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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 15.04.1879
- Erscheinungsdatum
- 1879-04-15
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187904157
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18790415
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18790415
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1879
- Monat1879-04
- Tag1879-04-15
- Monat1879-04
- Jahr1879
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 15.04.1879
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Echt Anlage M Leipzigtt Tageblatt und Anzeiger. INS. Dienstag den 15. AprN 1879. 73. Jahrgang. Bekanntmachung. Nachdem da» Regulativ für die Gemen deanlagen der Stadt Leipzig, sowie der Nachlraa »um Localstatut, di, Heranziehung der Professoren hiesiger Unive>sitüt »u den Gemrindeanlagen bett-, dir G« nedmtzung der vorge'etzt-n Uehirden erhalten haben, dringen wir dieselben nachstehend »ur öffentlichen Kenntniß. Leipzig. den 13. AprU 187». Regulativ für die Gemeindeanlage» der Stadt Leipzig. Die Gemeindededülfniffe, welche nicht au» dem Einkommen rom Gemeindrverinögen oder sonstigen Einnahmen gedeckt werden, sollen vom 1. Januar 1879 ah durch folaende Anlagen bestritten werden: Städtische Grundsteuer: «. Städtffche Einkommensteuer; e. Abgabe beim Erwerbe von Grundstücken. Eap. l. ä. Li« städtische Grundsteuer. 8. 1. Die städtische Grundsteuer wird von allen innerhalb de- Stadlgemeindebeznk» gelegenen Grund stücken und deren Zubehörungen an Höfen, Gärten, Plätzen, einschließlich der »um landwirthschastlichen ober einem sonstigen Gewerbebetriebe benutzten Lecker, Wiesen und sonstigen Fluren sowie einschließlich der n it dem Grundstücke verbundenen Wasserkraft er hoben, gleichviel ob die Eigenthümer im Stadtbe zirke wohnen oder nicht. Z. 3. Die Grundsteuer wird bemessen nach dem Grundwertbe. Der Grundwerth sämmtlichrr nach 8. 1 der Besteuerung unterliegenden Objecte wird nach den wirklichen oder geschätzten Nutzerträgen (88- 8» -1 ermittelt und »war durch Eapiralifirung der Durchschnitt-nutzung der voranqegangenen fünf Jahre mit dem fünfzcbnfachen Betrage. Die erste Abschätzung findet nach dem Ertrage de» Jahre» 1878 für die nächsten fünf Jahre stau. tz 3. Al» Nutzertrag wird angenommen der Be trag der ermittelten Mieth- oder Pachtzinsen ein schließlich de» durch Abschätzung (8 b) gefundenen Mieth- oder Pachtwertde» unoermietdeter oder unver- packteter oder vom Eigenthümer benutzter Grund stücke oder Räum« sammt Zubehörungen. Jeder Grundstück-besttzer de», dessen Stellvertreter ist gehalten, in dem ihm vom Rathe »ugehenden Formulare in der darin feftgetzellten Frist alle Mieth-, Nutzung»- oder Pachterttägnifse zusammen- »uftelleu. auch im Laufe de» Katasterjahre» di« etwaigen bezüglich dieser Erträgnisse eintretenden Veränderungen (Erhöhung oder Verminderung) sofort wahrheit-gemäß an»u»rigen. Unterlassungen können mit Ordnung-strafen bi» zu 50 Mark belegt weiden. 