Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 23.03.1880
- Erscheinungsdatum
- 1880-03-23
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-188003232
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- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18800323
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18800323
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1880
- Monat1880-03
- Tag1880-03-23
- Monat1880-03
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- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 23.03.1880
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«re» rfe«, !>««« »er nicht »sie» a,fi unq. MO« UN» «te». «» a,i, dre» r i n- ««» da» ««« eri« bi» Hais« »urch öder. 2u»- , ^ l,e» ) »i» Sei» ae» ,se» « S» n 1« sr Erschektt täglich früh 6'/. Uhr. Ich««»» »ad LrrrdM»» JvhauniSgasse SS. IPkkchjdmdr» der Ledattt»«: vormittags 10—12 Uhr. Nachmittags 4—6 Uhr. l du dtückgad« ktNAktandier Minni- ' stch du »kdacrioo nutz» »rrdinLUch. der für dir nächst- Nmnmrr dritimmten an Wochentagen dis Nachmittags, an Sonn- M früh bis'/»v Uhr. dr»/tUatra str Ans-,Xu nähme: »tto Klemm, Universitätsstr. 22, «u Lösche,Latbarinmstr. 18,p. am dis V»L Uhr. Uchztzer LaMM Anzeiger. Organ für Politik, Localgeschichte, HandclS- und Gcschästsvcrkehr. «lltlage l«.««. Xdduaemeoliprrt« viertelt. 4>/, Mt, mcl. Bnnaerlohn b Mk.. durch dir Post bezogen « Ml. Jede einzelne Nummer 25 Pf. Belegexemplar 10 Pf. Gebühren für Extrabeilagen ohne Postbefbrderung SS Mk. mit Popbefbrdrrung 48 Ml. Australe Lgesp. Petitzeile 20 Pf. Größere Schriften laut unserem PreiSvrrzeichniß. — Tabellarischer Sah nach höherem Tarif. Nertamr» unter dem fiedattümeßrtch die Spaltzeil« 40 Pf Inserate find stets an d. LrpeMo, zu senden. — Rabatt wird nicht gegeben. Zahlung pruouumvruiula oder durch Postvorfchuß. 108. Dienstag den 23. März 1880. 74. Jahrgang. fick»; i r d» dq» »«r d». di» vr«. d« los» I»NM> > dl» Die Lieferung der Granittrottoirplatten und Granitschwellen für die Harkortftraße ist vergeben und «erden die unberücksichtigt gebliebenen Herren Bewerber hiervon in Kenntlich gesetzt. Leidig, am IS. Mär, 1880 Der Nath der Stadt Leipzig. vr. Georgi. vr. Wangemann. Bekanntmachung. Di« Herstellung einer Schleuße III. Classe in der Straße 1 des südwestlichen Bebauungsplanes ist ver geben und werden die unberücksichtigt gebliebenen Herren Bewerber hiervon in Kenntnis gesetzt. Leipzig, am 19. März 1880. Der Nath der Stad» Leipzig. I»r. Georgi. Oe. Wangemann. 8lrütt»8(;ti6 I^ortl)ililun^88(!niIen lüi' Knaben. Oer Unterricht beginnt Nonlux, ävn 5. Xprll, Xbenü* v Ihr. Oie ^nmvlünnx neuer 8cküler tist i» üen lsxen «lcs 5«, 8. nnü 7. Xpril, 10—1 1A>e Vorniitliixs un>> 4—0 1-kr disclimilinx-, r» erfolgen. Von Ostern 1880 sn einlretenüe 8et>üler .ms üen iolxenüen 8tr:>ssen üer 8tsül^ -tlberlslrasse, .Xlexsoüerstrssse, ^Iter Xmislios, Xn üer I. Oüexeeseluile, Xrnütslrusse, Onuliotstensse. ttszeriselie 8>rgsse, llrsnüvoi verkstrssse, ttrunüvex. liinusirnsse, Itiüüerslrssse, Ourxstensse. t!sna!slr:n>se, Ooiolinenstrssse, Oentrslslrssse, Oolnnnaüenstrasse. O.iviürilr.isse, Oorotlieenslr.isse, vöseuer »ex. büisenslrosse, Llsterstrasse. laniüenslrusse, 1>ilni:innstr.isse, 1'lossplalr, frankfurter 8lr»sse 3-1—43, frieüric bsstrssse, l'iclitesteusse. fürstenslrnsse, Oevanüxuss, Iien, Olvckenstrasse tt-irkortslriisse. Uauplinannslrusse, Lobe 8tr:>sse, Ksisc, » illlclm - 8leii>ise. kolüenstrnsse, Korner sleusse. Kupfeixüsseben, l.cssinxslensse, hösnixer 8lrs->se, l.üiroivsiesssc, !Kl>x:irinx;>-<8e, Nalllinsnn slrssse, Nursrimerstrasse. .^loscl» lesslrosse, .