I. Beamtenbesoldungsgesetz (BG) vom 28. Dezember 1927 (GBl. S. 171) nebst Ausführungsbestimmungen dazu (Besoldungsbestimmungen, BB) vom 28. Dezember 1927 (GBl. S. 211)
Besoldungsdienstalter. 11 Rechtsgleichheit (Gemeindeordnung § 119) ebenfalls gemäß Ziffer I und 2 verfahren werden. 3. Ruhen des Rechtsanspruchs auf Auf rücken. Ist der Beamte in eine BesGr. mit aussteigendem Gehalt eingereiht, so kann ihm das Ausrücken bis zum Endgehalte, soweit nicht das Gesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nur im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 2 versagt werden. Führt in einem solchen Falle das eingeleitete Verfahren nicht zum Verluste des Amtes, so ist das Zurückbehaltene nicht nachzuzahlen. Verbrechen und Ver gehen: StGB. § 1. Hauptverfahren: StPO- 8 k98 fg. Vor untersuchung: StPO, ß 178 fg. — Neben diesem Ruhen des Anspruchs auf weiteres Ausrücken steht die Zurückbehaltung eines Teiles des Diensteinkommcns überhaupt im Falle der Suspen sion (NovZStdG- 8 37). Die Voraussetzungen dafür sind enger. Für den Fall der Freisprechung schreibt auch hier das Gesetz die Nachgewährung des innebehaltenen Diensteinkommens teils vor. Führt aber das strafgerichtliche Verfahren zwar zu einer Verurteilung, jedoch nicht zum Amtsverluste durch Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, so findet die Nachzahlung nicht statt. OLG. Dresden, 2. No vember 1927, 3 0 87/27. 4. Ist die Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Ver gehens rechtskräftig und wird nicht alsbald über die Einleitung des Dienststrasversahrens auf Dienstentlassung beschlossen, so be steht während der drei Monate noch kein Anspruch aus Nachzahlung des höheren Gehalts. Erfolgt sie trotzdem, so kann nach W 7 Rück zahlung nicht gefordert werden. Um sie zu verhüten, wird die Kasse anzuweisen sein, erst auf ausdrückliche Anordnung zu zahlen. Besoldungsdien st alter. 8 3. (1> Das Besoldnngsdienstalter der planmäßigen Be- amten* mit aufsteigenden Gehältern beginnt mit dem ersten Tage des Monats, in dem der Beamte erstmalig planmäßig angestellt wird, soweit in diesem Gesetz oder in den Ansfiihrnngsbestimm,ingen nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist^. Als Tag der planmäßigen Anstellung gilt der Tag, von dem an das Dienstein kommen der Stelle bezogen wird. Von dem Zeitpunkte des Beginns des Bcsoldungsdienstalters an sind die Zeitabschnitte für das Verbleiben im Anfangsgrnnd- gehalt und für das Aussteigen in die höheren Dienst altersstufen zu rechnen.