8. < Alle», wa» der Miether oder Pächter dem Eigenthümer oder einem Dritten kür Rechnung de» Eigenthümer» wegen der erfolgten Bermiethung oder Verpachtung leistet, wird dem Nutzertrage zugerrchnet. Sind besonder, Leistungen für Beleuchtung. Be nutzung d«r Wasserleitung u. dergl. vertragsmäßig vom Pächter oder Miether zu leisten, lo sind dieselben, in soweit st« den wirklichen Aufwand nicht übersteigen, dem Nutzrrtraqe nicht »nzurechneu. Der auf mitvermirthrte oder mitv«pachtete Meuble», Utensilien und Jnventarien zu verrechnende Antde'l am Miethwerthe wird durch Sachverständig« ermittelt uno in Abzug gebracht. 8 8. Der Nützwerth von Grundstücken oder Räumen nevst Zubebö«tNg«n. w«lche der Eigenthümer selbst be nutzt ober Anderen ganz oder theilweise ohne Entgelt »um Gebrauche oder »ur Nutzung überlaffen hat oder welch« unbenutzt liegen bleiben, wird durch Abschätzung seiten» de» SreuerauSschuffe» (ß. SS) ermittelt. Entspricht die Höhe de» vertragsmäßig bedungenen Mieth- oder Pachtzins«» nickt dem thatfächlichrn Nutz- wertste, so kann besondere Abschätzung durch den ge nannten Ausschuß eintreten. 8. ». Die städtisch« Grundsteuer beträgt zwei vom lausend dos tm Kataswr eingestellten gemäß 8- L er mittelten Grundwerthc» und wird in zwei Terminen alljährlich erhoben. 8. 7. Zur Ubentrichtung der Steuer verpflichtet iS der i« Grundbuch« eingetragene Eigenthümer vom ersten der Eintragung folgenden Termin« ab; e» hastet aber da» Grundstück für die Steuerrückstände und ist zu deren Abtragung der jeweilige Eigrnthü- mrr verbunden. Bon mehreren Eigenlhümern haftet jeder solidnpsch für da» Ganze. 8. 8. Die Struerpflicht tritt «in bei nruerrichteten Gebäuden oder Gebäudetheilen „n Jahr nach deren Bollendung oder Bewohnbarkeit und zwar mit dem nächsten bteurrtenmne nach Ablauf diese» Freijahr«». Meliorationen find vom 1. Termine de» nächsten Aatasterjahre» an steuerpflichtig. AI- vollendet gilt em Gebäude von demjenigen Zeit- puncte an, wo e» nach den bestehenden wohlfahrt-pol, »erlichen Bestimmungen al» Wohnuna in Gebrauch ge nommen werden durste, oder dafern es öffentlichen oder gewerbkchen Zwecken dienen soll, zu diesen in Ge brauch genommen worden ist oder doch in Gebrauch genommen werden konnte. Der Grundstücksbesitzer ist verpflichtet, diesen Zeit punkt. sobald derselde eintritt. bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe bi» zu 80 Mark der Stadtsteun- rinnahme anzuzeiaen. Neuerrichtete Gebäude und Gebäudetheile. sowie Meliorationen, welche während der in 8- 3 bestimmten Periode in Zuwachs kommen, werden für die noch laufenden Jahre der Periode zunächst in Gemäßheit von 8. 8 durch Schätzung bei Eintritt der Steuer- Pflicht veranlagt: für die nächste Periode wird nach Maßgabe von KA. 3. 8 in Verbindung mit 8 8 der jLNkkb« Durch-chnittsertrag aus der seit Eintritt der Struerpflicht abgelaufenen Zeit ermittelt und in das tzatafter eingestellt. 8. 