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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 11.10.1876
- Erscheinungsdatum
- 1876-10-11
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187610116
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18761011
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18761011
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1876
- Monat1876-10
- Tag1876-10-11
- Monat1876-10
- Jahr1876
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 11.10.1876
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Erscheint »Lqll» früh 6»/, Uhr. «edertte» out -lxiüilio» Iohunmsgasfi »». »Lreutwortl. H«wt-8B«ctem Pr. Hüttner m «eudnitz. rtn > polet. Tbeil verantwort^» i>r Anmlb vodet io Seipzc« >«»ad«r der für dir nächst- >»l«n»r Nmnmer drstiin neu Zmrrate « Wochcittagcu bis » Uhr «achtiüttaas. an Tonn- „HKrsttagensruh dtS'/,9Udr. r> de, Mate» für z«s.. Annahme: Ltt» »lem«. UmverfitLtSstt. 22. t»Nt< Lösche, »atharinenstr. I b. r. nur »t- '/^ Uhr. 14,850. X»»a>r»»ot»ffut, viertelt. 4»/,MLz tncl. Bringerlohn L VL. durch d»t Post bezogen « W>k. Jede einzeln« Stummer SV pj. Belegexemplar l» Pf- Gebühren für Sxttai-nUtge» otme Postbekördenm, 3« «L mit Postbrfdrderung 4b VL Znsirate taesp BouraeoiSz. 20 °tf. Größere Schriften laut unser:« Pre'Sverzrichmß. — Tabellansckrr Satz nach höberrin Tarif Necinmca natrr dem »eractt«»»truh die Spaltzeilr tu Pf. In'rratr sind stets an d. Seprbttto« z» sende». — Rabatt wird mcht aegeteo. Zabluua praavuwarnnck rder durch Postvorschuß. XZ 285. Mittwoch den N. October 187«. Bekanntmachung. In Gemäßheit der Bekanntmachung vom 10. Februar 1870 wird hierdurch bekannt gemacht, daß der Unterzeichnete Kirchenvorstand der Neukirche hier zur Zeit au- folgenden Mitgliedern besteht: 1) Herr Pastor bl. E«rl GvrrS, Vorsitzender. 2) - I)r. zur. Otto Günther, Stadtrath a. D., stellvertretender Vorsitzender. 3) - Professor vr F. E. Bieder««»«»». 4) - Uhrmacher Leopold Döring. L) - Iustizrath und Advocat R W. Krenkel. -) « Fabrikant ThomaS Hauser. 7) - Banquier JnlinS Keil. 8) - vr. mecl. Stadtrath E. A. Kollman«. 5) - Kaufmann Moritz Pohlentz. 10) - Kaufmann E. G. Tchmidt-Töhlman«. 11) - Schuldirector F. L. Schöne. 12) - Schlossermeister JnlinS Schwarze jnn t3) . vr. jur. und Advocat Julius Oskar Zenker. Leipzig, den 9 October 1876. Der üirchenvorstand der lleukirche. bl. C. EverS, Pastor. Wohnungen der Herren Geistliche» der Reukirche: 1) Herr Pastor bl. EverS, Pfaffendorfer Straße Nr. 5 parterre. 2) - ArcbidiakonuS Ick. Merbach, Neukirchhos Nr. 30, I. Etage. 3) - DiakonuS >1. König, Emilienstraße Nr. 30, 1. Etage. Bekanntmachung. Die Vergehung deS von unS zur Submission ausgeschriebenen AbbnneS de- GraSdorser SteinbrncheS und der Stetnlieserung auS demselben ist erfolgt und werden daher die unberücksichtigt gebliebenen Submittenten hiermit ihrer Angebote entlassen. Leipzig, den 7. October 1876. