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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 11.06.1875
- Erscheinungsdatum
- 1875-06-11
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187506110
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18750611
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18750611
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1875
- Monat1875-06
- Tag1875-06-11
- Monat1875-06
- Jahr1875
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 11.06.1875
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Erscheint täglich früh 6l/r Uhr. Nrtartioa un» Srpc-ition Jvhannisgasse 33. 'Verantwortlicher Redacteur Fr. Hüttner in Reudnitz. Sprechstunde d. Redaction »«rmitla»« v«>, ll—l2 ubr . ^NichiniNa»» von <—r Uhr. Annahme der für die „ächst- iolaende Nummer bestimmten Inserate an Wochentagen vis 3 Uhr Nachmittags, an Lonn- und Festtagen früh bis Uhr. Fittale sSr Zaseratruauaal,mr: Ott» Stemm. Universttätsstr. 22, Louis Lüsche. Hainstr. 2l, pari. UtiWger TaaMM Anzeiger. Organ für Politik, Lvcalgcschichte, Handels- und Geschäftsverkehr. «nflage 13,SV0. äannementsprei» Viertels. 4'/, Dtk. incl. Bringerlohn 5 Mn Jede einzelne Nummer 30 Ps. Belegexemplar 10 Pf. Gebühren sür Extrabeilagen ohne Postbesörderung 3«> Mk. mit Postbesörderung 45 Mk. Inserate 4gesp. Bourgeoisz. 2oPf. Äröhere «christen laut unserem Prcisverzeichniß. — Tabellarischer Satz nach höherem Tarif. Ueclamen unter dem ttedaettona-rtch die Spaltzeile 40 Pf. Inserate sind stets an d. Erpeditio» zu senden. — Rabatt wird nicht gegeben. Zahlung praenumvranllo oder durch Postvorschuß. W 162. Freitag den 11. Juni. 1875. Verordnung >«r «lusfü-ruu- deS Gesetzes vour IS. Oktober L8V8, dir Ausübung der Fischerei tu fiietzeudeu Gewässer« betr., vorn LS. April 187S, re. re. 1. Verboten bei Ausübung der Fischerei ist: ». die Anwendung betäubender ober giftiger -öder, z. B. Krähcnaugen, Kokkelskörner, Hanf- und Mohnsamen, Kalk u. s. w.; d. da- Betäuben der Fische durch Schläge unter dem Eise; e. der Gebrauch der Fallen, Leg- und Schlageisen, Schlagangelu, Schlaghamen, Streich- uud -ratzhamen, HalSreußen, verdeckten Reußen, Legschrffel, Kleiderkörbe, der soge nannten Schwedriche und der Lattenzeuge, ingleichen da- Eingraben der Reußen mit dem Scharreisen. 2. Die oachbenannten Fischarten dürfen während der beigesetzte« Zeiten weder gefangen noch seilgeboten oder verkauft werden, alS: «-sch« Barbe Barsch Rothauge ^ in den Monaten März, April, Mai, Juni; Sander Schmer! Weißfisch Rothseder 1 Döbel (Diebel, Hasel) r in den Monaten Mai, Juni, Juli; Schleie 1 Forelle in den Monaten September, October, November, December; Aalraupe in den Monaten December und Januar. 3. Krebse dürfen in den Monaten August de- eiren bis mit April de- andern Jahre- weder gefangen, noch feilgebote» oder verkauft werden. 4. Lachse von einem geringeren Gewichte als zwei Pfund dürfen überhanpt nicht seilgeboten oder verkauft werden. Die Anordnung einer besonderen Schonzeit für dieselben auf Grund der de-halb mit den übrigen Elbuferstaaten zu treffenden Vereinbarung bleibt Vorbehalten. 