I. Beamtenbesoldungsgesetz (BG) vom 28. Dezember 1927 (GBl. S. 171) nebst Ausführungsbestimmungen dazu (Besoldungsbestimmungen, BB) vom 28. Dezember 1927 (GBl. S. 211)
d) Die Festsetzung einer in Tienstaltersstusen auf steigenden Gehaltsstaffel bedarf des Einvernehmens mit dem Ministerium des Innern und dem Finanzministerium. 88 4 (zu Anlage 1, Besoldungsgruppe 8). a) Als gleichwertig mit der Ausbildung nach den Be stimmungen der Prüfungsordnung vom 22. August 1925 (GBl. S. 233) wird die Vorbildung eines Fortbildungs- (Berufs-) Schullehrers angesehen, wenn er entweder 1. die Ergänzungsprüsung für Berufsschullehrer nach der Verordnung vom 10. Februar 1926 (GBl. S. 35) oder 2. die Prüfung als Diplom-Handelslehrer oder als Landwirtschaftslehrer bestanden hat. b) Ausnahmsweise kann das Ministerium für Volks bildung beim Vorliegen besonderer Umstände 1. die Gleichwertigkeit im Sinne von Abs. a auch in anderen Fällen und 2. die Weichwertigkeit einer Vorbildung mit der Gewerbelehrerprüfung (Besoldungsgruppe 8 Son derstaffel 1 e) anerkennen, wenn dies mit den Anstellungsgrundsätzen für Berufsschullehrer vereinbar ist. c) Soweit auf Grund der bisherigen Bestimmungen oder Grundsätze die Vorbildung als gleichwertig anerkannt worden ist, bleibt dies vorbehältlich anderweiter gesetzlicher Regelung auch weiterhin ausrechterhalten. 38 r (zu 8 1 Abs. 3). a) Die Kürzung des Grundgehalts kann eintreten, wenn eine Beamtenstelle die Arbeitskraft eines Beamten nicht voll in Anspruch nimmt und dem Beamten dies bei der Anstellung bekannt gewesen ist, oder wenn der Beamte seine Arbeitskraft von vornherein dem Staate nur teilweise zur Verfügung gestellt hat, oder wenn er nach der Anstellung auf seinen Antrag oder mit seinem Einverständnisse von den Aufgaben der von ihm bekleideten Stelle teüweise