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Georgs. Cerutti. Bekanntmachung. Nach den Messungen des Herr» Geh. Rath Professor vr. Kolbe betrug die Leuchtkraft des städtifchen Leuchtgases im vergangenen Monate ungefähr das 14 fache von der der Normalwachskerze bei 0,31 specifischem Gewichte. Leipzig, den 9. October 1876. DeS RathS Deputation zur GaSstanstalt. Der Inhaber des von unfern, II. Filial als abhanden gekommen angezeigten Interimsscheins über da- Sparcassenguittungsbuch Nr. 93775 wird hierdurch aufgefordert, denselben innerhalb drei Monaten und längstens am ll. Januar 1877 an die Unterzeichnete Anstalt zurückzugeben oder sein Rech: daran zu beweisen, widrigensatlS der Sparcassenordnung gemäß dem Änzeiger da- Buch aus- gehärdigt werden wird. Leipzig, 9. October 1876. Die Verwaltung de- Leihhaus«- und der Sparkasse. Bekanntmachung, die i« Jahre 1878 in Part- stattfindende allgemeine Ausstellung hetr. In Folge einer an die Unterzeichnete Gewerbekammer erlassenen Verordnung de- Königlichen Ministeriums de- Innern ersuchen wir diejenigen Industriellen des Leipziger Geiverbekammeroezirks, welche geneigt sind, durch hervorragende Leistungen an einer würdige« Vertretung d« deutschen und beziehentlich sächsischen Industrie bei der Pariser Weltausstellung sich zu be- »heiligen, un- hierüber mit thunlichster Beschleunigung schriftliche Mittheilung zukommen zu lassen. Leipzig, im October 1876. Die G«wert»ekammer. M. Krause, Adv. Ludwig, Secr. stellvertr. Vorsitzender Bekanntmachung. Heute ist von unS Gduard Hermann Schulze al- Aufseher im Roseuthalthore angestellt und verflichtst worden. Leipzig, den 7. October 1876. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Georgs. Cerutti. Wiesen - Verpachtung. Die nachstehend- aufgeführten, der Stadtgemeinde Leipzig gehörigen Wiese«, nämlich in Stadtfinr 1) 7 Acker 69 mR --- 4 Hect. 00,12 Ar der von der Stadt aus links vom Johanna» parkwege gelegene Theil der Seicbtwiefe mit den dazu geschlagenen 4 Acker 77 mR ---- 2 Hect. 35,57 Ar vormalige Universitätswiefe, 2) 6 - 254 - — 3 » 78,91 - Abtheilung 4 der Pfingstwiesen an der Linde- nauer Chaussee beim Kuhthurme, 3) 3 » 221 » ---- 2 - 06,80 - Abtheilung 21 der Ranstädter Viehweide, zwi schen dem Lcutzscher Wege, der rechtsseitige« Böschungskantc der Hochfluthrinne und den Militairschießständen, in bonnewitzer Alnr 4) 3 Acker 75 mR — 1 Hect. 79,86 Ar Abtheilung 2 der Connewitzer Bauerwiesen. 5) 2 » >93 - ---I - 46,29 - Abtheilnng 4 der Connewitzer Bauerwiesen. 6) 3 189 - — 2 - 00,89 - Abtl,eilung 19 der Connewitzer Bauerwiesen, in Leutzscher Flur 7) k Acker 80 mR. — 3 Hect. 46,81 Ar sogenannte Sechs Acker binter dem Hasenholze, sollen DienStag den 17. dies. Man. Vormittag- von IR Uhr au im großen Saale der Alten Waage, Katharwenstraße Nr. 29, 2. Stockwerk, zur Gra--. Heu- und Grummctnutzung, mit Ausschluß jeder anderer! BenutznngSwcisc, aus die neu» Jahre 1877 bis mit 1883 an die Meistbietenden anderweit verpachtet werden Die Verpachtungs- und VerstcigerungSbedingungen sowie die betreffenden SituationSpläne liegen in der Expedition unserer Oekononne-Jnspection im alten IohanniShoSpitalc zur Einsichtnahme auS. Leipzig, den 3. October 1876. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Georgs. Cerutti Kaufmännischer Verein. * keiprig, 10. Oktober. Im hiesigen Kauf- mämischen Verein hielt am vorigen DonnerStag der üiserlich russische wirkliche Staatsrath und Professor an der hiesigen Universität Herr vr. >vn Strümpell einen trotz seiner fast rwcisündigen Dauer die sehr zahlreiche Zuhörer- sckasl von Anfang bis Ende fesselnden Vortrag über ein sehr weitgestecktes Thema, über „die Grmdlaaen der öffentlichen Ordnung." Refernt gelangt erst heute zu der Skizzirung deS Vortage-, da ihn unmittelbar nach der Ver säumung ein Unwohlsein