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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 31.10.1871
- Erscheinungsdatum
- 1871-10-31
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187110311
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18711031
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18711031
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1871
- Monat1871-10
- Tag1871-10-31
- Monat1871-10
- Jahr1871
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 31.10.1871
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Auflage S20«. »Herl«! zer diel z« einer ^«rntnns. . «. »Ss« Dre-dnn E^i ^inll H, I, Gnbrch^ c. (Ralhhan, irguch S'/, Uhr. t m Socittt*» </r. stttaamr Fr. -Stttm. d. Ukdaclwu ! "I II-I7 Nhl i »-» U»k. der für »ie nächst. Ilünncr bestimmten > i» -nl Wochriilagen llltzr Rachmittags. Hl. MWiger Anzeiger. Amtsblatt dcl König!. BczirkSgcrikbtS und dcS Raths der Stadt Lcivjig. Lkcmanvkitipret« rnettrliLdrlich > Thlr 7'/, Ngr. incl. vrtngrrlohn l Thlr. 10 Ngr. Jede einzelne Nummer 2'/, Ngr. Gebühren s. Extrabeilagen > 2 Thlr. Z-lcrau die Spallzeile I'/« Ngr. Lerlaoro »«»er d. RedaciisorlkAtz die Spaltzeile 2 Ngr. Filiale Otto Klemm, llniversitLtsstr. 22, Local. Eomptoir Hainsttaße r,. Dienstag den 31. Oetober. 1871. cwicsm aus. fragen Nr. tl und Sir. kl ' » Dortra l»^v au- , (die La»« den Bedirg r V«r«t er die ro v. Oo, ): -Süuxerr, llioer ten Mtgüedai r AbeM S »merS ft« )er Secretck üeloK, stUl LlubH n. d. SchuhmMl mmliurgindris colaistraße. ^ ewerksllNM :r geb. Frrip h". der 187 t. ntStage -w.Sch ihr die Erde! »er 187 l. binnen a»tl nniS-Ltiftl nach sä Jahr 2 s rwandteii L> iierold, erold geb. unser liebäl an 7 Mil'" mMe-I 1. ichard und Km lll. Mjs-äl c dem! czecbischat ngegangeisi enschiedeirt k ser «ertrag Kesuch dck! stunde allen Z>«G l Die »go die tese». Lum Rcformationsfcstc. Gebet. Laß, Herr, unS deine- Worte- freuen, De- Worte-, da- lebendig macht! In uns auch soll eS sich erneuen, Durchgeift'gen unS zu treuer Wacht! Dem Weckruf an der Kirchenpforte Entkeimt noch heute Saat um Saat — Herr, jedem Herzen, jedem Orte Gieb eine große Luther-That! Die Form ist nur die äuß're Schale, Ist nur die Hülle für den Kern: Der Geist führt aufwärts au- dem Thal«, Zur Freiheit führt der Geist im Herrn. Wo er und seine Segnung fehlen, Da ist die arme Brust verwaist — O ströme, Herr, durch unsre Seelen Dm echten, rechten Luther-Geist! Und will unS Schwachheit überfallen, Ermüden wir schon früh am Tag, O lasse dröhnend unS durchschallen De- Hammer- hundertjährgen Schlag! Daß Jeder, der erschöpft gesunken, Begeistert wieder wirkt und schasst! — Herr, leih' der Asche neue Funken! Rüst' unfern Sinn mit Luther-Kraft! Bedräu'n den Geist die Schergen wieder, Die Held MartinuS niederschlug, Wir stimmen stolze Wartburglirder Zum Trutz dem Feind voll Lug und Trug. Die Freiheit sammelt ihr Geschwader, Zum Blachfeld rufen Glock' und Horn — O gieße, Herr, in Arm und Ader Beim Luther-Kampf unS Luther-Zorn! Bis an sein Ende stritt gar wacker Der Ritter ohne Schwert und Speer: Mit Fleiß bestellt er seinen Acker, Die Aehre neigt sich golden schwer. Welch Heil, also von hinnen gehen Rach freudig durchgefochtnem Krieg! — Herr, Gleiches laß auch unS geschehen. Schenk unS auch solchen Luther-Sieg! Bekanntmachung