Amtsbezeichnungen. 27» III. Verordnung über Amlsöezeichnungen. Vom 28. Dezember 1827 (GBl. S. 21V). Die Führung von Amtsbezeichnungen im Staats und Schuldienste soll neu geregelt werden. Bis auf weiteres haben die Beamten und Lehrer diejenige Amts bezeichnung zu führen, die nach den bisherigen Bestim mungen (88 235) den Inhabern der betreffenden Stellen zustande,^. In denjenigen Besoldungsgruppen, in denen die Beamten bisher nach dem Dienstalter auf Grund des Schreibens des Ministeriums des Innern vom 17. Juli 1926, 8^.: 8 1/8, aufrücken konnten, ist die höhere Amts bezeichnung von dem Tage an zu führen, von dem an sie nach den bisherigen Vorschriften zugestanden haben würde. Die Inhaber von Stellen, für die eine Stellen zulage gewährt wird, führen in der Regel die Amts bezeichnung, die bisher für die in die zweite Befvrderungs- gruppe der betreffenden Laufbahn eingereihten ent sprechenden Stellen vorgesehen war. In Zweifelsfällen entscheidet das zuständige Ministerium. Dresden, den 28. Dezember 1927. G e s a m t m i n i st e r i u m. Heldt, Ministerpräsident. I. Die Bestimmung der Amtsbezeichnungen, die die Beamten im dienstlichen Verkehre zu führen haben, gehört nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zur Zuständigkeit der Vermal tung, ist also nicht ein Akt der Gesetzgebung. Daher hat sich bas neue 80 dieser Regelung enthalten. Im monarchischen Staate war die Verleihung von Titeln ein Recht der Krone. Dieses Recht ist nach § 2 des Ges. v. 3V. 6. 1919, GBl. S. 130, auf das Gesamt ministerium übergegangen, dem es noch jetzt zusteht. Es ist jedoch durch die RVerf. (Art. 109 Abs. 4) insofern beschränkt, als nur noch solche Titel verliehen werden dürfen, die ein Amt oder einen Beruf bezeichnen. Das GesMin. hat eine weitere Beschränkung