I. Beamtenbesoldungsgesetz (BG) vom 28. Dezember 1927 (GBl. S. 171) nebst Ausführungsbestimmungen dazu (Besoldungsbestimmungen, BB) vom 28. Dezember 1927 (GBl. S. 211)
BesGr. und Dienstaltersstufe, der sie zuletzt angehört haben. Sie rücken in entsprechender Anwendung von 8 2 des Be amtenbesoldungsgesetzes rn cker 7'a.,»un</ vom 79. F'ebvttor 7927 sSM S 7Z7- weiter im Gehalte auf. Beginnt oder endigt die Beschäftigung im Lause eines Kalendermonats, so ist aus die Bezüge der Betrag anzurechnen, der dem Beamten oder Lehrer daneben für die Zeit der Beschäftigung als Wartegeld gezahlt wird. Die §8 8 bis 10 des G. vom 27. April 1026 enthalten eine neue Regelung für den Fall, daß ein in den einstweiligen Ruhe stand versetzter Beamter oder Lehrer im Staats- oder öffentlichen Schuldienste wieder verwendet wird. Es ist der neue Begriff des „Hilfsweise" als Beamter oder Lehrer vorübergehend im Staats oder öffentlichen Schuldienste voll beschäftigten Wartestandsbe amten eingesührt. Die Rechtsverhältnisse solcher Beamter (Lehrer) werden wie folgt geordnet: Der Beamte usw. muß voll beschäftigt werden. Die Beschäftigung muß eine vorübergehende sein. Über- dies muß aber der Beamte durch schriftliche Eröffnung der An stellungsbehörde diesen Vorschriften ausdrücklich unterstellt sein. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, dann soll der Beamte 1. die vollen Bezüge seiner alten Stelle wieder erhalten und auch im Grundgehalte wie früher weiter aufrücken <8 8). Ob die während einer solchen Wiederbeschäftigung aus geübte Tätigkeit der früheren entspricht oder nicht, ist hierbei belanglos. Und zwar ist es auch gleichgültig, ob die Tätig keit die einer niederen oder einer höheren Besoldungs gruppe als der früheren ist. Es kommt also nur ein Aus rücken in den Dienstaltersstufcn der früheren Besoldungs gruppe in Frage, kein Übertritt in eine andere Gruppe, 2. beim Ausscheiden aus der Beschäftigung ein neu fest gesetztes erhöhtes Wartegeld beziehen (8 0 Abs. 1), f3. beim dereinstigen Übertritt in den dauernden Ruhestand ein Ruhegehalt erhalten, das sich nach dem erhöhten Diensteinkommen und der verlängerten Dienstzeit gemäß 8 8 richtet <8 9 Abs. 2), 4. im Falle eintretender Kürzung seines Ruhegehalts wegen abermaliger Verwendung im öffentlichen Dienste eine günstigere Behandlung erfahren (8 IO). Nicht berührt werden hierdurch solche Fälle, in denen der Beamte gemäß 8 19 Abs. 3 des ZStdG. in einem seiner Berufs bildung und seinem früheren Dienstrange angemessenen Amte wieder angestellt wird. In diesem Falle tritt er wieder in den vollen Genuß der Rechte eines Staatsdieners. — Zur Ausführung des 8 8 sind folgende Vorschriften erlassen worden: Vdg. sämtlicher Ministerien vom 24. Dezember 1926, GMBl. 1927 S. 1. I. Anstellungsbehörde im Sinne von 8 8 Sah 1 ist die sür die planmäßige Anstellung entsprechender Beamter zu-