>f<ütkestr:>sse, ülenüeissolmslrosse. hloeitrslin-.se. Nüiüxosse. hlünrxasse, >eui»:iik>. d>>,r»I>erxer 8>ensse 23 b—52, 01>sti»nilcl, Oeieeskieelilios, l'eieis- steinv»ex. Lelersslrosse, l'lnxvcilrei 8ieasse, Xn üer I'Ieisse, l'Ieissenxnsse. I'oniotovvskvslr.isse, i'reusserxiissellen, proinenaüenslrosse. liosspistr 1 —11. 8ei>i>ler8lr;isse, 8eiüetlerslr:isse. 8e>üeu8sixer » ex, 8e>üossxa8se, 8e>n < beexnss« I» », 8, lieelx-eslensse, 8cl,eoleexnss, I>,>»,8, Ii»ldii ssse,8el>nsiin»-0u< l>- 8triisse. 8eitensl,os8e. 8<>pi>ienslrosse. 8porerxösscl»en, 8iiüstrosse. 8lern>, ailensliosse, Peiei,strosse, l'bolstrosse S l>—29, I'urnerstrosse, b lei« lisxnsse. Iinceisilnlsslessse, »oi>enl>»ussl,»sse fjetrt I.iebixstrssse), »'ebemosse, »eststrosse, »iesenstrssse, »inün»i>üenc» ,-x, »inüinüblenxosse, »j,iüi»nl»lenstrosse. Xeilrer 8trosse. Ximmersliosse gehöre» rnr „/.vvitvu 8tüü1l8chon korthlläunxssekul« 5ilr linabou" (in, Oei'önüe üer V. Onrx, iselml,, 8«KIetterstrasse 1k). XNe übrixen 8elmle, verbleiben üer „krston 8tiiätlselivu rortdttüunxssehui« kilr Kuahvu" (»» Oebouüe üer III Itiirxersehule, Orimmsiseker 8teinvvex 17/18) beiprix, üen IS. Nörr 1860 v«r Virvetor 1>r. Lrsutixom. BekMNwMchUNg. Die «ocatitSten des Univrrfittts-NentamtS find wegen UmzugS am 24. und SK. März geschlosfr» und befinden sich von^27. d. M. an im Vordcr-Paulinnm, Nordsiügel, >. Etage, Zugang vom Hose aus Leipzig, am 22. März 1880. Univerfitäts-Ncntaml. Graf. Königlich Sächsisches Standesamt. Wegen Reinigung der Localttäten find die Expeditionen des Standesamtes Dienstag, den 23. und Mittwoch, den 24 März d. A. von Mitlag 12 Ubr ab geschlossen. Leipzig, am 19. März 1880. Der Standesbeamte: Direktor Julius Burckhardt. Wegen Reinigung der Locale bleiben die Geschäfte des Leihhauses und der Sparcafse für Dienstag den 23. März a. e. ausgesetzt und können die für diesen Tag bei der Sparkasse gekündigten Beträge schon Montag den 22 März » c. in Empfang genommen werden. « Leipzig, den 20. März 1«80. Des Naths Deputation für Leihhaus und der Sparcafse. Städtische Gewerbeschule zu Leipzig. Die Prüfung der Schüler soll Dienstag, den 23. März c., Bormittags von 8—12 Ubr, vorgenommen werden. Es beehrt sich hierzu ergebenst eiuzuladen Leipzig, am 20. März 1880. das Lehrer-Collegium. Die Schularbeiten sind von 12 Uhr Mittags genannten Tages an ausgestellt. Die allgemeine Ausstellung von sämmtlichcn Tchülerzeichnungcn der städtischen Schulen, des Thomas- und Nicolaigymnasium, der Realschulen I. und II. Ordnung, der höberen Schule für Mädchen, der Fortbildungsschule für Mädchen, sämmtlicher Bürger- und BezirkSscbuleu für Knaben und Mädchen, sowie der Rathsfretschule findet in den Tagen von Sonntag, den 21. Nachmittags 2—5 bis Dienstag, den 23. Nachmittags 5 Ilhr statt. Local: 1. Bügerschule für Knaben, erste Etage. Geöffnet früh von 9—12, Nachmittags 2—k Uhr Eintritt frei für Jedermann, für Kinder nur in Begleitung von Erwachsenen. 1'. I-'ttnror, städt. Zcicheninspector. Diejenigen Eltern, deren Sinder zu Ostern 1882 in der kvangetisch resormirtkn Sircdc eonfirmirt werden sollen werden ersucht, dieselben in der Zeit zwischen dem 30 März und 17 «pril d auzumcldeu, und zwar die «naben bei Herrn Pastor I»r. Howard, die Mädchen bei Herrn Pastor I». Drehdorss Sclbstanmeldnngcn der Sinder werden nicht angenommen. Leipzig, am 20. März 1880. Das rvangclisch-rcformirte Psarramt. Gcwerbekammcr Leipzig. Von heute ab befindet sich unser Bureau Petersstraße 20 — Passage Ledig — Treppe Leipzig, den 23. März 1880. , 2. Et. W. Häckel, Von. 'ü no«. 