Fest, welches unsere Stadt bei den Wiederkehr der Truppe« am »der feiert, veranlaßt «nS, für die ««getrübte Ansrechterhaltnng der für diese« Tag a»hergewöhnltch« Anordnungen zu treffe«. Da- Ablade» «nd Auflade« vo« Güter« oder HanSgerathe« sowie da- Spalte« des Brennholzes a«f de« Straße« muß a« diese«, Tage auf dem Grtmma^schen Steiuwege, der Grimma'sche« Straße, dem Markte und der PeterSstraß« «»terbleibe». Vo« früh LO Uhr a« btS »ach beendigte« Festzuge werde« die erwähnte« Straßen für Geschirre leder Art, sowie Handwagen und »UstzMUt Karre«, tngletche« für de» Tr«, umfangreicher Gegenstände gänzlich gesperrt. vo» de« Zeitpuuet des Gi»trtttS des FestzngeS t« die Stadt a« ist a«ch der Fnßverkehr 1« de» ZA»a»«te« Straße« einzusteüe« u»d «ach der Richtung des Festzuge- hur nicht »her wieder gestattet, als bis der Festzug die ei«z«l»e« Straße» völlig verlasse» hat. 1) vo« de« Zettp««ete an, z» welchem daS Anzünde» der Straße«- laterne« erfolgt, dürfe» die Droschke«statto»splatze der t««er« Stadt »tcht mehr besetzt werde». Vo« demselben Zeitpunkt« a« ist der Fährverkehr t« der i«»er» Stadt dahin beschränkt, daß die Gtnfahrt in die Innere Stadt nur vo« der Ostseite her durch die Grimma'sche Straße oder Brühl «stattet ist n»d das Fahre« durch die Ritterstraße, Rteolatstraße, Ratharinenstraße und Hatnstraße vom Brühl a«S nicht geduldet wird. Die Fußgänger haben während des ganze» TagS ihren Weg a» der rechten Sette zu nehmen. Auf daS Verbot deS Schießens «nd Abbrennens vo» Feuerwerk wird für diese« Festtag besonders aufmerksam gemacht, de« Lv. Oetober L87I Der Rath und daS Polizei-Amt der Stadt Leipzig. Do. Do. Dttstao. Seyleißner. Bekanntmachung. »de Aufforderung: A» die Mitglieder der Mä««ergesanavereine Ario«, Hellas, Lieder tafel, Mä««ergefa»gverein und deS ZüllnerbundeS. Mittwoch den L. November Abends 8 Uhr Generalprobe in der Tonhalle. Die Noten zu: „DaS de«tsche Schwert" von S«Huppert (Dresdner bängerfestheft) und zu dem von vr. Langer gesetzten Choral: „Run danket Alle Gott" sind mitzubringen. Zu der den 2. November stattfindenden Einzugsfeier haben sich die Sänger in der I. Vittgeischule ein« Stunde vor der noch officiell bekannt zu machenden Zeit des Ern- »arscheS mu ihren Fahnen und unter Anlegung der Sängerzeichen einzufinden. Der Vorstand des Leipziger Gansä«grrb»«deS. perdnrch zur Kennlmßnahme der Bethriligten. de» »v. Oktober 1871. Der Ausschuß des Raths u«d der Stadtverorduete» für de» Lr»ppe»-Gt»z»g. Bekanntmachung, 1. Iannar 1878 «b im öffentliche« Verkehre »uzuiässtge» u«d . »»lässige» ältere« Gewichte betreffend. «er vaarnkmächnsg der Normal-ErchnvaScommnston des Norddeutschen Bundes A die vom 1. Jamuar 1872 ab innerhalb des Norddeutsche» Bundes uuzuiäfst- gen älteren Gewichte betreffend (vergl. Beilage zu Nr. 29 des Bundesgesetzblattes, auSgegeven am 22. Juli 1870), wird Nachfolgende- zur öffentlichen Kennlniß gebracht: 1. Bon den durch die Einordnung vom 12. März 1858 und deren Ergänzungen im Königreich, Sachsen etngeivbrten Gewichtsstücken können vom 1. Januar 1872 an im öffentlichen Verkehre nicht mehr zugelasse» werden: ») Gewichtsstücke von »/» Ceutner, — 3 Pfund, '/« Pfund, — 10, 5, 2, 1 Loth, — 5, 2, 1 Quent, — 5, 2. 1 Cent, — 5, 2, 1 Korn, — 1,L, 1, 0,b, 0,», 0.1 Loth (Decimalgewichte für Brückenwaagen); d) alle Giusatzgewtchte, sowohl im Ganzen alS in einzelnen Theilen. 