befiel, welches ihn bisher verhinderte, an die Bearbeitung deS Stoffes zu geben Wenn das Referat nach der einen oder ändern Richtung hin nicht erschöpfend oder hier und a von Mängeln nicht frei sein sollte, so wolle man DaS dem gedachten Zwischenfall zu Tute halten. Ncodem der zweite Vorsteher de- Vereins, e Herrllr. Mar Lange, die Versammlung mit einige einleitenden Worten eröffnet und daraus binge.'iesen, daß der Kaufmännische Verein das letzte Wintersemester in feinem alten VereinS- local»bringe, betrat Herr vr. von Strümpell, von Infall begrüßt, die Tribüne D< Redner schickte einen allgemeinen Ueberblick über die Zustände von ehemals und von heute vora-. Die Institute de- Mittelalter- seien verscwundeu, die Sklaverei eristire nicht mehr, die 8älle seien gefallen, Promenaden dafür ent- sianln. Täglich strömen so und so viele Tausende in d Straßen hinau-, wir sehen sie promcniren, ihrenAeschäften nachgehen, wir sehen jede- Früh jahr die Menschheit in Schaaren in die freie GottSnatur wandern, wir sehen aber auch eben so dele Tausende in die GeschästSlocale hinein gebe. Masten von Maaren werden hin und her gefaben. Die Orte sind durch Eisenbahnen Ver bund» und diese befördern Riesenmenqen von Meichen und Gütern. Eine andere Erscheinung der keuzeit sind die großen Placate an den Straßen ecken m welchen zur Theilnahmc an Lustbarkeiten aussfordert. zu Volksversammlungen eingeladen werd rc. Man faßt diese Eigenthümlichkeiten der ^eit als „öffentlichen Verkehr" zusammen. Die Bezcchnung „Handel und Wandel" ist dafür nicht zulästa, obgleich sie für Jedermann verständlich 1 ist. Da- zwischen den vier Wänden der Wohnung I des Einzelnen vorgeht, gehört nicht zum öffent- I Verdbr. Aber wenn man hinauSgctreten ist auf I den Korridor, dann sängt schon der öffentliche I Verdhr an. Bedingung desselben ist, daß e- eine I bewißte Masse giebt, daß ein gewisse- möglichst I groß,- Maß von Theilnahme gewährt wird und e zwar unter gewissen Garantien. Der öffentliche Verkehr ist nur ein Theil vom öffentlichen Leben und in Wirklichkeit hängt der öffentliche Verkehr mit dem Privatleben zusammen. Redner bemerkte, er wolle nur einen gewissen Theil daraus hervor heben. Die Oefsentlichkeit der Gerichtsverhand lungen. dcS Reichstags, der Ständcversammlungen qeb'öre auch zum öffentlichen Verkehr Nicht das Richtercollegium sei ein Stück desselben, sondern die sich im Gcrichtssaal versammelnde Menge. Mit dem in die Kaufläden eintretenden Publicum verhalte es sich genau eben so. Die Beantwortung der Frage, was man eigentlich unter moralischen Grnndfagen des öffent lichen Verkehr- zu verstehen habe, sei nicht leicht. Sie setze die Beantwortung zweier anderen wich tigen Fragen voraus. Eine dieser Voraus setzungen sei, daß man nothwendigcrweise an nehmen muß, daß da, wo menschliches Wesen und menschliche Natur sich äußern, wir es nicht mehr mit Naturerscheinungen zu thun haben, daß wir uns vielmehr Handlungen und Tätigkeiten gegen über befinden, die über den Naturereignissen stehen. Wenn der Blitz in das Hau- schlage und dasselbe in Brand setze, so sei der ganze Vorgang von Anfang biS Ende ein nothwendiger. Aber wenn Jemand ein Sclnveselhölzchen in der Tasche habe und das Haus anzünde, so sei das keine Nothwendigkeit der Natur. In dem Augenblick, wo der Mensch denken kann, daß er daS HauS anbrennen oder daß er Die- unterlassen