7.1^ IS». i«* ^ L Vr «>«E fi»». «TU» vn; »»» lwä- Preußen und die Curie. Die Frage, welche Schritte die preußische Re gierung thün könne und werde, um das erste ver söhnende Zugeständniß der Curie zu erwidern, oder aus welchen Grundlagen man überhaupt einer Verständigung über die kirchenpolitischen Streitig keiten entgegensehen dürfe, bildet gegenwärtig ein mit Eifer behandeltes Thema. Man wird jeden falls nicht zu argwöhnen brauchen, daß der leitende Staatsmann nun sofort das ganze, wohlüberdachte ilnd einer unbedingten Nothwendigkeit entsprechende System der neueren kirchenpolitischen Gesetzgebung wegen dieses einen, in seiner praktischen Tragweite noch keineswegs voll zu übersehenden entgegenkom menden Schritts über den Haufen werfen werde. ES verlautet vorläufig nur von der Absicht einer milderen Handhabung der Kirchengesetze, an der es Herr von Puttkamer auch »vorher nicht hat fehlen lasten. Eine Abänderung der Gesetze ist sicherlich nicht ausgeschlossen, aber sie wird schwer lich so rasch und so umfastend vorgeschlagen werden, wie es der ultramontane Eifer wünscht. Es ist von großem Intereste, unbefangen und mit mög lichstem Entgegenkommen zu prüfen, welche Pnncte der kirchenpolitischen Gesetzgebung überhaupt dem Frieden zum Opfer gebracht werden können und dürfen. Wir stützen uns dabei ans einen Aufsatz, den ein hervorragender Kirckenrechtslehrer und Theilnehmer an der betreffenden Gesetzgebung. Paul Hinschius, vor einigen Monate«, als die An zeichen einer beginnenden Verständigung stärker hervortraten, in der „Deutschen Revue" veröffent lichte. Die Hoffnung aus einen dauernden und principiellcn FriedenSzustand ist überhaupt sehr gering, da die Grundsätze der römischen Curie und des modernen Staates sich in unvereinbarem Gegensatz befinden und stet« befinden werden. Damit ist aber der Weg einer Verständi gung über bestimmte Streitpunkte und Zuge ständnisse nickt versperrt. Der Grundsatz, auf welchem die Maigesctze sämmtlich beruht n. darf »icht geopfert werden. CS wird daran festge halten werden müssen, daß dem Staate das oberste Gesetzgebung-- und Aussichtsrecht über die katho lische Kirche zukommt. Wenn aber der preußiscke Staat an seinem KirchenboheitSrecht festhält. so kann er doch von einer grundsätzlichen Anerkennung desselben absehen, es kann ihm genügen, wenn gegen seine Gesetze tatsächlich nicht verstoßen wird. WaS die einzelnen gesetzlichen Bestimmungen be trifft, bei denen eine Revision in Frage kommen kann, so ist wie bekannt das Gesetz über die Vor bildung und Anstellung der Geistlichen das praktisch wichtigste und hat zur Verschärfung des „Cultur- kampscs"weitaus am meisten beigetragen. Nachdem die Curie die Anzeige geistlicher Ernennungen zuge- stcmden, entsteht die Krage, ob man die Bestim mungen über die Vorbildung bezw. die StaatS- prüfunA mildern könne. Hinschius verneint Dies, doch wird hier immerhin ein Punct vorliegen, der noch ernstlicher Erwägung und Prüfung bedarf, wie denn auch an diesem Puncte die badische Gesetzgebung neuerdings ein weitgehendes Zuge- ständnlß machen zu dürfen geglaubt hat. WaS sodann die Vorschriften gegen den Mißbrauch der geistlichen Amtsgewalt betrifft, so weist Hinschius nach, daß hierin die Grenze Dessen, was der Staat fordern muß, nicht überschritten ist, und daß die sächsische unk die österreichische Gesetzgebung der Staatsgewalt noch viel weitergehende, aller dings unbestimmter gefaßte Befugnisse cinräumen. Nur in einem Puncte hält Hinschius bas Gesetz vom 13. Mai 1873 für verbesserungSsähig. Das selbe schließt die öffentliche Bekanntmachung der Verhängung gesetzlich statthafter Straf- und Zucht- mittel aus. Diese Bestimmung müßte, da der Kirche gestattet werden muß, den zu ihr gehörigen Kreisen derartige, in der Form nicht verletzende Mittheilungcn zu machen, weiter gefaßt werden, etwa in dem Sinne, daß eine Mittheilung, welche in der Form keine