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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 27.11.1868
- Erscheinungsdatum
- 1868-11-27
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186811279
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18681127
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18681127
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1868
- Monat1868-11
- Tag1868-11-27
- Monat1868-11
- Jahr1868
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 27.11.1868
- Autor
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UN- Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. W 332 Freitag den 27. November. 18S8. vr.; rv.r ^eum )old- kl.» fester gend. >0B. ele- riddl. llerah )holl. a- 8, vland LucaS Wll- 16/16 »0. - '.-Dec. Iuni- Rüböl s„ pr. -Hafer :c. 49, 52s/s; >tet dev r ftan- .jenigeu gierung t wegen >rengen) ad heute öffnung nd eine wurden listerium Kammer ag- . 5. Bekanntmachung, „die Lehr- und Erziehungs-Anstalt von Kleinstrnppen betreffend", vom 23. November 1868. DaS Krieg-Ministerium findet sich veranlaßt, in Ansehung der Lehr- und ErziehungS-Anstalt zu Kleinstruppen und inS- öesondere wegen der Anmeldung und Aufnahme neuer Zöglinge in dieselbe Folgende- wiederholt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen: Die höhere Abtheilung (Selecta) betr. I. Die Aufnahme in die höhere Abtheilung (Selecta) der -e««»men Anstalt fmtzrt jedeSmal nach Ostern statt. II. Wer. in diese Abtheilung ausgenommen sein will, muß 1) mindesten- 14 Jahre alt und confirmirt sein, und darf da« >17. Jahr noch nicht überschritten haben, 2) muß eine Körperconstitution haben, die ihn als künftig befähigt zum Eintritte in die Armee erscheinen läßt, 3) muß sich tadellos geführt haben, 4) muß zum Mindesten leserlich und richtig schreiben, ohne Anstoß lesen und die 4 SpecieS rechnen können, endlich 5) mit Zustimmung und unter Beitritt seiner Eltern, beziehentlich seine- Vormunde- und der noch lebenden Mutter, sowie des VormundschaftLgerichtS, sich gerichtlich verbindlich machen, in der aciiven Armee sechs Jahre, einschließlich der nach dem Gesetze darin abzuleistenden Dienstzeit, zu dienen. III. Die Anmeldungen für die Selecta müssen unter Beifügung a) de- Tauf- und ConfirmationS - Scheine- (de- letzteren, insoweit die Confirmation zur Zeit der Anmeldung bereit- erfolgt ist, außerdem kann der Schein bi- zum Aufnahme-Termine jf oben unter 1.1 nachgebracht werden), b) eine- obrigkeitlichen Führung--'Zeugniste-, e) eine- ärztlichen Zeugnisse- über Gesundheit und Körperconstitution, ä) eine- Schulzeugnisses und e) einer Bescheinigung über die unter 5 gedachte elterliche, beziehentlich vor mundschaftliche Zustimmung, spätesten- blS zu dem 16. December, welcher dem Aufnahmetermine vorangeht, bewirkt werden und ^zwar bei demCommando der Anstalt, oder, wenn der Betressende nicht in der Nähe von Struppen wohnt, bei dem betreffenden Landwehr-BezirkS-Commando. Bei Denjenigen, welche sich au- der unteren Abtheilung zum Uebertritte in die höhere Abtheilung der Anstalt anmelden, bedarf eS der Beibringung der unter a, d, e, ä bemerkten Zeugnisse nicht. IV. Alle Angemeldeten werden, je nachdem die Anmeldung bei dem Anstalt--Commando zu Struppen oder bei dem Landwehr- Bezirk--Commando erfolgt ist. lvn ersterem oder letzterem sowohl in körperlicher alS auch in geistiger Beziehung, unter Zuziehung eine- Arzte-, einer Prüfung unterworfen, über deren Erfolg Rapport an das KriegSministerium zu erstatten ist, welche- hierauf darüber, ob die Aufnahme zu erfolgen hat, oder nicht, Entschließung faßt. V. Die Selecta hat die Bestimmung, Unterofficiere für die Armee vorzubilden, und fällt ihr daher neben der Fortbildung in