kann, da tritt da- ganz verschiedene Moment der Freiheit hervor und eS kann nun auch der Wille entstehen. Die zweite Voraussetzung aber findet sich darin, daß es nicht gleichgültig ist, wie der öffentliche Verkehr zusammenhängt mit dem Moment der Freiheit, und daß e- sittliche Wahrheiten giebt, deren Anwendung auf den öffentlichen Verkehr ihn in diesen Zusammenhang bringt. Mit den moralischen Wahrheiten steht eS freilich ganz anders al- mit den theoretischen Wahrheiten. Während diese jeden Augenblick vollbeweiSbar sind, können erstere nicht bewiesen werden. Man könne zum Beispiele mit keinem Beweis sagen, daß Lügen schändlich ist Und weil es leider so ist, daß die moralischen Wahrheiten nicht zu be weisen sind, so kommt eS auch, daß Viele an diese Wahrheiten nicht glauben wollen. Der Redner verfchritt nunmehr zur Feststellung derjenigen Bedingungen, durch die dem öffent lichen Verkehr ein moralischer Werth, eine mora lische Würde gegeben und erhalten werden kann. Der erste Satz seine- Programm« lautete: Die erste moralisch« Grundlage deS öffentlichen Ber- kehrS beruht daraus, daß dir Menschen sich in ihrem Gewissen verpflichtet kalten und diese Selbfiverpflichtung erfüllen, sich gegenseitig als Personen anzuerkenne», welche körperlich wie geistig zu einer sicheren und gc seylick freien Existenz und Lebensthätigkeit berechtigt sink, sich ferner im Verkehr gegenseitig als ack'tungswerth anzuseben und zu behandeln, so länge nickt das Gegen- tkeil dieser Annahme vorliegt, sich endlich solcher Formen n Sprache, Gederden und Handlungen zu bedienen, die weder die persönliche Ebre eines Änderen, noch über haupt die von der Moralität unabtrennbaren allge meinen Forderungen des Anstandes und gebildeter Sitte verletzen. Der Redner bczeichnete eS als Fehler, wenn so Manche denken, diese erste Grundlage de- öffent lichen Verkehre- gebe sich von selbst.' Man habe hinlänglich Gelebenheit zu sehen, wie außerordent lich langsam dieser Proceß von Statten gehe. Fehlerhaft sei eS ferner, wenn man sich auf die Einrichtungen der Gewalt, aus Soldaten und Polizei verlasse. Gewiß hätte diese einen großen Wertst, aber sei etwa die Menschheit dadurch definitiv geschützt? Ihre Anwendung rufe stets auch große Widerwillen hervor. Ein etwa- gesährlicher Gedanke sei der von Manchen ädoptirte Grundsatz: „Wenn sie Dich in Ruhe lassen, läßt Du sie auch in Ruhe, wo nicht, thust Du dasselbe". ES bleibe, um dem öffentlichen Verkehr die physische Möglichkeit und die mora lische Würde zu wahren ^ nichts andere- al- der obige Satz 1 übrig. Der Staat habe dies übngenS dadurch anerkannt, daß er auf Injurien Strafen gesetzt. ES sei nicht zu läugnen, daß unser öffentlicher Verkehr an großen Gebrechen leide, weil vielen unserer Mitbürger die in Satz 1 auSgedrückten sittlichen Ideen noch «bgchen. Warum s»lle es unter Anderm nicht möglich werden können, daß die Parteien vor Gericht, wo sie einen Proceß austragen, freundlich mit einander verkehren? In der persönlichen Sicherheit liege zugleich diejenige de« Eigenthums. In der Welt ist Alle-, nur etwa die Luft nicht, nach verschiedenen Pro portionen vertheilt. Hat etwa DaS großen mora lischen Werth, wenn der Staat vorschreibt, daß nicht gestohlen werden soll und daß die Polizei so glücklich ist. den Einen oder den Andern beim Stehlen zu erwischen? Verläumdungen seien auch Eingriffe in