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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 11.03.1868
- Erscheinungsdatum
- 1868-03-11
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186803118
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18680311
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18680311
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1868
- Monat1868-03
- Tag1868-03-11
- Monat1868-03
- Jahr1868
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 11.03.1868
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Amtsblatt -eS König!. Bezirksgerichts und des Raths -er Sta-t Leipzig. W71. Mittwoch dm 11. März. ^ 1868. Quittung. Für die Abgebrannten zu Johayngeorgenstadt sind der Unterzeichneten Kreis-Direction neuerdings wieder nachverzeichnete Gaben zur Weiterbeförderung zugegangen, über welche hierdurch öffentlich dankend quittirt wird. Leipzig, am 9. März 1868. Königliche Kreis - Direction. v. Burgsdorff. 22 ^ 5 -tK für ein verkauftes Concertbillet; 2 ^ 5 -sk 4 durch den Zauber der Musik und den Reiz eines Gummi schuhpaares den Taschen der Löwenkellergäste entlockt; 5 ^ von einer gütigen Geberin für die Dichtungen von A. v. Berlepsch; 3 am FaftnachtSdienstag in der Thalia gesammelt; 21 23 -sk von einigen Schülern und Schülerinnen der Teich- mannschen Privatschule für den Schulbau in Iohanngeorgenstadt ges. 32 20 -Sk 9 1378 - 28 - 9 - lt. früherer Quittungen. 1411 ^ 19 -Sk 8 8a. 8arm. Bekanntmachung. Das Betreten des Exercierplatzes während der Uebungen der Garnison ist, mit alleiniger Ausnahme der an seinen Grenzen hin laufenden Fußwege verboten. Zuwiderhandelnde haben Geld- oder Gefängnißstrafe, nach Befinden auch sofortige Inhaftnahme zu gewärtigen. Leipzig, am 7. März 1868. Der Rath der Stadt Leipzig. > vr. Koch. ^ Schleißner. Zur heutigen Tagesordnung der Stadtverordneten kommen hinzu: Gutachten des Bau-Ausschusses über Abbruch und Verkauf des Reithauses, sowie ein Gutachten desselben Ausschusses für nicht- öfsentliche Sitzung. Joseph. Bekanntmachung. Wir beabsichtigen von den noch übrigen Bauparzellen deS vormaligen Holz- und Bauhofes folgende: Parzelle Nr. II. von ca. 2171 lüE. an der Sternwarienstraße, - -IX. - - 2293 - - - Bauhofstraße, - - X. - - 2238 - - - Bauhof-und Turnerstraße, Parzelle Nr. XI. von ca. 1675 mE. an der Turnerstraße, - XII. - - 1671 - - - - XIII. - - 1667 - - - - nach Abbruch der z. Z. darauf noch stehenden Gebäude an die Meistbietenden zu verkaufen und soll zu diesem Zwecke deren Versteigerung Donnerstag den 12. Marz d. I. von Vormittags 1v Uhr an auf dem Nachhause stattfinden. Es wird damit pünctlich zur angegebenen Stunde begonnen und die Licitation bezüglich jeder einzelnen Parzelle geschlossen werden, sobald weitere Gebote darauf nicht mehr erfolgen. Die Versteigerungsbedingungen und der Parzellirungsplan uegen m unserem Bauamte (Rachhaus 2. Etage) zur Einsichtnahme aus. Der Rath der Stadt Leipzig. Leipzig, den 26. Februar 1868. vr. Koch. Cerutti. Prtition -es Städtischen Vereinsz« Leipzig, den Gesetzentwurf über die Geschwornengerichte und die Bildung der Geschwornen-Liften betreffend. Bekanntlich wurde, wie wir in Nr. 65 gelegentlich deS Referats Über die letzte Sitzung des Städtischen Vereins erwähnten, einstimmig der Beschluß gefaßt, hinsichtlich einer Reformation des von der Regierung vorgelegten Gesetzentwurfs über Einführung der Geschwornengerichte eine Petition an die Ständeversammlung zu entwerfen und mit deren Ausführung Herrn Advocat Rudolpy Schmidt im Verein mit dem Vorsitzenden des Vereins, Herrn Stadt- l. Die genannten Herren haben nun rach Häckel zu beauftragen „An die Ständeversammlung de- Königreichs Sachsen zu Dresden. Der Entschluß der Königlichen StaatSregierung, auch in Sachsen Geschwornengerichte einzuführen, ist im ganzen Lande mit umsomehr Freude und Befriedigung ausgenommen worden, als nach den Darlegungen der Fachmänner die hierüber vorge legten Gesetzentwürfe mehrfache und wesentliche Vorzüge vor den Geschwornengesetzen anderer Länder enthalten:. Im Gegensatz hierzu ist eS um so schmerzlicher empfunden worden, daß gerade in derjenigen Beziehung, welche für die Ge- ie wichtigste ist, in Mtreff der Bildung meinden de- Landes die der Geschwornenlisten, ein Verfahren in Vorschlag bringt, welches den weittragenden Segen, den man allseitig von der Einführung jenes Instituts erwartet, größten- theils zu verkümmern geeignet ist. Nach dem Entwürfe sollen 1) die Stadträthe und Gemeindevorstände zunächst alle zu Geschwornen überhaupt gesetzlich Befähigten in Urlisten zu sammenstellen, und dieselben an dasGerichtsamtdes Sprengels einsenden (mit Ausnahme der wenigen Bezirksgerichtsstädte, in welchen diese Listen unmittelbar an den Director des Bezirks gerichts gelangen.) 2) Der GerichtSamtmann gibt sodann sämmtliche Ur listen seines Sprengels an den BezirkSgerichtSdirector ab, unter Beifügung eines, der Angabe von Gründen nicht bedürfenden Gutachtens darüber, wer nach seinem, des Gerichtsamtmanns Ermessen zum Geschwornen vorzugsweise befähigt ist. 3) Nach Eingang sämmtlicher Urlisten wird ein Wahl ausschuß berufen, bestehend aus dem BezirkSgerichtSdirector, dp^ersten Magistratsperson und dem Stadtverordnetenvorstand der Bezirksgerichtsstadt, und sechs (drei ländlichen und drei städ tischen) Gemeindevorständen, welche der BezirkSgerichtSdirector nach seinem Belieben bestimmt. 4) Dieser Wahlausschuß -bildet aus sämmtlichen Urlisten die BezirkSliste, indem er auf*je<560 Einwohner einen Ge schwornen ernennt. 5) AuS sämmtlichen Bezirkslisten wählt dann der Präsi dent der letzten Schwurgerichtssitzung oder der Be zirkSgerichtSdirector nach seinem Gutdünken 150 Geschworne auS, welche die Jahre-liste bilden.
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