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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 01.09.1870
- Erscheinungsdatum
- 1870-09-01
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187009012
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18700901
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18700901
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1870
- Monat1870-09
- Tag1870-09-01
- Monat1870-09
- Jahr1870
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 01.09.1870
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Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. IX? 244. Donnerstag den 1 September. 1870» Bundes-Kriegs-Anleihe betr. Heute steht der Termin für die 2. Einzahlung an 20 Procent der SubscriptionSsumme nebst Stückzinsen, unter Zurechnung der am 3/4. August d. I. bewirkten Anzahlung an 10 Procent und hat dagegen der Austausch der auf den Inhaber lautenden gedruckten Zusagrscheine über 30 Procent Einzahlung, bez. bei Mehr» oder Vollzahlungen unter Auftragung entsprechender Quit tungen, gegen Rückstellung der früher hinauSgegebeuen Empfangsbescheinigungen zu erfolgen. Die Lotlerie-DarlehnS-Caffe wird sich hierzu heute Bormittag von 8 brS Abends 6 Uhr ununterbrochen bereit halten. WaS sich etwa heute nicht abfertigen läßt, dafür wird noch morgen bis Mittags 12 Uhr Zeit gelaffen. Leipzig, den 1. September 1870. Königliche Lotterie - DarlehrrS - Taffe. Ludwig Müller. Bekanntmachung. Im Interesse der Wildpreishändler und der Verkäufer auf unfern öffentlichen Märkten bringen wir nachstehende Verordnung de- Königs. Ministerium des Innern zur Nachachtung wiederholt in Erinnerung. Leipzig, den 29. August 1870. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Heinke. Bcrordmiiig dkS Ministeriums des Innern, das Verbot des Fangend und Schießens der kleinern Vögel betreffend. Da in Folge der in den letzten Jahren fast allenthalben stattgehabten umfänglichen Wind- und Schneebrüche in den Forsten besondere Maßregeln gegen Inseetevschäden nothwendig erscheinen, so findet sich daS Mmisterium deS Innern auf Grund der Bestimmung im 2. Absätze des H 29 deS die Ausübung der Jagd betreffenden Gesetze- vom 1. December 1864, derzufolge die Regierungsbehörde auS Rücksichten auf die Land- und Forstwirthschaft daS Fangen oder Schießen einzelner Arten kleinerer Vögel, namentlich der Singvögel, auf längere oder kürzere Zeit ganz verbieten kann, veranlaßt, Folgendes zu verordnen: § 1. DaS Einfangen und Schießen der kleineren Feld-, Wald- und Singvögel ist bis auf Weitere- auch während der offenen Jagdzeit (1. September de- eine» bi- zum 1. Februar de- folgenden IahreS) insoweit verboten, als nicht im Nachstehenden beson dere Ausnahmen von diesem Verbote gestattet werden. tz. 2. Zu den im 8- 1 gedachten kleineren Vögeln gehören beispielsweise: Staar, Wendehals, Wiedehopf, Kuckuk, alle Würgerartev (Dorndreher), Kleiber, alle Meisevarten, Fliegenschnäpver, Rothschwavz, Roth- und Blaukehlchen, Bachstelze, alle Arte» von Baumläufern und Spechten, Pieper, Steinschmätzer, Wiesenschmätzer, sämmtliche Droffelarten, Nachtigall, Grasmücke, Plattmönch, Rohrsänger, Zaunkönig, Lerche, Schwalbe, Nachtschwalbe, Dompfaffe (Gimpel), Hänfling, Zeisig, Stieglitz, Fink, Gold ammer, Sperling, Kreuzschnabel, Grünitz, Buchfinke re., wogegen Rebhühner, Wachteln, Bekassinen und Schnepfen zu den in Frage befangenen kleineren Vögeln nicht zu rechnen sind. 8- 3- Ausgenommen von dem im 8- 1 ausgesprochenen Verbote find Lerchen, die in der Zeit vom 15. September bis zum 15. October, Ziemer und Drosseln, die in der Zeit vom 1. October bis 30. November weiter noch gefangen und geschaffen werden dürfen. 8. 4. Diejenigen Vögel, welche dem Verbote in 8-1 unterliegen, dürfen zu keiner Zeit, die Lerchen, Ziemer und Drosseln aber nur innerhalb der im 8- 3 gedachten Zeiten auf Märkten oder sonst in irgend einer Weise feilgeboten und verkauft werden. 8 5. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen sind, insoweit sie nicht, wie das als Wilddiebstahl anzusehende Einfangen und Erlegen wilder Vögel auf offener Wildbahn Seiten solcher Personen, die zur Ausübung der Jagd auf der letzteren nicht befugt sind, criminell strafbar und zu ahnden find, polizeilich mit einer Geldstrafe brS zu 50 Thalern oder mit Gefängmß bis zu 6 Wochen zu bestrafen. Auch tritt in solchen Fällen ConfiScation der feilgebotenen Vögel ein, die, soweit sie lebend, sofort in Freiheit zu setzen sind. 8- 6. Darüber, daß den vorstehenden Bestimmungen nicht zuwider gehandelt werde, haben alle polizeiliche Beamte Aufsicht zu führen und eS haben dieselbe», gleichwie die Forst-, Zoll- und Steuerbeamten, alle zu ihrer Kenntniß gelangenden, von AmtSwegen zu untersuchenden Contravevtionen bei der competenten Behörde zur Anzeige zu bringen. DreSde», den 16. August 1870. Ministerin» deS Inner«. von Nostitz-Wallwitz. Bekanntmachung. DaS 35. Stück deS diesjährige» Bundesgesetzblattes de- Norddeutschen Bunde- ist bei u»S eingegangen und wird bis znm Lv. dies. Mo«, auf dem RathhauSsaale öffentlich auShängeu. Dasselbe enthält: Nr. 551. Verordnung, betreffend daS Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Pferden. Vom 25. August 1870. - 552. Die Ernennung eine- EonfulS deS Norddeutschen Bundes zu Lüttich. - 553—55. Desgleichen von Bieeconsulu de- Norddeutschen Bunde- zu Inverneß, Laurvig, Krageroe, Walerford. - 556. Die Namen- de- Norddeutsche« Bunde- erfolgte Ertheiluug de- Exequatur an einen Königlich Schwedisch- Norwegischen Biceconsul zu Heiligenhafen. Leipzig, am 30. August 1870. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Cerutti. Bekanntmachung. Mehrere an u»S gerichtete Anfragen veranlassen uns, hiermit bekannt zu machen, daß wegen regelmäßiger Abhaltung der diesjährigen Leipziger MichaeliSmeffe irgend eine Abänderun g zur Zeit nicht getroffen worden ist. Leipzig, a« SO. August 1870. Der Rath der Stadt Leipzig. Vr. Koch. Schleißner.
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