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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 09.11.1867
- Erscheinungsdatum
- 1867-11-09
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186711093
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18671109
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18671109
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1867
- Monat1867-11
- Tag1867-11-09
- Monat1867-11
- Jahr1867
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 09.11.1867
- Autor
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Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. M 313. Sonnabend den 9. November. 1867. Bekanntmachung in Betreff der für dieses Jahr vom 4. bis spätestens den November d. I. einzureichenden Hausbewohnerlisten. Aus den Behufs der Revision des Leipziger Gewerbe- und Personalsteuer-Katasters zeither alljährlich eingereichten HauSbewohner- listen ist wahrzunehmen gewesen, daß die in der jedem Hausbesitzer resp. dessen Stellvertreter behändsten Bekanntmachung enthaltenen Vorschriften nur sehr unvollkommen beobachtet, insbesondere die betreffenden Hauslisten nebst der Bekanntmachung den Miethinhabern nicht allenthalben vorgelegt werden, und hierdurch nicht nur sehr unvollständige, sondern auch unrichtige Angaben veranlaßt worden sind. Ebenso haben Kaufleute, Gewerbetreibende und sonstige Principale die namentliche Auszeichnung ihrer sammtlichen Handlungs- und Gewerbegehülfen re. wie Dienstboten unterlassen, und erst auf besondere Aufforderung nachgetragen, wodurch das binnen einer bestimmten, sehr beengten Frist auszuführende Revisions-Geschäft ungemein erschwert wird. Die hiesigen Hausbesitzer und deren Stellvertreter werden daher aufgefordert, die in der von uns unter dem 15. d. M. erlassenen, den Hauslisten beigegebenen Bekanntmachung enthaltenen Vorschriften nicht nur selbst genau zu beobachten, sondern auch ihre Abmietber unter Mittheilung gedachter Bekanntmachung hierzu anzuhalten, da außerdem die darin tz. 8. tt. und Itt. angedrohten Nachtheile für die Betheiligten eintreten muffen. Leipzig, den 21. Octvber 1867. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Taube. Bekanntmachung. Die von unS in Gemeinschaft mit dem Herrn Stadtbezirksarzte durch öffentliche Bekanntmachungen vom 21. März und 7. Mai, ingleichen durch Patente vom 23. März und 17. Mai dieses Jahres angeordnete zwangsweise Desinfektion der Gruben und Aborte in hiesigen Gasthöfen, Restaurationen und besonders bezeichnten Räumen und Privathäusern kann vorläufig eingestellt werden, da ein unbedingt zwingender Grund zu deren Fortführung nach dem Gutachten der von uns befragten ärztlichen Sachverständigen vom wissen schaftlichen Standpunkte aus und insbesondere im Hinblick auf die Cholera zur Zeit nicht vorliegt. Dabei bleibt indeß die Anordnung besonderer Ausnahmen nach bezirksärztlichem Ermessen ebenso wie die Wiederaufnahme der sistirten allgemeinen Maaßregeln ausdrücklich Vorbehalten. Im Uebrigen Hallen wir uns verpflichtet, die Bewohner unserer Stadt wiederholt und auch jetzt noch darauf hinzuweisen, von welchem zweifellos günstigen Erfolge für den allgemeinen Gesundheitszustand nach dem übereinstimmenden Urtheile der Herren Sach verständigen auch bei normalen Gesundheitsverhältnissen eine regelmäßig durchgeführte Desinfektion ist. Leipzig, den 7. November 1867. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Thon. Bekanntmachung. Die Lieferung der zur Dampskeffelheizung in der Leipziger Stadtwafferkunst auf die Zeit vom 15. Januar — 31. December 1868 benöthigten ca. 18ttttv Centner Steinkoblen soll von uns an den Mindestsordernden vergeben werden. Die Preisforderungen sind für die zur Hebung von 1000 Cubikfuß Master erforderliche Quantität Kohlen (nach den bisherigen Erfahrungen einschließlich des Anheizens der Kessel ca. 23 K.) zu stellen und bis zum 7. December d. I. schriftlich und versiegelt im Bureau unserer Stadtwasterkunst, Rathhaus 2. Etage, einzureichen. Ebendaselbst liegen die Lieferungsbedingungen zur Einsichtnahme aus und werden dort auch Abschriften davon gegen die Coptalgebühr ertheilt werden. Leipzig, den 4. November 1867. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. E. Stephani. Cerutti. Unsere Llasfiker. Der 9. November d. I. bildet in der Geschichte des Buchhandels einen wichtigen Abschnitt. Es hören mit diesem Tage die aus schließlichen Verlagsrechte der Geistesschöpfungen unserer hervor ragendsten Classiker auf, und die Werke Schillers, Goethe's, Lessings u. s. w. werden Gemeingut des gesummten Buchhandels und der gesummten Nation. Dieser für den Buchhandel wie für das deutsche Geistes- und Culturleben so ungemein wichtige Vorgang ist zunächst der bahnbrechenden preußischen Gesetzgebung vom 11. Juni 1837, ganz besonders aber den mehr oder weniger aus dieser hervoraegangenen Bundesbeschlüsten vom 9. November desselben Äahres und vom 1V. Juni 1843 zu danken. Nach denselben sollte daS ausschließliche Eigenthumsrecht nur noch auf eine Dauer von 30 Jahren nach dem Tode der Verfasser sich erstrecken; Werke schon vor dem 9. November 1837 verstorbener Autoren sollten von diesem Datum ab noch eine Schutzfrist von ebenfalls 30 wahren genießen. In dieser Uebereinkunft sieht man zum ersten Mal die Theorie zur Geltung kommen, daß das literarische Eigenthum in der Gesetzgebung eine andere Behandlung erheische als daS materielle und daß höhere Gesichtspunkte eine gewisse Beschränkung der daraus abzuleitenden Rechte dictiren. Diese Ansichten haben, wie auS einschlägigen Gesetzgebungen und Verträgen hervorgeht, sich seitdem nur noch mehr gefestigt, und die verschiedenen gegen die stricte Durchführung obigen Beschlußes ge machten Anläufe, den Bundestag zu einer Verlängerung der Schutz frist zu bestimmen, sind fruchtlos geblieben. So stehen wir denn jetzt auf der Schwelle dieser für den Buchhandel neuen Aera, und es dürfte im Intereste des bücherkaufenden Publikums sein, den gegenwärtigen Stand der Angelegenheit näher zu beleuchten und einer voruriheilsfreien Besprechung zu unterziehen. Der Markt wird voraussichtlich mit neuen Ausgaben unserer Classiker über schwemmt werden, denn ein nicht geringer Theil von Verlegern rüstet sich an der bevorstehenden Wettjagd theilzunehmen. Die Art der Manipulation ist in zwei Lager getheilt. Die eine Hälfte der Verleger zieht einen größeren Theil der hervorragenderen Autoren, deren ausschließliche Eigenthumsrechte mit dem 9. November erlöschen, in den Bereich ihrer Thätigkeit; der andere, kleinere Theil beschränkt sich darauf, Nachdrücke blos unserer Dichterfürsten zu bringen. Wie allgemein bekannt war die Cotta'sche Buchhandlung in Stuttgart biSher im Besitze des ausschließlichen Verlags unserer hervorragendsten deutschen Dichter. Sie ist dadurch der gesummten deutschen Nation und deren Geistesleben gegenüber in ein Amt eingesetzt worden, das ihr hohe und ernste Verpflichtungen auf erlegte, in deren Erfüllung eben außer dein materiellen Vortheil
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