»rtrefk- örtliqe Bekanntmachung. Zn Beziehung auf die Meß - Derkaussstände und Buden wird hiermit Folgendes zur Nachachtung bekannt gemacht: l. Diese Angelegenheiten stehen gegenwärtig und bis auf Weiteres unter der Leitung und Aufsicht des Herrn Stadt- rathS vr. Rüder, an welchen zunächst man sich mit deßfallfigen Gesuchen und Beschwerden zu wenden hat. . II. Der genannte Deputirte vergiebt alle Budenplätze und Stände mit Einschluß derer unter den Dachtraufen innerhalb der Tagerinnen an den Gebäuden und besonders auch auf den Trottoirs. DaS Aufstellen der Buden und Besetzen de* Stände erfolgt unter Aufsicht der Marktvoigte. Wer dergleichen ohne Vorwiffen und Genehmigung des Deputirten aufstellt oder besetzt, wird mit L Lhalern oder verhältnißmäßigem Gefängniß bestraft und eS werden die solchergestalt aufge- Men Buden, Stande, Kisten und dergleichen noch überdies obrigkeitswegen wiederum entfernt werden. Diejenigen, welche Budenplätze oder Stände auf mehre Messen sich zu sichern wünschen, haben bei dem Deputirten Etandzettel zu lösen. Diese werden jedoch nur für die Person und bis auf Widerruf verliehen; diejenigen, welche ihre Plätze und Stände, ohne vorherige Anzeige bei dem Deputirten, auch nur eine Messe nicht besetzen oder andern iiberlaffen, werden derselben dadurch ohne Weiteres verlustig, auch sind dergleichen Abtretungen null und nichtig. V1. In Rücksicht auf die Einrichtung und Stellung der Buden gelten folgende, bei Vermeidung nachdrücklicher Strafen, nicht zu übertretende Vorschriften. 1) Keine Bude, mit alleiniger Ausnahme der Eckbuden, darf ihre Lhüre an der Seite haben. 2) Buden-AuSbau oder An hänge, ingleichen Kisten vor und neben den Buden außerhalb der Ladentische werden, ohne ausdrückliche, solchenfalls in den Standzetteln anzumerkende Erlaubniß des Deputirten, nicht gestattet. 3) Eben so wenig ist das Aushängen von VerraufSartikeln, so bald eS die Passage stört, oder die benachbarten Luden oder Stände benachtheiligt, erlaubt. * 4) Jede eigenmächtige Veränderung einer Bude in ihrer Größe oder Bauart oder in ihrer Stellung ist verboten. lV. Die, nach beigefügtem Tarife zu entrichtenden Standgelder werden unter gehöriger Eontrole durch die Markt- voigte erhoben. Eine Weigerung der sofortigen Abentrichtung der Standgelder zieht ohne Weiteres obrigkeitliche Maaßregeln zur Verhinderung deS ferneren Feilhaltens nach sich. Ueber dre erhobenen Standgelder haben die Marktvoigte Quittungen zu ertheilen, und die Zahlenden solche bis urr Räumung ihrer Bude, ihres Standes oder ihres Locals aufzubewahren, indem diejenigen, welche bei nachfolgender «evifion keine Quittung vorzeigen können, so angesehen werden, als ob sie das Standgeld noch nicht bezahlt hätten. Die Inhaber von Buden, Ständen und Hauslocalien find verpflichtet, den Marktvoigten und den dieselben begleitenden Controleuren die erforderten Angaben richtig und vollständig zu machen. Die Marktvoigte und Controleure dürfen zu keiner Zeit und von Niemandem in Beziehung auf ihre Meßverrichtungen etwas, außer den gedachten Standgeldern, annehmen. Leipzig, den 26. März 1864. Der Akath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Tarif, nach welchem das Standgeld aus den Messen zu Leipzig, bis auf andere Anordnung, erhoben werden soll. ES sind an Standgeld zu erlegen: l. Bon Gewölben: 1) bei weniger als 1VV Lhlr. ZinS 2) - 100 bis 1VS Lhlr. ZinS 2) - 200 - 2VS - 4) . 300 - 4VV - - ... L) - 500 - 7VS - - . ^ . 6) Bon800 - 9V9 - - . ^ 7) - 1000 und mehr Lhlr. ZinS II. Bon BerkaufSzimmern: 1) wenn dieselben Hauptmiethen sind, nach gleichem Verhältnisse, wie bei Gewölben; 2) wenn sie Aftermiethen sind, nach der ungefähren Größe des LocalS, welche sich auS der Fenster zahl ergiebt: a) in den ersten Etayen am Markte, in der Grimma'schen Straße, der Reichsstraße, der PeterS- straße, der Katharmenstraße, der Hainstraße und auf dem Brühl, von jedem Fenster vorn heraus, wobei ein Erker für zwei Fenster gerechnet wird b) in den andern Straßen und in Hofen, so wie in den ober» Etagen, von jedem Fenster III. Bon Verkäufern auf HauS- und Hofständen: n) mit verschlossenen Behältnissen . . b) auf freiem HauS- oder Hosraum B« ungewöhnlich kleinen Ständen und Geschäften können jedoch die Deputirten deS Raths eine Ermäßigung d« höheren Sätze eintreten lassen. Oker« und Neujahr. Mtchaelmeffe «eff«. 4 — 20 — — 15 —. 1 —- — —— 20 —- 1 15 — 1 — 2 — 1 10 3 — — 2 —d — 4 —> — 2 20 — 5 3 1V 15 10 — 7 5 — 5 — 15 10 10 7 5