5. Die Bestimmungen unter 2 leiden nicht Anwendung auf Satz- oder Köderfisöhe. Auch dürfen solche Fische, welche während der für dieselben festgesetzten Schonzelt bei dem Ab schlagen eine- FischwasserS oder Teich-, welche- an sich uothwendia gewesen, und nicht bloS der Fischerei wegen erfolgt ist, gefangen worden sind, innerhalb der Schon,eit zwar feilgeboten und verkauft werden E» darf die- jedoch nicht im Umherziehen und nur auf Grund einer von einem Gemeindevorstande oder einer anderen OrtSpolizeibehörde ausgestellten Bescheinigung darüber geschehen, daß die betreffenden Fische bei einer Gelegenheit der vorgedachtcn Art gefangen worden sind. 6. ES find zwar gestattet, während der unter 2 bestimmten Schonzeiten die dort genannte» Fische zu dem Zwecke der künstlichen Fischzucht für Anstalten z« solcher zu fangen. E« ist jedoch hierzu die bes»ndere Erlaubniß der Bezirks-AmtShauptmannschast einzuholen, welche nur ertheilt werden soll, wenn außer Zweifel steht, daß der darum Nachsuchende entweder selbst eine Brutanstalt besitzt oder seiten- einer Anstalt zu künstlicher Fischzucht in Sachsen um Beschaffung der in Frage befangenen Fische angegangen worden ist. Die Erlanbniß ist schriftlich z« ertheilen und hat auf gewisse Zeiten und bestimmte Quan titäten der darin, der Art nach, zu bezeichnenden Fische z» lauten. Der Erlanbnißschein ist von Demjenigen, auf den er lautet, bei dem betreffenden Fischfänge und bei dem Tran-Porte der Fische zu seiner Legitimation bei sich zu führen und den polizälichen AuffichtSorgane» auf deren Verlangen vorznreigen. Mißbrauch der Erlanbniß und Ueberschreitungen der darin enthaltenen Bestimmungen haben die Einziehung der Erlanbniß zur Folge und sind mit der in §. 4 zu n de- Gesetze- vom IS. Juli 1874 bedrohten Strafe zu ahnden. 7. Wer au- einem Gewässer Fischlaich entfernt oder solchen im Gewässer zerstört oder beschädigt, verfällt, insoweit nicht §. 303 de- Reichsstrafgesetzbuch» Anwendung leidet, der in ß. 4 zu » de- gedachten Gesetze- vom 16. Juli 1874 angedrohten Strafe. Dre-den, den 25. April 1875. Vltuiftert«« deS Juuer». v. Nostitz-Wallwitz. Gebhardt. Vorstehende Bestimmungen bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß mit dem Bemerken, daß unsere Organe z« strenger Uebcrwachnng dieser Vorschriften angewiesen sind. Leipzig, den 26. Mai 1875 Der Math «ud »aS Polizei-A«t der Stadl Leipzig. vr. Georg». vr. Rüder. vr. Reichel. König Alberis Reise t» der KreiShaupturauuschaft Leipzig. Programm für Freitag, ll.Iuni (8. Tag): »/,8-'/»1oUhr Grimma: Besichtigungd.Fürsten schule, de-GerichtSamt-, der Amt»- Hauptmannschaft, de- Seminar-, de- Kriegerdenkmal-, io - Abfahrt noch Golzeru. r/,11 - in Golzern. , ,11-1/,1 - Besichtigung der Maschinenfabrik. der Mahlmühle u. der Papierfabrik. r/,1 - Abfahrt nach Döben. 1 « Ankunft in Döben. 1—4 - Diner bei Herrn v. Böhlau. 4 « Abfahrt nach LeiSnig. 6 - Ankunft in LeiSnig; Empfang; Be sichtigung der Sammlung deS Alter- IhumSvereinS, deS Schlosses nebst ThurmeS. 8 - Souper. Nachtquartier im Hotel Belvedere. Leschlüsse Sri Rath« i» der Plenarsitzung vom 4. Juni 1875.*) Die beiden hiesigen Kirchenvorstände haben beantragt, nach Zustimmung der Stadtverord neten, Genehmigung zur Erhebung von Anlagen im gelammten Stadtbezirke gleichmäßig und ohne Trennung der Parochianen nach den Parochien, Behufs Deckung der Gesammtsumme der Bedürft uisse beider insoweit vereinigter Parochien — im Jahre 1875 60,000 — durch die Stadtsteuer' rlnnahme gegen Remuneration, auSzuspreLen, und zwar dahin, daß diese Anlagen zu einem Dritt- thell als Zuschlag zur Grundsteuer, zu zwei Dritttheilen al« Zuschlag der Gewerbe- und Personalsteuer erhoben, bei letzterer aber die mit Suk und weniger Besteuerten nicht, zu der zweiten Onote überhaupt die der lutherischen Confession angehörigen Steuerpflichtigen herbeigezogen, und die erste, Grnndsteuerquote, ohne Rücksicht auf Cousession der Betheiligten veranlagt, den Nicht lutheranern