Ebrenkränkung enthält und be stimmt ist, innerhalb der kirchlichen Kreise zu bleiben, auch dann straflos bleibt, wenn zufällig andere Personen davon Kenntniß erhalten haben und sie auch im einzelnen Falle thatsächlich die Folge gehabt hat, die Ehre des Betroffenen zu minvern. Hinsichtlich der vielbesprochenen Frage des Ge richtshofs fiir kirchliche Angelegenheiten weist Hin- schius nach, daß in andern Ländern, in welchen die Disciplinargewalt der kirchlichen Oberen ebenfalls bestimmten staatlichen Schranken unterworfen ist, über die Beschwerde eines disciplinarisch bestraften Geistlichen lediglich der Minister entscheidet. Wenn das preußische Gesetz dagegen einen Gerichtshof ge schaffen. besten Mitglieder zu mehr als der Hälfte etatmäßig angestellte Richter sein müssen, und wenn dieser Gerichtshof aus Grund eines fest geregelten mündlichen und öffentlichen Verfahrens zu erkennen hat, so ist es nur ein Zeichen von Voreingenom menheit, wenn man behauptet, daß eine solche Be hörde weniger Bürgschaften für eine gerechte Ent scheidung als die ministerielle Verordnung biete. ES bleibt nur die Frage offen, ob man diesen Ge richtöhof nicht mit dem preußischen Oberver- waltungsaerichte verschmelzen könnte. Die lebhaftesten Angriffe von ultramontaner Seite haben die Bestimmungen über die AmtS- entlassung von Geistlichen gesunden. Allein wenn dem Staate ein EinsprucySreckt gegen die An stellung von Geistlichen gewährt ift. von denen mit Sicherheit zu erwarten ist, vaß sie ihr künf tiges Amt in Auflehnung gegen die Staatsgesctzc führen werden, so muß ihm dasselbe notbwcndiger Weise auch dann zugestanden werken, wenn ein kirch licher Amtsträger erst nach Erlangung seines Amtes sich in fortdauernde Opposition gegen die Staats geketze stellt oder wenn der Staat bei seiner Anstel- ung über seine Persönlichkeit nicht genügend unter richtet war. Auf ein Rechtsmittel, kirchliche Beamte, welche sich fortgesetzt gegen die Staatsgesetze aus lehnen, an ihrer weiteren Amtsthätigkeit zu ver hindern, kann und darf der Staat nicht verzichten. Dem Geseve über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden hat sich die Kirche selbst gefügt und eS kann daher kein Hin derniß für den Ausgleich bilden. Die eigentlichen Kampsgesetze dagegen, wie die Einstellung der Staatsleistungcn. die Verhinderung der unbefugten Ausübung von Kirchcnämtern durch Ausweisung, Wohnsitz-Beschränkung und Entziehung des Her- mathSrechtS von Geistlichen, werden durch einen Ausgleich von selbst hinwegsallen. Eine sehr wichtige Frage erhebt sich sodann bei den geistlichen Orden und Bruderschaften. Eine Regelung der staatlichen Aussicht iiber die geistlichen Genossenschaften war längst vor Erlaß deö neuen Gesetzes ein Bedürsniß für den preußischen Staat jeworden, und es liegt auf der Hand, daß eine olche auch für die Folgezeit staatlicherseitS nicht entbehrt werden kann. Das Gesetz läßt sich also seiner eigentlichen Be deutung nach nur als ein organisatorisches be trachten, als Kampfgcsetz kann man eö nur in so fern bezeichnen, als kie Maßregeln, welche es an- qeordnet hat, wohl nicht so durchgreifend und scharf ausgefallen wären, wenn eS nicht zu einer Zeit des erregtesten Kampfes zwischen Staat und Kirche erlassen wäre. DaS Gesetz hat allein die jenigen Niederlassungen widerruflich fvrtbestchen lassen, welche sich ausschließlich der Krankenpflege widmen. Nach der Wiederherstellung friedlicher Beziehungen zwischen Staat und Kirche wird man daS unbedingte Verbot der Zulassung neuer Niederlassungen wohl mildern können. Der Staat wird dabei nur im Auge behalten müssen, dafi geistliche Genossenschaften nicht wieder ihre Wirksamkeit im Unterrichts- und ErzichungS- wesen