9. von der städtischen Grundsteuer befreit find l. Grundstück« der Eivilltst«, dafern solche in Leipzig «worben werden sollten; L. Grundstücke, welche der Stadtg, mein de oder einer von der Stadt unmittelbar verwalteten milden Stiftung aehören: ü Grundstücke, welch« unmittelbar zu öffentlichen ' Zwecken des Staates oder Gottesdienste», zu Zwecken de» öffentlichen Unterricht» und der öffentlichen Loblthätigkeit dienen, insoweit als sie bi» zur Einführung der Reoidirten Städte- Ordnung Befreiung von Gemeindeanlagen ge »offen haben; 4. Grundstücke de» Reich», soweit sie gesetzliche Befreiung zu beanspruchen haben, oder un mittelbar zu Zwecken de» Reichsjustizdienste» bestimmt find; 8. Grundstücke, welche zu öffentlichen Zwecken dienen, insoweit ihnen Befreiung durch Orts- ftatut ,»erkannt wird. 8 10. Nach erfolgter Abschätzung und Feststellung de» Grundwerth«» wird da» Erg, beiß den Bethel- ligten durch Schätzung-karten »uqrfertigt und find Reclamationen gegen die Einschätzung binnen drei Wochen vom Tage der Bebändigung ab bei dem Rache schriftlich unter Beifügung der Echätzungk- kaite bei Verlust de» Reklamation-rechte» anzubringen. Zum Zweck« der Bebändigung der Schätzung-karten find auswärtig« Besitzer hüstger Grundstücke ver pflichtet, dem Rathe einen hiesigen Bertret« zu be nennen. Im Unterlaffuna»fall« läuft für sie die Reklamationsfrist von ern«m vom Rache durchBlkannt- machung frstzusetzendin Termine ab. Steht ein Grundstück ,m Miteigenthume mehrerer Personen, so genügt die Zustellung der Schätzung-- karre an Einen der Mlteigenchümrr Eap. II. 8. Die städtische Einkommensteuer. 8. 11. Der städtischen Einkommensteuer unterliegen alle Personen, welche rin selbstständige» Einkommen in dem Etadtgemrindebezirke oder au» demselben be ziehen, und zwar: 1. alle diejenigen, welch« nach 8- >» der Rev. Städtc-Ordnung Mitglieder der Eradtgemeinde find; L. die in 8ß 13, 14 diese» Regulative» gedach ten physischen Personen nach Maßgabe der dort «sichtlichen Bestimmungen. 8. IS. Befreit von der Einkommensteuer find: 1. die Mitglieder de» Königlichen Hause», S. die Beruf»consuln anderer Staaten, dafern fi« nicht sächsische Staatsangehörige find, nebst den Personen, welche sie ausschließlich für die Ge schäfte de» Eonsulat» oder für ihre Familie ,n ihren Diensten haben; 3. da» Deutsche Reich wegen de» Betriebe» der Post-und Telegrophenanstalten und wegen brr Grundstücke, welch« von der städtischen Grund steuer befreit sind; 4. der Staat-siscu» rückfichtlich de» Einkommen» au» dem Staat-«,«nbahnbetriebe und der LandeSIotterie, sowie au» allen ihm «igenthüm- l»ch zugehörigen Grundstücken, welche in Ge mäßheit von 8- 33 der Rev. Städte-Ordnung von Gemeindeanlagen befreit sind; 8. di« Stadtgemeind« und alle von derselben un mittelbar verwalteten gemeinnützigenSiistungen, auch insoweit sie ansässig sind oder ein Se werbe betreiben; 8. die Universität, die anerkannten Religion» gesellfchasten, öffentlichen Schulen, sämmtlrch soweit sie nickt Einkommen au- Grundstücken beziehen, welche qrundfteuerpflichtig find (8. «); 7. die seroi-bencktigten MilitairPersonen de» aktiven Drennftande», sowohl hinsichtlich ihre» drenftlichen al» sonstigen Einkommen», soweit nicht da» letzt«« au» einem im Etadtgemrinde- lezirk« beleqenen Grundstücke oder betriebenen Gewerbe fließt; 8. die auf JnacttvitälSgebalt gesetzten oder m»t Pension zur Dispoiitton gestellten Officiere hinfichrlich ihrer Gehalt»- und sonstigen bienst licken Bezüge; 9. d«e nicht zu der Kategorie unter 8. gehörigen Milnarrversonen Hinsicht» ihrer au» EtaatSfond» oder sonstigen öffentlichen Lasten zahlbaren