jedoch die Rückforderung innerhalb angemessener Reklamationsfrist offengehalten wird. Der Rath mußte die Noth Wendigkeit zur Er hebung von Kirchenanlagen bei den einzureichenden Betriebsmitteln anerkennen; bei dem fortwährenden Wohnungswechsel der Parochianen und deren Ver ziehen auS einer Parochie in die andere und bei der hier vorhandenen flottirendcn Bevölkernng würde e- mit erheblichen Schwierigkeiten sür Auf stellung der Eataster und Einhebung der Beiträge verbunden sein, wollte man die Anlagen zur Deckung der Bedürfnisse jeder einzelnen Parochie lediglich unter deren Insassen erheben: eS wird dann fast unmöglich sein, die im Anfänge deS Budgetjahre- aufgestellte Summe sür die Bedürs niste zu erreichen, und zu einer geordneten und sicheren Finanzverwaltung zu gelangen: zur Ver meidung dieser Schwierigkeiten und zur Her stellung geordneter Finanzzustände mußte der Rath im Allgemeinen sein Einverständniß mit der ge meinsamen Erhebung der Anlagen von sämmt- lichen Parochianen ,m ganzen Stadtbezirk znr *) Einqegangen bei der Redaktion d«S Tageblatte» a» 9. Juni. Deckung der Gesammtsumme der Bedürfniste der insoweit vereinigten Kirchenparochien erklären. WaS die von den Kirchenvorständen beliebte unterste Steuergrenze von k ^ anlangt, so werden zwar die technischen Schwierigkeiten,'welche mit einer niedrigen, in die flottirende Bevölkerung Hineingreisenden Grenze verbunden sind, nicht ver kannt. Allein jetzt ist die Grenze von 3 in viel fachen Beziehungen maßgebend, sür die Ge- winnnng deS Bürgerrecht-, für die volle Bethei- ligung an den Gemeindeanlagen rc., sie empfiehlt sich schon deßhalb auch hier; vor Allem aber »st Werth darauf zu legen, daß eS nicht den An schein gewinnen soll, al- wären große und weite Kreise der evangelisch-lutherischen Bevölkerung der Sorge für ihre Kirche enthoben. Demgemäß wird beschlossen, zu den obigen An trägen sowie zur Erhebung von 60,000 Parochialanlage unter der Voraussetzung, be ziehentlich Bedingung Genehmigung auSzusprcchen, daß die gesetzlich vorgeschriebenen Befreiungen bei der Erhebung Beachtung finden, daß nur die- jenigen befreit bleiben, welche weniger als 3 ^ jährliche Staatssteuer zahlen, und daß im Allge meinen die Feststellung der Bedürfnisse stimmt- sicher hiesiger Parochien in gemeinsamer Sitzung der Kirchenvorstände erfolgt, auch Zustimmung der Stadtverordneten zu diesen Beschlüssen ein zuholen. DaS hiesige evangelisch-reformirte Consistorinm hat beim CultuSministermm seine Bedenken 1) in Betreff der gesetzlichen Verpflichtung der politischen Gemeindevertreter znr Mitvollziehung der Schuld- nrkunden der evangelisch-lutherischen Kirchenvor stände und 2) in Betreff der beabsichtigten Ver schluckung der Finanzen der hiesigen Kirchen parochien und die hieraus den evangelisch-refor» mirten Gemeindegliedern, in ersterer Beziehung wegen der auS der Haftung der politischen Ge meinde für die Rückzahlung der Schuldbeträge, im zweiten Puncte wegen der dem nichtlnthe- rischen Grundbesitze nach dem Gesetze obliegenden pecuniären Leistungen, erwachsenden Nachtheile dedncirt, und beantragt in ersterer Beziehung auf Grund deS ju3 eiren snern den einschlagendcn §. 