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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 30.11.1870
- Erscheinungsdatum
- 1870-11-30
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187011301
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18701130
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18701130
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images teilweise schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1870
- Monat1870-11
- Tag1870-11-30
- Monat1870-11
- Jahr1870
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 30.11.1870
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Anzeiger. SEM dkl Simgl. BqirklznW md dir NW dkl StM SklM. W 334. Mittwoch dm 30. November 187«. Btkamtmachuilg. Ja Gemäßheit einer vou der königl. kreiSdirectiou zu Leipzig erlassenen Verordnung" König!. Normal-AichungScommission zu Dresden hierdurch zu öffentlicher Kenutuiß gebracht. Leipzig, den 26. November 1870. Der R wird nachstehende Bekanntmachung der -Seeth der Stadt Leipzig. Bekanntmachung, Vr. koch. Heiuke. die vom I. Januar L872 ab i« öffentlichen Verkehre unzulässige« und zulässige« ältere« Gewichte betreffend. Auf Grund einer Bekanntmachung der Normal-Aichuug-eommissiou deS Norddeutschen Bunde- vom 23 Februar d. I., die vom 1. Januar 1872 ab innerhalb des Norddeutschen Bundes unzulässtgen älteren Gewichte betreffend (vergl. Beilage zu Sir. 29 de- Bundesgesetzblattes, auSgegeben am 22. Juli 1870) wird Nachfolgende- zur öffentlichen Kenntntß gebracht. 1) Bou oen durch die Lichordnuvg vom 12. März 18ö8 und deren Ergänzungen im Königreich Sachsen eiugeführten Gewicht- stücken können vom 1. Januar 1872 au im öffentlichen Verkehre nicht mehr zugelaffeu werden: n. Gewichtsstücke von 1/4 Centner, 3 Pfund, Pfund, 10 5 2. 1 Loth, 5. 2. 1 Quent, 5. 2. 1 Cent, 5. 2. 1 Korn, 1,b. 1. 0 b. 0 - 0.1 Loth (Drcimal-Gewichte für Brückenwaagen) ; d. alle Ginsatzgewtchte, sowohl im Ganzen als in einzelnen Theilen. 2) Dagegen verbleiben auch »ach dem 1. Januar 1872 im öffentlichen Verkehre zulässig, sofern sie bezüglich der Richtigkeit de» Vorschriften der »euen Aichordnuvg entsprechen: ä. Die Gewichtsstücke vou 1 und V, Centner, 20. 1V. 5. 2. 1 und i/, Pfund, 0,b. 0,» und 0,1 Pfund (Decimal-Gewichte für Brückenwaagen), mit der nach den früheren Bestimmungen vorgefchviebenen Bezeichnung, daferu die Gewichtseinheit, auf welche sich da- Gewichtsstück bezieht, Centner oder Pfund, auf denselben angegeben ist (dieser Bezeichnung kann auch noch eine der anderen nach §. 23 der Bunde-Aichordnung zulässigen beigefügt werden). 8. Die Gewichtsstücke von 15 und 3 Loth, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß die alte Bezeichnung entfern: und bei den ersteren durch V, K. oder V, Pf., bei den letzteren durch 50 G. oder 0,os k. oder 5 NL. ersetzt worden ist. 3) Die in §. 2 zulässig bezeichnten Gewichtsstücke können, nachdem ihre genügende Richtigkeit eonstatirt worden ist, dev BnudeS-AltchnngSsiempel vor dem 1. Januar 1872 unbedingt, nach dem 1. Januar 1872 aber nur unter der Bedingung erhalte«, daß sie auch den anderweiten Vorschriften der BundeS-Aichordnung genügen. 4) Gewichtsstücke der in §. 2 bezeichnet»» Art, welche dev Bundes - AichuugSstempel nicht an sich tragen, find nach dem 1. Januar 1872 nur iu«erhntb der Grenze« de- Königreichs Sachse» zulässig. Dre-deu, am 19. September 1870. Königl. Sächs. Normal - Atchnrr-Seonemtssio«. Stelzner. vr. Hülße. Erhaltener Anordnung gemäß wird nachstehende Verordnung, die geodätische« Unterlagen bet Parzellenzergliedernrrgen betreffend, vom LV. November L870. Da wahrzunehmen gewesen, daß die bei GrundstückSchtiluvgen, womit Parzelleuzergliederuugeu verbunden find, «öthige«, in der Verordnung vom 12. Juli 1851 (Seite 289 deü Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1851) und in der Verordnung vom 8. August 1856 (Seite 190 de- Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1856) vorgeschriebenev geodätischen Unterlagen dann, wenn sie von ungeprüften Feldmessern gefertigt worden find, häufig Unrichtigkeiten enthalten haben, durch deren später nöthig gewordene Berichtigung oft sehr wesentliche Verzögerungen in der Steuerregulirang ver- ursacht worden find, so wird hierdurch im Einverständnisse mit dem Ministerium de- Innern Folgendes verordnet: 8 1. Bei GrundstückStheilungev, mit welche» Parzelleuzergliederuugeu verbunden find, ist die Steuerregulirung nur erst dann iu Angriff zu nehmen, wenn die dazu Seiten der Beiheiligten beigebrachtea geodätische» Unterlagen durch einen technische» Steuerbmmte» au Ort und Stelle geprüft worden find. 8- 2. Vou dieser Prüfung ist jedoch iu der Regel daun abzusehe», wenn die geodätischen Unterlagen von einem mit Pflichtschein versehenen Feldmeffer oder einem der iu der Verordnung vom 8 August 1856 und iu der Verordnung vom 19. Juni 1863 (Seite 634 de- Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1863) den Frldmesseru zweiter Clafse gleich gestellten Techniker — g'prüfteu Ingenieur-, Forstleuten und Markscheidern — gefertigt worden find. 8. 3. Die Bernk-steuereiuuahme» und Stadträihe haben daher die bei ihnen ei«gehenden Acten über Grundstücks- theilmegen, bei welchen die geodätischen Unterlagen nicht vou den im 8- 2. benannten Technikern gefertigt worden, alsbald a» de» Vorgesetzten kreiSsteuerrath etnzuseudeu, welcher darauf die Prüfung durch einen technischen Steuerbeamteu auzu- ordne» hat. 8. 4. Die durch diese Prüfung erwachsenden kosten find »ach Position 65 der Taxorduung der Behörden für Ver waltung der directe» Steuer» vom 28. Mai 1847 unter den krei-steuerräthlichen Sporteln mit m Ansatz zu bringen und VS» de» vetheiUgte» ei»z«ziehe».
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