Pen sionen und lausenden Unt«stützungSbezüge, so fern der jährliche Betrag solcher Bezüge für Einen Empsäng« die Summ« von 780 ^tz nicht erricht; 10. die Hinterbliebenen Wittwen undWaisen der unter 7., v. und 9. genannten Personen Hinsicht» ihrer aus StaaiSftmd» oder aus einer öffentlichen Bersorguntzscaffe zahlbaren Pensionen und laufenden Unterstützungen; I I. die Armenanftalt; IS. Personen unter 1« Jahren, sofern sie in der untersten Elaste zu besteuern sein würden: IS. Almosenempfänger; 14. all« diejenigen Personen, deren Einkommen den Betraa von 300 nicht übersteigt. 8. 13. Unselbstständige Personen, soweit deren V« mögen Nicht dem Nießbrauch« einer anderen Person unterworfen ist, habe«, dasern sie hi« wej.ntlrch wohnhaft sind, die Steuer nur von '/, ihre» Ein kommen» ju entrichten, jedoch mindesten» von der untersten Elaffe, dafern das G«sammte»nkom»«n die betreffende Summe erreicht (88- 13, IS. SO und SS). Besitzen dieselben aber hier «in Grundstück oder wird für ihre Rechnung hier «ine Gewerbe betrieben, so find sie wegen keS au- diesen Quellen gezogenen Einkommens voll beranzuziehen, gleichviel ob fi« ihren wesentlichen Wohnsitz hier haben oder nicht. A. 14. Staatsangehörige, welche keinen wesentlichen Wohnsitz im Land« haben, »o«. in Leipzig zur Staats-Einkommensteuer veranlagt werden, unter liegen der städtischen Einkommensteuer nur mit ', ihre» Einkommens, sofern es sich dabei nicht um ein hi« betriebenes Gewerbe oder einen hier gelegenen Grundbesitz handelt, bezüglich welcher Objekt« das daraus bezogen« Einkommen -ur vollen Löhe zu »«steuern ,st. Vorstehende Bestimmung leidet unter den gleichenvoraussrtzungen auch auf unselbstständige Personen Anwendung. Selbstständige Personen, welche sich nur rerüdergehend im Stadtbezirke auf- halten, unterliegen bei mehr al» dreimonatig« Dauer diese» Aufenthalt», soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenftehen, d« vnanlammg zur Einkommensteuer nur mit ihre» Einkommen», jedoch mindesten» in die unterste Elaste, dafern da» Gesammteinkommen die betreffende Summ« erreichi (88 18. IS, so und L3). Die Anlagenpflicht derselben beginnt mit dem d« Vollendung «ne» dreimonatigen Aufenthalts zunächst folgenden Anlagentermine und fällt mit dem nächsten Termine nach Aufgabe de» hiesigen Aufenthalt» wieder hinweg. 8.18. Gemeindemitglieder, welch« «in, ständige Woh nung hier b, sitzen, baden, auch wenn st» dieselbe in o« Regrlnicht während de»ganzenJahre-.sondernnnr wäh lend «ne»Tbeile»d«ffrlben,z.B während de» Winter», ihatsäckUch bewohnen, doch ebenso wie andere Gemeinde- Mitglieder zu den städtischen Anlagen brizutragen. Haben dieselben jedoch ihren Aufemhalt vorwiegend an-wärt», so kann denselben von dem gemischtrn Lu-schusse (zu vergl. Kap. IV. 8- 37) «in entspre chend« Erlaß gewährt werden. 8. 