Güter, Mobilien, Immo bilien, Renten und Credite, welche der Gesellschaft Jesu angehören, sind der Verwaltung des Finanz- ministers übertragen (Generaldireelton der Do mainen) und werden zu Zwecken und Instituten des öffentlichen Unterrichts verwendet. Art. 2l. Die nicht in Italien geborenen Individuen, welche I dieser Gesellschaft zugehören, sind verpflichtet, inner halb 14 Tagen nach der Publication diese- Ge setze- die Grenzen deö Staat- zu verlassen unter Strafe der Ausweisung, und sobald nach der Aus weisung auS dem Staate irgendwelche von neuem anaetroffen werden, unterliegen sie den Strafen, welche die Gesetze über die öffentliche Sicherheit auferlegen. Art. 22. Die Eingeborenen Italiens, welche dieser Gesellschaft angehören, müssen inner halb 8 Tagen nack der Publication dieses Gesetzes vor der Oberbchörde der öffentlichen Sicherheit der Provinz, in welcher sie sich augenblicklich befinden, eine Erklärung über ihren beschlossenen und be stimmten Aufenthalt abgebcn. Art. 23. Diesen letzteren wird, so lange sie nickt auf andere Weise ihren Lebensunterhalt finden, eine jährliche Pension von 300 Lire angewiesen voin Datum des gegen wärtigen Gesetzes an und erhoben aus den Renten des Patrimonium-, von welchem im Art. io die Rede ist. Gtseheskunde. Leipzig, 25. Februar. Durch Inkrafttreten des Norddeutschen Bundes-Strafgesetzbuchs werden unter Anderm auch diejenigen Bestimmun gen, welche daS Revidirte Sächsische Strafgesetzbuch betreffend die Bestrafung wahrheitswldriger Aussagen vor öffentlichen Behörden, sowie des von Nicht-Kaufleuten begangenen böslichen oder leichtsinnigen Bankrotts anordnete, aufgehoben, und eS sind deshalb in Folge Aller höchster Verordnungen für diese beiden Verbrechens kategorien folgende Bestimmungen getroffen. Das ersterwähnte Verbrechen betreffend: Die Vorschriften deS Revidirten Strafgesetzbuchs über die Bestrafung wabrheitswidriger Aussagen vor öffentlichen Behörden (in Art. 229, 230, 231) werden aufgehoben. An die Stelle dieser Vor schriften treten folgende Bestimmungen: „Wer in einer nicht ihn selbst betreffenden Angelegenheit vor einer öffentlichen Behörde eine Aussage , von der er weiß oder überzeugt ist, daß sie unwahr sei, jedoch nicht eidlich und nickt unter Versicherung an Eidesstatt erstattet, wird mit Gefängnis; bis zu zwei Jahren bestraft. In Fällen, in denen die zu erkennende Strafe nicht über sechs Wochen ansteigt, kann statt derselben auf Geld buße bis zu 150 Thalern erkannt werden. Sind wahrbeitswidrige, nicht eidliche und nicht eidesstatt liche Aussagen aus Unbedachtsamkeit erstattet wor den, so tritt Gefängniß bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu 300 Thalern ein. Die wahr- heitswidrige Aussage ist mit dem Schlüsse der Abhörung, bei welcher sie erstattet worden, für vollendet zu achten. Wegen Versuchs derselben findet ein Strafverfahren nicht statt. Straflosig keit tritt ein, wenn Der, welcher die wahrheitS- widrige Aussage erstattet hat, dieselbe «in der in H. 158 des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund bestimmten Maße) zurücknimmt, oder einer der in tz. 157, 1. 2. dieses Gesetzbuchs vorgesehenen Fälle vvrliegt. Im Uevrigen leiben die einleitenden Bestimmungen, so wie der erste Theil des Nord deutschen Strafgesetzbuchs Anwendung. — Zu ständig zur Untersuchung und Aburtheilung ist daS GerichtSamt des Ortes, woselbst die Thal be gangen wurde. Die Untersuchung und Aburthei lung, insbesondere auch der Jnstanzenzug und die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft richten sich allenthalben nach den Bestimmungen der Straf- proccß-Gesetze Uber daS Verfahren in den gerichts amtlichen Strafsachen. — Das zweitqenannte Verbrechen betreffend: Die Vorschriften des Revidirten Strafgesetzbuchs vom 1. Oktober 1868 in Art. 304 bis 309 werden, so weit sie sich auf die Bestrafung der Nicht - kaufleute beziehen, aufgehoben und an deren Stelle in Bezug auf den Bankro tt von Nicht kaufleuten folgende Bestimmungen gesetzt: Der jenige, welcher seine Zahlungen eingestellt hat, wird wegen betrüglichen Bankrotts mit Gefäng niß bis zu zwei Jahren bestraft, wenn er in der Absicht, seine Gläubiger zu benachtheiligen, 1) Ver- mögensstücke verheimlicht oder bei Seite geschafft hat, 2^ Schulden oder Rechtsgeschäfte anerkannt oder ausgestellt hat, welche ganz oder teil weise erdichtet sind — Mil Gefängniß bis zu einem Jahre wird bestraft, wer 3) nn Jntereffe einer Person, welche ihre Zahlungen eingestellt bas, Vermögensstücke derselben verheimlicht oder bei Seite geschafft hat, oder 4) im Jntereffe einer solchen Person, oder, uin sich oder einem Anderen VermögcnSvortheile zu verschaffen, erdichtete For derungen im eigenen Namen oder durch vorge schobene Personen geltend gemacht hat. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Geldstrafe bis zu Eintausend Thaler ein. — Hat sich in den Fällen 1 und 3 die begangene Unredlichkeit darauf beschränkt, daß einzelne zum Hausralhe des Schuld ners gehörige Gegenstände oder geringe, zur Deckung seines Lebensunterhaltes auf die nächste Zeit bestimmte Geldsummen bei Seile gebracht worden sind, so tritt die Verfolgung nur auf Antrag eines Gläubigers ein. — Derjenige, welcher seine Zahlungen eingestellt hat, wird wegen einfachen Bankrotts mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft, wenn er durch Auftvand, Spiel oder Differenzhandel mit Waaren oder Börsen papieren übermäßige Summen verbraucht hat oder schuldig geworden ist. Der Schuldner soll jedoch mit «strafe verschont werden, wenn vor dem Straferkenntniffe die sämmtlicbenGläubiger sich für ab gefunden erklären. — Auch in den hier angegebenen Fällen gehört die Untersuchung und Aburtheilung vor den Einzelrichter und richtet sich der Jnstanzenzug und die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft nach den Bestimmungen der Strasproceßgesetze in Einzelrichtersachen. Das Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund bestimmt in tz. 172rc., daß der Ehebruch nur, wenn wegen desselben die Ehe geschieden ist, zu bestrafen sei, und es werden in Folge besten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz buchs, nach denen eine Scheidung wegen Ehe bruchs nur erfolgen kann, wenn auf den innerhalb eines Jahres nach erlangter Kenntniß des Ehe bruchs gestellten und nicht zurückgenommenen An trag des Ehegatten, welcher die Scheidung ver langt, das Strafverfahren stattgefunden hat und darüber rechtskräftig erkannt ist, von dem erwähn ten Zeitpunkte an in Bezug auf die Scheidung wegen Ehebruchs unanwendbar. Deshalb sind in Betreff derjenigen Ehebruchs-Untersuchungen, welche bei den Strafgerichten am 1. Januar anhängig, folgende Bestimmungen getroffen worden: 1 - haben die Gerichte die bei ihnen anhängigen Unter suchungen einstweilen auszusetzen und die Acten an das zuständige Ehegericht einzusenden: 2) ist der Antragsteller, dafern nicht die Klage auf Schei dung wegen des Ehebruchs bereits angebracht ist, vom Ehegericht zu einer Erklärung darüber zu veranlassen, ob er den auf Einleitung der Unter suchung gerichtet gewesenen Antrag nunmehr als Scheidungsantrag aufrecht erhalte, und darnach das Weitere zu verfügen; 3) ist Uber die bis zur Einsendung der Acten an das Ehegericht aus gelaufenen Untersuchungskosten vom Strafgericht Entschließung zu fasten. Eine weitere Verordnung (der Ministerien der Justiz und des Innern) betrifft die nunmehrige Verwendung der Strafanstalten, sowie die Vollstreckung von Strafen. Die Zuchthaus strafe wird wie bisher in der Strafanstalt zu Waldheim verbüßt. Die Gefängnißstrafe wird, sofern sie die Dauer von vier Monaten nicht übersteigt, in den Gerichtsgefängniffen, sofern sie von einer l än'gern Dauer ist, m den Straf anstalten zu Zwickau, Hoheneck und Huber tusburg verbüßt, und zwar dergestalt, daß die Strafe von den Männern in Zwickau, von den Frauenspersonen, nach Maßgabe der zeitherigen Vorschriften, in Hoheneck, beziehentlich in Hubertusburg verbüßt wird. Festungshaft wird in dem zeitherigen LandesgefLngnisse zu Huberlusburg verbüßt. Haft wird in den Arrest localen der Untersuchungsbehörden verbüßt. Line Leipziger Theaterschule. Die Herren Deutschinger und vr. Zopfs beabsichtigen, am hiesigen Orte eine Theaterschule zu gründen, welche sowohl für Schauspiel wie für ! Oper eine gediegene Vorbereitung gewähren soll. > Herr Deutscbmger. der als bisheriger Oberregiffeur des Hamburger StadlthealerS in jüngster Zeit aus einem keineswegs sehr gedeihlichen Boden gewirkt hat, ist durch seine frühere Thätigkeit als Lehrer des VortragS und der darstellenden Kunst am hiesigen Orte in weitesten