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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 03.10.1867
- Erscheinungsdatum
- 1867-10-03
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186710034
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18671003
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18671003
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- 453042023-1861
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1867
- Monat1867-10
- Tag1867-10-03
- Monat1867-10
- Jahr1867
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 03.10.1867
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m 27k. Anzeiger Amtsblatt -es König!. Bezirksgerichts und des NathS der Stadt Leipzig. Donnerstag dm 3. Oktober. Bekanntmachung. Die Geburt-- und Militairfreischeiue rc der zur 2ten Recrutiruug diese- Jahres angemeldet« militairpflichtig gewes«« Mann- schäften sind eingegangen und liegen auf unserm Quartier-Amte, RathhauS 1. Etage, zum Abholeu bereit, waS hiermit zm Kenntnißnahme der Betheiligten gebracht wird. Leipzig, am 1. October 1867. Der Rat- der Stadt Leipzig. - vr. Koch.. Lamprecht. Bekanntmachung. Der hiesige Bürger und Kaufmann Herr Fra«» Wilhelm Re«ma«n ist heute von uu- als Agent der Feuerversicherung-- gesellschaft für den Bezirk der Stadt Leipzig bi- auf Widerruf bestätigt und vorschrift-gemäß verpflichtet worden, wo gegen Herr Sottlteb Louis Rudolph Zschinschky die bisher innegehabte Agentur der g,nannten Gesellschaft »iedergelegt hat. Leipzig, am 28. September 1867. Der Rath der Stadt Leipzig. G. Mech vr. Koch. rechter. Verpachtung von Wei-eripstanzuirgen. Freitag den ät. Oktober d. I. Nachmittags A Uhr sollen ca 5 Acker Weideupflauzunge« in Kubthurmer Revier auf der s. g. Vogelwiese in mehreren Abheilungen auf ei« Jahr an die Meistbietenden unter der Bedingung, daß die Hälfte de- Pachtzivse- sofort, die andere Hälfte bi- zum 18. October d. I. gezahlt und der Weidenschnitt bis End« April 1868 beendet wird, versteigert werden. — Leipzig, am 28. September 1867. DeS Raths der Stadt Leipzig ForO»Deputation. Vom Aeichstagr des Norddeutschen Lundes. Der bereit- erwähnte von den Abgg. Graf Lehndorff, v. Hul- leffem, v. Levrtzow und v. Seydewitz eivgedrachte Gesetz-Gutwurf, betreffend die Errichtung von Hypolheken-Banken für den städttschea und ländlichen Grundbesitz, lautet: Wir Wilhelm, von Gölte- Gnaden König von Preußen re. verordnen im Namen de- Norddeutschen Bunves nach erfolgter Zustimmung des Bunde-rath- und de- Reichstag-, was folgt: § 1. Den innerhalb de- Norddeutschen Bundes bestehenden größeren korporativen Verbänden, nämlich dev großen Städten, Kreisen, Communal- und Provinzial-Verbänden, wird da- Recht betgelegt, unter ihrer Garantie Hypotheken-Banken mit der Be- fugniß zur Ausgabe von auf jeren Inhaber lautenden Pfand briefen, sowie zum Betriebe von Bankgeschäften behufs Verwerthung derselben, zu errichten. §. 2. Die Hypotheken-Banken, zu deren Begründung sich auch mehrere korporative Verbände vereinigen können, sind nach dem Borbild« der im Norddeutschen Bunde schon bestehenden landschaft lichen Credit-Institute zu organisiren. §. S. Die von den Hypotheken-Banken in übereinstimmender, vom BandeS-Präfidium festzustellender Form emittirten, von einem StaatS-Commiffariu- zu legal»str«d« Pfandbrief« haben die Eigen schaft depositalmäßig sicherer Papiere, und unterliegen einer Amor tisation von mindestens einem halben Prozent de- emittirten Be trage«. §. 