6. deS PublicationSgcsetzeS zur Kirchenvor standS- und Synodal-Ordnung amtlich dahin zu interprctiren daß die Mitvollziehung der Schuld urkunden für die politische Gemeinde nicht die Bedeutung einer solidarischen Mitverhaftnng, sondern nur die von Beglaubigung der stattge fundenen Prüfung habe, oder dafür zu sorgen, daß Nichtluthcraner keinesfalls bei Haftung der politischen Gemeinde in Mitleidenheit gezogen werden, in Bezug auf den zweiten Punkt dagegen, auf Grund deS jus circa sacra zu verordnen, daß der Grundbesitz der Nichtlutheraner nur im gesetzlichen Verhältnisse zu den kirchlichen Bedürs nisten derjenigen Parochie hcrangezogen werden dürfe, in der deren Grundbesitz liegt. Durch da evangelisch - lutherische LandeSconsistorium z« Dre-den ist diese Vorstellung dem Rath znr Be gutachtung und Anzeige zugcfertigt worden. Der Rath kann nun die Ausführungen de« evangelisch-reformirten Consistorinm zu dem ersten Puncte von dessen Vorstellung al- richtig zugeben, insofern nach den Bestimmungen des Parochial gesetzt- vom 8. März 1838 und den späteren Erläuterunasgesetzcn die BeitragSpflicht m den Parochiallasten sich auf die Mitglieder der Kirchen gemeinde und auf da- im Bezirke der Parochie vorhandene unbewegliche Eigenthum beschränkt, dagegen einer subsidiären Haftung der politischen Gemeinde in dieser Gesetzgebung nirgend- gedacht ist. Wenn aber gefragt wird, inwieweit durch 8 6 de« Publication-gesctze- zur KirchenvorstandS- und Synodal-Ordnung eine Aenderung herbei- lesührt worden, so scheint dem Rath der vom Nesetz gebrauchte Ausdruck „in Gemeinschaft mit dem Kirchenvorstand die Schuldverschrei bung ausstelle u" nicht ans eine bloße Bidi- mirung zur Bezeugung der stattgefundenen Prüfung, sondern auf eme Vollziehung de- Schuld bekenntnisse- und Zahlung-Versprechen» Seiten der politischen Gemeinde mit gleicher Wirkung sür diese und die Kirchengemeinde, bez. den letztere vertretenden Kirchenvorstand zu deuten. Jeden falls aber ist der gewählte Ausdruck mindestens zweifelhaft. Wenn dem aber so ist, so erscheint es auch be denklich, dnrch eine authentische Interpretation, wie sie vom hiesigen evangelisch-reformirten Con- sistorinm erbeten wird, m die bereits durch die Seiten der politischen Gemeinden durch deren Vertreter geschehene Mitvollziehung von der gleichen Schulddocumenten enlstandenen Rechts verhältnisse einzngreifen. Und auch bei neucon- trahirten Schulden könnte man leicht eine gewisse Rechtsunsicherheit berbeiführen, in dem Falle, daß etwa gerichtliche Erkenntnisse, denen zuletzt die Entscheidung zufallen würde, den Sinn deS Gesetze- ander« interpretirten al- da« Mi» nisterium. Auch bezweifelt der Rath die Befugnisse deS Königlichen CultuSministermm, aus Grund deS ihm zustchenden staatlichen ObcraufsichtSrechteS, jus circa sacra, da- mit Genehmigung der Stände erlassene Gesetz durch Verordnung zu interprctiren oder zu ändern. ES bleibt nach der Ueberzeugung des RatheS hiernach nur übrig, durch einen Act der Gesetzgebung selbst die Haftung der politischen Gemeinde, fall- ja eine solche indem Ge- setze gesunden werden sollte, zu beseitigen: demgemäß wird beschlossen, auf den 1. Punct der Vorstellung diese Beseitigung zu befürworten, umsomehr als der Rath der Ansicht ist, daß eine Haftung der politischen Gemeinde für die Schulden der kirch lichen Gemeinde da« rechtliche und thatsächlichc Verhältnis zwischen beiden nur trüben kann, und insonderheit dem Grundgedanken der neueren säch sischen und außersächsischen kirchlichen Gesetzgebung nicht entspricht. WaS nun den 2. Punct der Vorstellung an langt, so wird beschlossen, den Eingang- diese- erwähnten Sachverhalt und daß darnach eine finanzielle Verschmelzung der hiesigen Parochien nicht vorliegt, eine Gemeinschaft von deren Ver mögen-Verhältnissen nicht eintreten, vielmehr jede Parochie ihr Substantialvermögen selbstständig sür sich behalten soll, anzuzeigen und