Kreisen bekannt; feine Probevorstellungen am Thaliatheater zogen stet ein zahlreiches Publicum an, und die günstigen Resultate seiner Lehrmethode fanden bet diesem wie bei der Kritik gleiche Anerkennung. Eine seiner Schülerinnen, Fräulein Elise Faber, macht bereits eine glänzende Carriere an ersten norddeutschen Hoftheatern. Auch Herr vr. Zopfs ist bereits in Berlin als Leiter der für die Ausbildung von Opern sängern bestimmten Opcrnakademie thätig gewesen und erfreut sich als musikalischer Kritiker und Schriftsteller eines günstigen Rufs. Darf man daher alles Vertrauen in die Leitung des neuen Instituts setzen, so bedarf auch die Bedürfnißfrage kaum eingehender Erörterung, da die Nothwendlgkeit von Theaterschulen als Grund lagen einer soliden künstlerischen Bildung wohl allgemein anerkannt ist. Freilich wird sich keine derartige Anstalt anmaßen dürfen, Talente oder Genies zu erziehen, die überhaupt nicht so häufig sind, wie die Lheaterblätter glauben machen wollen: aber die Regelung ursprünglicher Kraft sowohl als auch die Ausbildung jener zahlreichen mitt leren Kräfte, welche den Stainm eines Ensemble bilden, ist eine Aufgabe, welche des Schweißes der Edeln wertb ist. Wer die Regeln des declama- torischen und musikalischen Vertrages kennt, wer eine genügende ästhetische Bildung besitzt: der wich mindestens stets so viel Respect vor dem harmoni schen Ganzen einer Aufführung besitzen, um das selbe nicht durch ungeschicktes und verständnißlose- Eingreifen zu stören. Wie wir vernehmen, sind dem neuen Institut bereits bedeutende Kräfte gesichert, namentlich Herr Robert Wide mann als erster Gesangslehrer, und auch für andere Fächer sind außer den Unter nehmern geeignete Lehrer gewonnen worden. Der Cursus soll die folgenden UnterricklSaegen- stände umfassen: Deutsche Sprache und Beredt- samkeit (Reinheit der Aussprache, Gesetze der Be tonung , der künstlerische Vortrag), körperliche Be redsamkeit (pädagogische und ästhetische Gym nastik, dramatische Darstellung, Dramaturgie und Aesthetik, Literatur und Thealergeschichte, Mytho logie und Weltgeschichte und Eostümkunde. Tanzen und Fechten, praktische Hebungen und öffentliche Aufführungen auf der Bühne, außerdem nur für Opernsänger: Stimmbildung, Sologesang, Partien studium, Ensemble, Hebungen für solosanger, Ge sang-Deklamation, Harmonie- und Formenlehre, italienische Sprache. Durch außerordentliche Vor lesungen über Drama und Oper und dahinein- schlagendc Materien, sowie durch Extracurse für Ausbildung der Muttersprache, Anstandslebre, ästhetische Ausbildung des Körpers u. A. sollen auch weitere Kreise der Gebildeten für das In stitut gewonnen und weiterreichende pädagogische Zwecke verfolgt werden. Die Unabhängigkeit eines derartigen Institut- ist, nach den traurigen Erfahrungen, die inan hier in Leipzig vom Gegentheil gemacht hat, eine Hauptbedingung seines segensreichen Wirken-. Gleichwohl liegt die Heranbildung eines tüchtigen 'Nachwuchses im Jntereffe aller Theaterdirecloren. Herr Director Haase hat mit lobenswcrther Be reitwilligkeit das alte Theater nach Thunlickkeit für größere Hebungen und Probeaufführungen der neuen theaterschule zur Verfügung gestellt, sowie auch den Eleven ab und zu freien Zutritt in die Aufführungen des StadttheaterS bewilligt. Dian darf daher dem neuen Unternehmen den besten Fortgang und zahlreiche Theilnahme wünschen. Leipzig ist m so vielfacher Hinsicht ein Mittelpunkt deutscher Kunst, daß auch hier der geeignete Boden scheint für alle Institute, welche eine Reform des Theaters anstreben, indem sie für die Ausübung der darstellenden Kunst die Grundlagen tüchtiger Kenntniß und Bildung und fachmaßiger Vor bereitung zu legen suchen. Rudolf Gottschall. IZelpLlxer LVns«i»-C1ovunse «»» HL L8VL. Proras iw ZQ^tuUsr t« ri«rc- »uk nusvürtig« klttr«. 9m,t»rck»m pr. ,88 6rt. <t.. f'g ^ ^ zu^b.pr.1'«ü.im»2»ult.-r. sf K. N.p» k( l.ij.p. »8t. 9.S.P.V» 1.8. p.2« L. 8.P »r l.s.p.r» L.8.p.«'r. 1.8. P.281. k. s.p.sr. l. 8 p.,81. »8.P?r. 1.8. P.9«. ».8 p.»r. l.s.p.r«. ».n.p.n-r. l.s.p. »»1 s,l«. V»n9pl9t,e pr. ROOLo». 8«r»a pr. II« Hi ?r. 6rt . 8r»m»n pr.IU8H»1.'ckor98Hi Lr»»9l.»«. pr. 188«. I»8.V. Smodor« pr. 268 819. koo. Loockoo pr. I Vkck. 8lrrt. . . borl» pr. 288 ko» 9Vl«o pr. 188 8. 0«»lr. 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