1«. Wenn hiesige zu Gemrindeanlagen ver- pflichtete Einwohner od« bi« ihren Sitz habende juristisch« Personen ihr Einkommen ganz oder tbeii- weise von auswärtigem Grundbesitz« oder dergleichen Gewerbebetriebe beziehen, so find diesilben nur noch einem Theil« ihre» Gesammteinkvwmen» zu der städti schen Einkommensteuer heranzuzieben. Al» dies« Tbeil ist je nach den Be'HLlinisten de» au» aus wärtigem Grundbesitze bezüglich Gew'rbeeinkommen bezogenen Tbeile» de» Einkommen» zu dem au» diesigen Quellen fließenden und je nach der Höhe der für den auswärtigen Grundbesitz oder Gewerbebetrieb an den betreffenden Olten zu zahlenden Gemeindesteuern im Mindrftbetrage der jährliche Verbrauch de- Steuer pflichtigen im Sinne de» 8- 18,6 de» Einkommen steuergesetze-, im Höchstbetrage A von dcffen Se- sarrimteiirkommen anzunehmen. Sollte da» au» hi» flgen Quellen fließende Einkommen aber diesen letz teren Antherl übersteigen, so ist der Beitrag»pflichliae jedenfalls nach diesem höheren Einkommen zu ver anlagen. Fmdet ein Gew».bebetri«b, obschon »ine Haupl- ni drrlaffung an emem anderen Orte besteht, dennoch al» Zweiggeschäft, sei e» auch nur ai» Verkauf»- commandite. ständig zugleich hier statt, so »ft nach Berhältniß der AuSdebnung diese» Zwergaeschäste» ein Beitrag zu den hiesigen S, meindeanlagen zu gewähren. Hat «in« hiesige Hauptnirderlaffung anderwärts wegen Zweiggeschäften Gemeindeanlagen zu zahlen, so ist hierauf bei der Veranlagung de» Haupt geschäfte» die entsprechende Rücksicht zu nehmen. 8. 17. Feste» Diensteinkommen (zu welchem auch d« garanttrte Minimalbrtrag von Nebenbezügen zu rechnen ist), Wartegeld und Pensionen werden nur zu */, in Anschlag gebracht (8. 30 der Rev. Städte- Ordnung). Bei den Mitgliedern de» Reich»«,« icht» und den der Universität angehörigen ordentlichen und außer ordentlichen Professoren wird da» au» dem Amte dez. au» der Professur, einem akademischen Amte oder Stiltuna-genuffe fließende Einkommen nur zur Hälfte in Anschlag gebracht. 8. 18. Die Steuer wird nach Llaffe» erhoben und die Veranlagung zu den letzt«,n «folgt vorbehältlich der Vorschrift in 8. 13 de» Einkommensteuergesetze» vom L. Juli 1878 nach Maßgabe der Schätzung de» jährlichen Einkommen» der Beitragspflichtigen. 8. is. Der einfache Steuersatz oeirägt Elaste: bei einem Einkommen I. von üb« 300 ^l bi» 400 - 10 L. - 4 400 - 4 500 — 20 3. o 4 »00 4 4 «00 4 — 30 4 - «00 4 - 700 — 50 8. - o 700 4 § 800 4 — 70 6. 4 4 800 4 4 950 , — SO 7 4 »SO 4 1100 1 10 8. 4 1100 - 4 1350 4 1 SO 9. - 4 ILSO , 4 icoo 4 1 50 10. o 4 1400 4 » 1800 4 1 40 11. - 4 1600 S 1900 4 3 30 12. - 4 I9tO 4 4 2300 S 3 70 IS. - - SLVO 4 4 3500 3 80 14. - 3800 4 4 3800 4 3 90 Iö». 4 2800 4 4 3000 4 50 löd. - . 30! 0 4 4 3300 4 5 10 16». - 3300 4 4 3500 5 70 l«d. - - 3500 4 4 3800 4 « SO 17». « 4 3800 4 4 4000 4 7 — 17 d. » 4 4000 4 4 4300 4 7 70 18». - 4 4300 4 4 4500 4 8 40 t8d. - - 4500 4 4 4800 4 9 «0 1V». 4 4800 4 51'0 10 — 19 d. 4 4 LiOO 4 4 5400 4 11 — SO». 4 5400 4 5700 4 IS — LOd. 4 4 S7t0 4 «oco 13 — SO«. 4 - «040 4 4 «300 14 — 31». 4 «300 4 ««00 r 15 — Lid. - - ««00 4 4 «900 I« — Sie r 4 «900 4 - 7300 4 17 — SS» - 4 7S04 4 4 7«00 4 18 — SSb. 4 4 7«00 4 4 8000 4 IS SO LSe. 4 8000 4 4 «400 4 Ll — 38». 4 4 8400 4 4 8800 4 LL SO L3ö. 4 4 Sn,. » 4 9t00 4 24 — Stz« 4 4 9S00 4 - 9800 4 35 SO 24». 4 4 8600 4 4 10000 4 37 — S4d. 4 4 IVOtv 4 4 10400 4 38 50 34 c. 4 4 10400 4 10800 4 30 — S8». 4 4 10800 4 4 11S00 4 31 50 S8d. 4 4 11LV0 4 4 11800 4 SS — S8«. 4 4 11«00 4 4 13000 4 34 50 3«^ 4 4 1LOOO 4 4 1250' 4 »« — s«>». 