I. Beamtenbesoldungsgesetz (BG) vom 28. Dezember 1927 (GBl. S. 171) nebst Ausführungsbestimmungen dazu (Besoldungsbestimmungen, BB) vom 28. Dezember 1927 (GBl. S. 211)
sondere Ausnahmen zugelassen sind, eine planmäßige An stellung ohne Staatsdienereigenschaft vor Erfüllung des 28. Lebensjahres unzulässig ist. kk » (noch zu 8 3 Abs. 1). Die Zeit der probeweisen Übertragung einer plan mäßigen Stelle bleibt, unbeschadet der Bestimmung in Ziffer 18 c, bei Festsetzung des LOH^ außer Betracht, auch wenn der Beamte während dieser Zeit das volle Stellen einkommen bezogen hat^. kv 1« (noch zu tz 3 Abs. 1). a) Das LOH beginnt bei Bolksschullehrern nicht vor Vollendung des 27., bei Lehrern an Fortbildungs- (Be rufs-) Schulen nicht vor Vollendung des 28. Lebensjahres, bei solchen Lehrern jedoch, die nicht nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung vom 17. Juni 1925 (GBl. S- 176) oder der Prüfungsordnung vom 22. August 1925 (GBl. S. 233) ausgebildet sind, nicht vor Vollendung des 26. Lebensjahres. b) Das LOH der hochschulmäßig vorgebildeten Be amten beginnt in den Besoldungsgruppen 7 b und c frühestens nach einem VVH von vier Jahren^. e) Werden Beamte vor dem in Abs. a oder b bezeich- neten Zeitpunkte planmäßig angestellt, so erhalten sie zwar das Anfangsgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe; sie rücken jedoch in die zweite Grundgehaltsstufe erst zweiJahrenachdeminAbs.aoderbgenanntenZeitpunkt auf. ck) Das LOH. der bautechnischen Beamten bei der Landes-Brandversicherungsanstalt mit hochschulmäßiger Vorbildung wird bei der ersten planmäßigen Anstellung in einer Stelle der Besoldungsgruppe 11 d um vier Jahre verlängert. Ziffer 31 gilt entsprechend?. kr» 11 (noch zu 8 3 Abs. 1). Wird ein Beamter ohne Gehalt beurlaubt, so bestimmt die Anstellungsbehörde bei Erteilung des Urlaubs, ob das LOH um die Zeit des Urlaubs oder um einen Teil dieser Zeit zu verkürzen ist^.