2. Dagegen verbleiben auch nach dem 1. Januar 1872 im öffentlichen Verkehre zulässig, sofern sie bezüglich der Richtigkeit den Vorschriften der neuen Eichordnung entsprechen: ä.) dt« Gewichtsstücke von 1 und »/, Centner, — 20, 10, 5, 2, 1 und */, Pfund, — 0,», 0., und O,» Pfund (Decimalgewichte für Brückenwaagen), mit der nach den früheren Bestimmungen vorgeschriebenen Bezeichnung, dafern die Gewichtseinheit, auf welche sich daS Gewichtsstück bezieht, Eentner oder Pfund, auf denselben angegeben ist; (dieser Be zeichnung kann auch noch eine der anderen nach tz. 23 der Bunde--Eichordnung zulässig« veigefügt werden); v) die Gewichtsstücke von 15 und 3 Loch, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß die alte Bezeichnung entfernt «nd bei den ersteren durch >/» K. oder »/, ?k., bei den letzteren durch 50 6. oder 0,os ll. oder 5 8O. ersetzt worden ist. 3. Die in Z. 2 alS zulässig bezeitbneten Gewichtsstücke können, nachdem ihre genügende Richtigkeit constatirt worden ist, den BundeS-GtehnngSstempel vor dem 1. Januar 1872 unbedingt, nach dem 1. Januar 1872 aber nur unter der Bedingung erhalte«, daß sie auch den anderweiten Vorschriften der BundeS-Eichordnung genügen. 4. Gewichtsstücke der in S 2 bezrichneten Art, welche den Bunde- EichungSstemp'l nicht an sich tragen, find nach dem 1. Januar 1872 nur Innerhalb der Grenzen deS Königreichs Sachsen zulässig. Dresden, am 19. September 1870. Königl. Sachs. Rormal-GichnngScommission. Stelzner. I-r. Hülße. Borflebende Bekanntmachung der Königl. Normal - EichungScommiffion zu Dresden bringen wir hierdurch wiederholt zur öffentlichen Kenntniß und bemerken, doß nach tz. 369,ü de- Deutschen Slraf- gefttzbuchS Gewerkt reiben de, bei denen ein zum Gebrauche in ihrem Gewerbe geeignete-, unzulätsiges Gewicht vorgefunden wird, außer mit der Wegnahme der unzulässigen GewicblSstücke mit Geldstrafe bis zu Dreißig Thalern oder mit Haft bü zu vier Docken zu b strafen stad. Auch hierbei gilt, doß ein jcdeS zum Gewerbebetriebe oder Verkaufe benutzte Local, auch wem» eS zufällig zugleich Wohnzimmer oder sonst zu Privatzw.cken benutzt sein sollte, alS Verkauf-local anzufthen ist, und daß daher daS bloße Vorhandensein ungestempelter oder unrichtiger Gewichte in solchen Localen ebenfalls die Bermutbung deS Gebrauchs zum gewerblichen Verkehre begründet und nach Befinden daS polizeiliche Einschreiten rechtfertigt. Leipzig, am 17. Oktober 1871. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Reichet, Nfdr. Bekanntmachung. Der am L. November d. Jahr, fällige vierte Termin der Grnndssener ist nach der zum Gesetze vom 7. März vor. Jahr, erlassenen Ausführungs verordnung von demselben Tage mit Zwei Pfennige« ordentlicher Grundsteuer vo« jeder Steuereinheit zu entrichten, und «erden die hiesigen Steuerpflichtigen hierdurch aufgefordert, ihre Steuerbeiträae nebst den städtischen Gefällen an »,85 Pfg. von der Steuereinheit von diesem Lage ab bis spätesten- >8 Tage »ach demselben an die Stadt-Steuer-Linnahme allhier zu vezahlen, da nach Ablauf dieser Krch die gesetzlichen Maßregeln gegen die Säumigen eintreten müssen. Leipzig, den 28. October 187». Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Tand«.
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