das Eigenthum Anderer, sie seien ein Eingriff in daS Recht des Mannes, welche- in dessen Wahrhaftigkeit bestehe. Der Redner er läuterte noch mehrere Formen der Beeinträch tigung deS EigenthumS, insbesondere die Art und Äeise, wie bisweilen in den Kaufläden da- k«uf- lustige Publicum angesprochen und überredet wird, da- so zur Blüthe gelangte Reclamewesen. bei dem es namentlich aus daö Eigenthum der Dum men abgesehen ist. Der zweite Satz de- Pro gramms des Herrn Vortragenden lautete: Die zweite moralische Grundlage des Snentlicheu Berkcbrs beruht darauf, das; die Menschen sich ,n ibrem Gewissen verpflichtet halten und diese Selbstverpflicktung erfüllen, fick gegenseitig ihren Besitz als nur kür Des jenigen verfügbar, welchem er gehört, auzucrkenne», d. h Jedermanns Besitz als dessen Eigenthum zu achten, sich in allen Fällen wie in jeder Hinsicht beim lieber- ;ange des Eigenthums von einer Hand in die andere, owie beim Streben nach dessen Wahrung oder Ver mehrung nur von streng rechtlichen Grundsätzen leiten zu lassen. Zur dritten These übergehend, betonte der Redner, daß im öffentlichen Verkehr allcrdmg- gewiffe Störungen hervortretcn, die nur von den Gesetzen deS Staats verhindert werden können. Die Voraussetzung müsse gemacht werden, daßein gesetz mäßiger staatsbürgerlicher Sinn in Denen herrsche, die daS StaatSwesen ausmachcn. Ein Blick aus England zeige, daß daS in ziemlichem Maße der Fall sei. Der Engländer werde stets daS Gesetz so lange beobachten, alS eS Gesetz ist. Wie sehe eS in dieser Hinsicht bei unS in Deutschland aus? Gewiß habe jeder Staatsbürger daS Recht, ein Urthcil über öffentliche Einrichtungen abzugcben, aber öffentlich abgegebene Urtheile seien öffentliche Handlungen. Wenn in öffentlichen Bersamm lungen über bestehende Gesetze in einer empören den Weise abgeurtheilt wird, so sei DaS gewiß nicht in der Ordnung. Oder zeugt eS vom öffent lichen GesctzeSsinne, wenn tagtäglich vor unseren Augen Schutzleute Verspottung und Widerstand finden? These 3 lautete: ni. Die dritte moralische Grundlage res öffentliche« Berkehrs beruht darauf, daß die Menschen ihre Per- pflichtung gegen die Berfaflung und die Gesetze des Staates auch thatsäcblick in staatsbürgerlicher Grsinuuug dadurch bewähren, daß sie die zur Wahrung eines geordneten öffcnt lichen Berkehrs erlassenen gesetzlichen Borfchrüleu selbst befolge«, — daß sie serner die gesetzlichen Organe zur Äufreckthaltung der allgemeinen öffentlichen Ord- nung gegen jede Störung der letzteren nach Möglich keit unterstützen und überhaupt ;eder Störung des öffentlichen Berkehrs entgegenwirken. Wegen der weit vorgerückten Zeit verweilte der Redner bei den nun noch folgenden Sätzen seine- Programms nicht mehr in so ausführlicher Weise. Wir lassen diese drei Tbesen gleich hier zusammenhängend folgen: IV. Die vierte moralische Grundlage des öffentlichen Verkehrs beruht darauf, daß die Menschen daS aus der Wirkung der bisher genannten drei moralisch«» Kräfte sgegensritige Anerkennung persönlicher Sicherheit und gesetzlicher Freiheit, Rechtlichkeit in Ansebnug des Eigen thumS, gesetzlicher Sinn der Staatsangehörigen entspringende öffentliche gesellschaftliche vertraue» als ein großes Gut sowohl für den Einzelnen w e für das Ganze hockackteu und es vor Ersckütterunqcn und Absckwäcbimgrn hüten.
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