4 4 19500 4 4 13000 4 47 50 S«e. 4 4 13000 4 - 18500 4 »9 — 2« 4. 4 4 13500 4 4 14000 4 40 50 L7». 4 4 14000 4 4 14500 4 43 — S7Y. 4 4 145!X) 4 4 IkOOO 4 43 50 37 e. 4 4 1b 000 4 4 160 0 4 45 — 28». 4 4 18000 4 4 17000 4 48 — 38 b. 4 4 17000 4 4 18000 4 51 — L9». 4 4 180,0 4 4 19000 4 54 — Lt«b. 4 4 19000 4 4 2000" 4 57 — 30. 4 4 20000 4 4 33000 4 «0 — Bei allen weit««, Elasten brträgt d« einfache Satz drei vom Tausend derjenigen Einkowmenbetrage», mit welchem die Llaffe beginnt. Die Elasten steigen bi» zu 30.000 ^l um je 3000 ^l, von da ab bi» zu «0,000 ^l um je 3000 ^l; weiterhin um je 8000 ^l 8. 80. Die Einstellung d« d« städtischen Einkom mensteuer unterliegrnden Personen «folgt, soweit sie »ur EtaatS-EinkornmenÜeuer nach denselben Grund- flitzen wie bei d« städtischen Einkommensteuer heran- Der R«th der Stadt Leipzig. vr. Georgr. gezogen werden, durchgebend» mit denselben Beträgen, welch« fül sie bei ihrer Veranlagung zu diesen Steuern in dem durch die Gesetz« vorgeschriebenen Berfahirn «stgesetzt werden, mit Berücksichtigung der du,ch diese» Regulativ vorgesehenen Ausnahmen. 8- Sl. Diejenigen physischen Personen, welche der Staat»-Einkommensteuer nicht unterliegen, ab« zur tädtischenEinkommensteuer heranzuzieben sind, werden von dem städtischen Steun-Au-schuß <8- 3L) nach den ür die Staats-Einkommensteuer d.stehenden Grunb- Ltz-i, veranlagt. Durch drnselben Au»schuß «folgt die Feststellung derjenigen Lheile de» Einkommen», welche zu den Gr- meindeanlagen heranzuziehen sind, dez. von denselben au-aenommen werden müssen, sowie überhaupt die zjeftftellung de» Katasters. Hierbei kommen die Bestimmungen von 8K 39,42 uno 43 de» Einkommensteuergesetz»» zur entsprechenden Anwendung. 8. SL. Weiden Tbeile «ne» Einkommens voll urangezogen, während andere Tbeile nur nach einem geringeren Procenrsotzs zu veranlagen sind, so find dt« elfteren m>t d«m procenlualen Betrag« d« letz ter«, zusammenzurechnkn, und bestimmt sich dre Steuer nach drr für d,e Summe sich ergebenden Stufe. 8- L3. Nach der Höhe derjenigen Theil» d« Ge- memdebedürfiiiffe, welcher durch die übrigen Abgaben und sonstigen Einnahmen der Gemeinde nicht gedeckt st, wird alljähilich durch Beschluß von Rath und Stadtverordneten die Zahl der einfachen Steuersätze festgesetzt, welche für da» betreffende Steuerjahr, resp. für dir einzelnen Termine zu «heben sind, und durch da» Amtsblatt bekannt gemacht. 8. L4. Die 88. 46, 48, 49 und 80 de» EtaatS-Ein- kommenfteungesetze» finden entsprechende Anwenduna. Die Steuer ist in den von Rath und Stadtver ordneten zu bestimmenden Terminen an die Stadt- steuereinnahme zu entrichten. 8 L8. Bei denjeniaen Steuerpflichtigen, die mit ihrem ganzen Einkommen zur städtischen Einkommer- steuer herangeiogen werden, sollen, auch ohne daß e» der Einreichung ein« Reklamation gegen die letztere bedarf, di« auf Reklamation gegen dre Staat»- Einkommensteuer «folgten Entscheidungen ohne Weitere» für di« städtische Einkommensteuer Gültig keit haben. 8. S«. Die Bestimmungen in 88. 47, «S, «8 bi» mir 7S, 74 bi» mit 77, 79 Al. 1. 