4. Die Körperschaften (§ 1.), welche eine Hypotheken «Bank errichten wollen, haben in einem besonderen Statur, da- der Be stätigung der Regierung ihre- Lande- bedarf, und im BuudcS- gesetz-Blatt zu publiciren ist, festzustellm: 1) in welcher Weise die Dottrung der Bank und die Verwaltung derselben unter angemessener Vertretung der garautirevden Körperschaften und unter Aufficht d«S Staat- geregelt wer den soll; 2) zu welche« Zinsfuß und in welchen Apoint- die Pfandbriefe zu emittireu sind, zu welchem Bettage die Amortisation er folgen wird (§3) und wie die Bildung eine- Reserve Fond- zu beton!« ist; 3) »ach welchen Grundsätzen der Werth der zu beleihenden Grundstücke ermittelt und festgesetzt werden soll, 4) und bi- zu welcher Höh« dies«- Gruudvnthe-, sowie auf welche Grundstücke Credit gewährt werde» kann. Insoweit Retnertrag-feststellungeu für fiskalisch« LiegenschastS Uvd Gebäudesteuir pattgesunden habe», soll ohne besondere Taxe -sr 16'/,fache Betrag diese- Reinertrags in der Regel voll beliehen werden können; eine höhere Beleihung kann nur mit Genehmigung de- Bunde-rath- de- Norddeutschen Bunde- gestattet werde», welcher auch da, wo eine Ermittelung de- Reinertrags für fi-kaltfche Liegenschaft-- und Gebäudesteuer mcht stattg,fanden, die zulässige Höhe der Beleihung festzustellen hat. §. 5. Als Sicherheit für die von den Hypotheken-Banken emittirten Pfandbriefe dient außer den verpfändeten Grundstücke» t 1) zunächst der nach § 4 uä 2 zu bildende Rtservefond, 2) demnächst der aufgrsammelte AmorttsattonSfond, 3) endlich die Garantie der Körperschaften, welche die Hypothek«- Bank begründet haben. § 6. Die Hypotheken-Banken werden, sowtit e- erforderlich und möglich ist, mit Vorschüssen de- Staat-, in welchem sie er richtet sind, dotttt. Diese Vorschüsse, für welche die die Hypothek«- Bank begründenden Körperschaften haften, find mit höchsten- vier Procent jährlich zu verzinsen und innerhalb 20 Jahren zurück zuzahlen. tz 7. Die oberste Aufficht über die auf Grund diese- Gesetze- in'S Leben getretenen Hypotheken-Banken geht mit der t» An-stcht zu nehmenden Errichtung einer Norddeutschen BundeS-Hypolhekm- Bank auf die Verwaltung der letzteren über. Urkundlich rc. Berlin, den Motive. Die Credituoth der Grunddefiyer in Stadt und Land hat fast in allen Theilen de- Norddeutschen Bunde- einen bedenkliche» Um fang angenommen, und wrrd sich mit der bevorstehenden allgemei nen Aufhebung der gesitzlich« ZinSbefchräukuugen nicht nur n cht vermindern, sondern voraussichtlich noch erhöhe«. Die Rück wirkungen dieser Calamität berühren alle Schichten der Bevölke rung mit, eS liegt darum im Interest« der ganzen Nation, hier im Wege der Gesetzgebung die mögliche Hülfe zu gewähren. Diese ist in de« Erlaß allgemeiner, im vorstehenden Entwurf formultrter Bestimmungen zu finden, durch welche da, wo ein Vedürfuiß dazu vorhanden, die Gründung solcher Bank-Institute begünstigt uud erleichtert wird, die in einem bestimmten Umfange die Umwaud- lung der kündbaren Hypothekenschuldeu in eine der Natur de- GruudvermögenS entsprechende, »»kündbar« Reuteulast vermitteln, außer iu dem bestellte» Pfaude aber auch in der Aufsicht und Be- theüigung der Staats-Regierung, so wie i« der Garantie der das Instltut verwaltende» uud dm Interessenten nahe stehende» Körperschaft« noch eine besondere Gewähr für ihre Sicherheit er halten soll«. Dar erstrebte Zick wird erst dann i» eine« größer« Umsanae zu erreichen sei», wenn, wie sür den mobil« Besitz, so auch str - .-ff L!
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