hinzuzufüaen, daß auS den oben dargelegten Gründen der Rath allerdings dringend wünschen müsse, daß die Paro chiallasten sämmtlicher hiesiger, innerlich zusammen hängender und ineinander greifender Parochien, unter gewissen Bedingungen im Stadtbezirke Leipzig gemeinsam erhoben werden. Endlich soll der geistliche Herr Coinspcctor um seinen Beitritt zu diesen Beschlüssen und zur Be- richt-erstattnng in der angegebenen Weise ersucht werden. Die hiesige Königliche Amt-Hauptmannschafl hat aus Anregung de- Bezirksausschusses dem Rathe die Frage der Vereinigung der Stadt Leipzig mit den der letzteren näher gelegenen und mit ihr Ein Wirthschaft-gebiet bildenden Ortschaften zu Einem OrtSarmenverbande zur Erwägung vorgelegt. Die Angelegenheit soll zunächst dem Armendirectorium zur Erklärung und sodann der Localstatutdrputation unter Zuziehung der Herren Stadträthe Winter und Schleißner zur Begut achtung vorgelegt werden. Weiter wird beschlossen, Porbehältlich der Z i- stimmung der Stadtverordneten, dem künftigen Theaterintendanten einen Jahrgehalt von 15,000 und eine Tantieme nach Höhe von 15 Proc vom Reingewinn im Theaterbudget zu gewähren, denselben gegen V,jährige beiderseitige Aufkündigung anzustellen, und auf die DiScipu« nargesetze für GtaatSdiener zu verpflichten, auch da« in Gemäßheit der bisherigen Beschlüsse neu entworfene Theaterbudaet in seinen Capiteln sachlich, ohne die bezifferten Summen, zu ge nehmigen. Endlich werden an 22 städtische Beamte und bez. Lehrer als Beihülfen zu Bade- und bez. ErholungScuren und den deshalb zu unterneh menden Reisen Unterstützungen im Gesammtbe- trage von 2415 bewilligt. Zweite Versammlung sächsischer Gymnasiallehrer. Nach Art der vorjährigen ersten Versammlung in Nossen hielten Sonntag den 6. Juni unge fähr 70 sächsische Gymnasiallehrer ihre zweite Versammlung in Dresden ab unter Vorsitz deS Rector Pros. Hultsch. Nur die entfernter gele genen Gymnasien Leipzig, Plauen, Zwickau waren nicht vertreten. Bon den zwei ausgestellten The sen : über thunlichste Zusammenlegung der Unter richtsstunden auf die Vormittage (Kreuzschule) und über Regelung de« Aufnahmeverfahrens bei Schülern, die von einem sächsischen Gymnasium rum andern übergehen (königl. Gymnasium in Neustadt Dresden) konnte die zweite allein zur Besprechung kommen. Wir theilcn, in der Erwartung, daß diese bren nende Frage eine baldige Lösung finden muß, die Vorschläge mit, die der Referent Conrector Prof. Richter (Neustadt-DreSden) machte: s. Auf nahme ohne Prüfung hat der Schüler zu beanspruchen, der mit guten Betragens- und Fleißzeugnissen und genügenden wissenschaftlichen Censuren au- triftigen Gründen von einem reau- lativmäßigen Gymnasium zum andern übergeht'; d. bedingungsweise Aufnahme, d. h. Auf nahme nicht ohne ausführliche- Gutachten seiner bisherigen Anstalt über den Entlassungsfall hat der Schüler zu erwarten, der zwangsweise von einem Gymnasium entfernt worden ist; c. ent schiedene Zurückweisung hat der zu er warten, der der neuen Anstalt gemeingefährlich werden kann, z. B. wenn ein zweiter Betheiligter desselben DimisstonSfallcS oder überhaupt ein zweiter Dimittirter derselben Anstalt Aufnahme verlangt, wenn der Entlassene bisher einem Gym nasium derselben Stadt angchört hat, wenn für die häusliche Ueberwachung nicht hinreichende Garantien geboten werden, wenn endlich das Ver gehen deS Entlassenen auf der Schule, wo er Aufnahme begehrt, kürzlich vorgekommen ist. Die Debatte schloß mit Annahme der Vorschläge.
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