allgemeinen Kenntnissen alS besondere Aufgabe der Unterricht in speciell militärischen Fächern, und zwar sowohl in theoretischer alS praktischer Beziehung zu. Der CursuS in derselben ist ein dreijähriger. Nach Beendigung des letzteren werden die betreffenden jungen Leute in die Armee vertheilt, und zwar als Gemeine; es können aber die Vorzüglichsten zur Aufmunterung gleich zu Ge freiten und selbst zu Unterofficieren ernannt werden. Die Wahl eine- bestimmten TruppentheilS steht , den in die Armee Ueberlre- tendeu nicht frei; vielmehr erfolgt ihre Vertheilung in die Armee, wenn auch Wünsche der betreffenden Zöglinge hierunter zulässig bleiben, lediglich nach dem vorhandenen Bedürfnisse. Dem Ermessen de- AnstaltS-Commandanten bleibt es überlassen, einzelne Se- lecraner, bei früher erlangter Reife, schon nach zweijährigem CursuS zum Eintritte in die Armee vorzuschlagen. Einen Anspruch auf Beförderung zum Unterosficier giebt der Aufenthalt in der Selecta an und für sich nicht, vielmehr hängt diese Beförderung von der Führung, der erlangten Dienstkenntniß und dem Eifer jede- Einzelnen ab. VI. Zöglinge, welche nicht die bestimmte Aussicht gewähren, nach dreijährigem Aufenthalte die Qualtfication zum Unterosficier zu erlangen, werden ebenso, wie die auS sonst einem Grunde als unfähig zum Militärdienste sich zeigenden, aus der Anstalt entfernt, mit Vorbehalt ihrer späteren gesetzlichen Militairdienstpflicht. «. Die untere Abtheiluug betreffend. I. Die Aufnahme neuer Zöglinge in die untere Abtheilung der Anstalt erfolgt ebenfalls alljährlich zu Ostern. Die betreffenden Gesuche sind während de- Monat- Januar bei dem Krieg-Ministerium einzureichen. II. Zur Aufnahme in diese Abtheilung geeignet sind uur solche Knaben, welche 1) da- 10. Lebensjahr erfüllt und daS 14. noch nicht überschritten haben, körperlich und geistig gesund, geimpft und der evangelisch-lutherischen Eonfession zugethan sind 2) während der activen Militairdienstzeit de- Vater- in rechtmäßiger Ehe gezeugt, oder während dieser Dienstzeit durch nachgefolgte Ehe legitimirt sind — oder aber zwar erst nach beendigter activer Dienstzeit de- Vater- in rechtmäßiger Ehe gezeugt oder durch nachgefolgte Ehe legitimirt, aber ganze oder halbe mittellose Waisen sind III. Jedem Aufnahmegefuche ist beizufügen: 1) da« Tauszeugniß und der Heimathschein de- aufzunehmenden Knaben, 2) ein ärztliche- Zeugniß über den Gesundheitszustand de- Knaben, 3) ein Impfschein, 4> ein Schulzeugniß, 5) der Milüairabschied de- Vater-, bet Söhnen entlassener Soldaten, 6) der Trauschein der Eltern de- Knaben, 7) der Todtenschein der Eltern bei Waisen und 8) ein obrigkeitliche- Zeugniß über deren Mittellosigkeit. IV. DaS Lehrziel der unteren Abtheilung ist da« einer Elementarschule, und sind die Zöglinge dieser Abtheilung in der Wahl ihres künftigen Berufe- nicht gebunden. Dresden, am 23. November 1868. Krieg- - Ministerium. v. Fabrice. Bekanntmachung, den Wochenmarkt betreffend. E- wird hierdurch in Erinnerung gebracht, daß mit de« 31 December d. I. die Frist abläuft, btS zu welcher durch unsere Bekanntmachung vom 26. Mai 1865, den Verkäufern von andern, als eigentlichen Marktwaaren der Handel in Buden und Ständen auf dem Wochenmarkte verstattet worden ist. ^ ^ „ Vom 1. Januar 1869 ab dürfen daher die gedachten Verkäufer unter keiner Bedingung oder Form mehr auf dem Wochenmarkte seil Hallen. ^ Zuwiderhandlungen gegen diese- Verbot werden ohne Au-nahme zur Strafe gezogen werden. , ^ . Leipzig, den 21. November 1868. Der Rath der Stadt «echzig. vr. Koch. Fischer, Ref. Die auf beute anberaumte öffentliche Sitzungen Stadtverordneten p ad« ickht stau. Auschiitz, Borstehn.
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