8o de» Einkommen steuergesetze» finden auf die Gemeinde Einkommen steuer cntsvrrchende Anwendung. Die Abnahme der m 8,83 Al. 8 de» Einkommensteuergesetze» gedacht«, Versicherung erfolgt durch den Rath. Eap. II«. e. Di« Abgabe beim Erwerbe von Grundstücken. . 8- 37. Wer im Bezirke d« Stadt Leipzig Pfaffendorf und Petscher Mark) gelegene Grundlos, dez. anihetlig erwirbt, hat, sofern Dies nicht in Foä^ nothwendiger Bnsteigerung geschieht, eine Abgabe an di» Etadt Leipzig zu entrichten. Diese Abgabe beträgt iegelmäßia */„ Procent de» jeweiligen Zeitwerth«» de» Grundstücks bez. AntherlS und nur beim Erwerbe auf Grund de» Erbrechte» od« LeimLchiniffeS — dafern solche» in auf- oder absteigend« Lime od« unt« Ehegatten statifindet — Precent. Die an di« Laste der Armenanftalt zu entrichtend«, Abgaben dies« Alt werden durch vorstehend« Be stimmungen nicht berührt. 8- 38. Die Bestimmung de» jeweiligen Zeitwerthe» der Grundstücke erfolgt durch den Eiadtrath. AI» Zeilw.nh gilt in der Reoel die in die Erwerbungk- urkunde eingestellte Werthsumme. In Ermangeluna einer solchen, oder wenn sich gegen die AnaemeffeNheit d« in der Urkunde ent halten«» LorttzsumML Bedenken «geben, wird na» d« Wall des RachoA tzer sünszehnfach« Bettag de» i« städtischen Grmrdfteunkataste. Hebenden letzt jährigen Nutzerttags tzi» Geuudstüch« als Zeitwert!, an renommen, od« drr letzt«« vom Rathe durch freie Schätzung nach Gehör eines von ihm zu «nennenden unv zu verpflichtenden Sachverständigen festgestellk. Im «fteren Falle steht dem Abgabenpflichtigrn ein W,o«spruchsrecht gegen die Einschätzung nicht zu; im l'tzteren Fall« dagegen hat « binnen 14 Tagen, von Mittheiluna d« Höh« des Abgabebettaae» an, seinen Widerspruch gegen die Einschätzung schritt sich beim Rath« einzureichen und in solchem d«n Nachwelt zu führen, au» welchen Gründen dt« eingestellte Summe nicht »»treffe. Gegen die daraufhin gefaßte Ent schließung de» Rathe» steht ihm der Recur» im v«- »aliungSwege zu. tz. L9. Dem Erwerbe von Eigenthum an Grund stücken ist der Grwerb sonstig« Reckt«, welche ein besondere» Folium im Grund- und Hyvothekenbuck« haben, alerchgestellt. Die Ermittelung de» Zeitwenhe» dieser Rechte erfolgt in Gemäßheit der Bestimmung in 8- LS. 8 30. Bereinbarungen, vermöge deren die Ver pflichtung de» Erwerb«» zur Entrichtung der Ab gabe aus Ander« übertragen werden soll, find für die Stadt nickt verbindlich. A. 31. Die Abgabe wird fällig mit dem Zeitpunkte, in welchem d« neue Erwerb« al- Eigenthümer in da» Grund- und Hyp«th«kenbuch eingetragen wird; in den Fällen jedoch, wo der Befitzw»chs«I oanr »d« antheilig dadurch erfolgt, daß in rin Geschält, oeffeo Firma al» V, fitzerin eine» hiesig«« Grundstück» im Grund- und Hypoihekenbuche v«z«chnet ist, ein neu« Inhaber bez. Mitinhaber eiutritt. od« eio solch« au» demselben au-irnt, mit de« Zeiipunct« der Ver lautbarung de» Eintritt» bez. Austritt» t« Handel» rrgift«. Eap. IV. Allgemeine Vorschriften, tz. 3». Für tie Veranlagung zu den Gemeinde- abgaben wird alljährlich «in gemischt« Ausschuß im Sinne und nach den Bestimmungen von 88- IL1, IS«. ISS, 134 und 1S7 d« Rev. EtLdloOrdnung ein gesetzt, welcher die yezeiLnuna „Städtischer StrurrauSschuß" führt.
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