so weit wie früher ausdehnen. DaS Reichsgcsetz über die Ausschließung der Jesuiten zu beseitigen, liegt kein Grund vor. De« AUkatho- liken ferner wird der Staat die Stellung einer privilegirten ReligionSgesellschast belassen müssen, andererseits kann er aber der katholischen Kirche gesetzliche Bürgschaften dagegen gewähren, daß die Ältkatholiken nicht mehr innerhalb deö Organis mus derselben als eigentliche Katholiken behandelt werden. Geschieht Dies, so wird eine Rcgciunc deS AntheilS der Altkatholiken an den Klrchen- gebäudcn und dem kirchlichen Vermögen aus Grund des obwaltenden Besitzstandes als Gegenleistunc von der katholischen Kirche wohl nicht schwer zu erlangen sein. Die schwierige Frage hinsichtlich der abgcsetztcn Bischöfe glaubt HinschinS dahin lösen zu können Der Staat wird zwar nicht zugeben können, daß die eifrigsten Kämpfer gegen die Maigesctze, welche durch seine Behörden abgesetzt worden sink, i« ihre BiSthümer zurückkehren; andererseits braucht er aber auch an kie Curie nicht die Aufforderung zu stellen, die Absetzung durch Crnennung neuer Bischöfe anzuerkennen. Ist eö der letzteren mit dem Ausaleich ernst, so bietet das Neckt deö Papstes, apostolische Vicare mit den Notlügen Befugnissen ;u ernennen, ein ausreichendes Mittel, um dem Staate die Zurückberusung der abgesctzten Bischöfe, der Curie dagegen ein grundsätzliches Ausgeben ihres Standpunktes zu ersparen. Es wird sich gegen kiese Grundsätze wenig cinwenden lassen und es ist gut. gegenüber allzu überschwänglichen Erlvartungen die große Zahl tiefgehender Gegen ätze, in denen der preußische Staat seine Ansprüche unter allen Umständen aufrecht erhalten muß, her- vorzu heben. politische Uebersicht. Leipzig, 22. März. Der Geburtstag des Kaisers ist in, Vateriandc und weit über dessen Grenzen hinaus, wo irgend sich deutsche Landsleute zusammen anden, in erhebendster Weise gefeiert worden. Es hieße den uns zugcmcssenen Raum überreichlich in Anspruch nehmen, wenn wir ein auch nur einiger maßen vollständiges Bild der Feier entwerfen wollten. Es mag daher genügen, die folgenden telegraphischen Nachrichten zusammenzusteilcn Posen, 20. März. Heute Nachmittag fand hier zur Feier des Geburtstages Sr. Majestät des Kaisers ein größeres Diner statt, an welchem die Spitzen der Militair- und Eivilbchörden, sowie viele Bürger Theil nahmen. Das von dem Höchstcommandirenden General von Pape ausgebrachte Hoch auf Sc. Maiestät den Kaiser fand begeisterten Widerhall. Tie Häuser der Stadt haben vielfach Flaggenschmuck angelegt. München, 20. März DaS anläßlich der Feier des Geburtstages Sr. Majestät des Kaisers ver anstaltete Feftbanket in dem Hotel zu den vier Jahres »eiten war sehr zahlreich besucht. Hofralh Ernst Förster brachte einen Toast auf den König von Bauern, der Großbändler Schuster einen Toast auf Sc Majestät den Kaiser aus Beide Toaste wurden von den The:!- nehmen, mit Begeisterung ausgenommen Petersburg, 20. März. Der deutsche Botschafter batte heule zur Feier des Geburtstage- Sr Majestät des deutschen Kaisers ein Festdiner veranstaltet. Der deutsche Militairbevollmächtlgte, General von Werder, Major von Liegnitz. der bayerische sowie der württem bergische Geschäftsträger, die Mitglieder der deutschen Botschaft und viele Mitglieder der deutschen Eolonie nahmen an dem Diner Theil. Der von dem deutschen Botschafter aus Se. Maiestät den deutschen Kaisci auSgebraä'te Toast wurde von der freudig bewegten Festversammlung begeistert aufgenonimen. Am näcb sten Montag findet, wie alljährlich. daS von der deutschen Eolonie veranstaltete Diner zur Feier des Geburtstages des Kaisers Wilhelm statt.
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