I. Beamtenbesoldungsgesetz (BG) vom 28. Dezember 1927 (GBl. S. 171) nebst Ausführungsbestimmungen dazu (Besoldungsbestimmungen, BB) vom 28. Dezember 1927 (GBl. S. 211)
z. Zt. dem Landtage vorliegende Polizeibeamtengesetz in Anlehnung an die für die übrigen Beamten geltenden Vorschriften der Staats dienergesetze geregelt werden. Im übrigen vergl. Anm. 2 zu ß 26. 3. „Planmäßig" angestellt sind die Beamten, wenn sie eine Stelle bekleiden, deren Bezüge im StHPl. oder in den Haus halts- oder Besoldungsplänen der Landes-Brandversicherungs- anstalt, der Landesversicherungsanstalt oder der Anstalt für staatliche Schlachtviehversicherung unter dem Abschnitte „Besoldungen" bewilligt sind. Wegen der „ ständig " angestellten Lehrer vgl. SchulbedG. §§ 2, 9 fg. und G. über die Gymnasien, Realschulen und Seminare vom 22. August 1876 ß 17 sg. 8. Kürzung des Grundgehalts (§ 1 Abs. 3). Das Gesetz sieht es als selbstverständlich an, daß einem öffentlichen Beamten nicht das volle Gehalt mehrerer Stellen gezahlt werden kann. Es eröffnet daher die Möglichkeit zu einer Kürzung. Es geht daaon aus, daß das Gehalt u. a. gekürzt werden muß, wenn ein Beamter im Staatsdienste mehrere Stellen bekleidet oder wenn er teils im Staatsdienste, teils im Dienste des Reichs, einer Gemeinde usw. als planmäßiger Beamter verwendet wird. Eine eingehendere Regelung erschien jedoch nicht erforderlich, weil derartige Fälle erfahrungsgemäß nur selten Vorkommen. Wegen der Auswirkungen der Grundgehaltskürzung auf den WGZ. und die Kbh. vgl. §, 11 Abs. 4 und § 19 Abs. 3 u. 4. 7. Örtliche Sonderzuschläge. Die plm. und nplm. sächs. Staatsbeamten, die ihren dienstlichen Wohnsitz in Berlin haben, erhalten neben ihren geregelten Bezügen noch einen ört lichen Sonderzuschlag in Höhe von z. Zt. noch 3 v. H. des Grund gehalts. Ein Rechtsanspruch daraus besteht nicht. Vdg. vom 12. Mai 1923, Sächs. Staatsztg. Nr. 111, u. vom 6. Juni 1924, Sächs. Staatsztg. Nr. 130, unter I, 4. Die am I. Okt. 1927 ein getretene Einschränkung ist nicht veröffentlicht. 8. Allgemeines über die Dienstbezüge s. § 23 Anm. 26. An fr Ulken im Grundgehalte. 8 2. (1) Das Grundgehalt der planmäßigen Beamten mit anfsteigenden Gehältern steigt nach Dienstaltersstufen mit zweijähriger Aufrüüungsfrist bis zur Erreichung des Endgehaltsi. Die höheren Grundgehaltsfätze werden vom Ersten des Kalendermonats an gezahlt, in den der Eintritt in die neue Dienstaltersstufe fällt. (2k Auf das Aufrücken im Grundgehalte haben die Planmäßigen Beamten einen Rechtsanspruch. Der An spruch ruht, solange ein Dienststrafverfahren mit dem Ziele der Dienstentlassung oder wegen eines Verbrechens