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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 08.01.1878
- Erscheinungsdatum
- 1878-01-08
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187801086
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18780108
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18780108
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images teilweise schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1878
- Monat1878-01
- Tag1878-01-08
- Monat1878-01
- Jahr1878
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 08.01.1878
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Vrschtfttt täglich früh 6'/. Uhr. Ne-attto» »»d «e»röM»» JvhaaniSgaffr LS. -prnyßmltn, dcr Ucbortto»: Bormittags 10—12 Uhr. Nachmittags 4—6 Udr. Auaahme der für dir nächst- tstyendr Nummer destimmirn Amerale an Wochentagen dis 3 Uhr Nachmtttaas. an 2onn- und Festtagen früh dis '/„l> Uhr. Tu de« /itiate« für Zas.-4a»al,m,: L4to ttteul«. Universttätsstr. 22. 8»»tS Lösche, Latharinmstr. 1 v,p. nur vis '/,3 Uhr. tipziger TaMalt Anzeiger. OiW für Politik, Localgeschichtk, Havdels- und Geschäst-verkthr. »Ich««- Ib.rs». Tbe„e»r>N,»rtt» viertelj. d'/.ML, iacl. Brinarrtohn S Ml., durch die Post bezog« » Vit. Jede einzelne Nummer 2L Pf. Velegezemplar 10 Pf. Vebübre^pir Ezlrabeilagen ohne Poslbestrderung 3« Rk. mit PostbesVrderung 4L VN. Ztzfnate Laesp Peützeil« 10 Pf. WrOHerr Fchnsten laut unterem Preisverzeichnis. — rabeltarstcher Satz nach höherem Tarif. Reltaalt« >,ter de« »edarttaneßrich di« Gpaltzrile 40 Pf. Inserat« find ststS an d. ßmiMm zu senden — Rabatt wich nicht gegeben. Zahlung pr»eao««r»o6o oder durch Postvorschuß. 8. DienStag den 8. Januar 1878. 72. Jahrgang. Bekanntmachung. s- b. Die Hundesteuer beträgt 20 Mark jährlich für jeden hier gebastenen steuerpflichtigen Hund. Indern wir dies hierdurch wiederholt bekannt machen, fügen wir folgende im Gesetze vom 18. August 2888 enthaltenen, bez. nach 8- 4 dieses Gesetzes von uns getroffenen Bestimmungen hinzu: H. I. Die vale Jahressteucr ist für jeden Hund, welcher am 10. Januar des betreffenden Jabres hier gehalten oder später im Laufe des Jahres hier angeschafft wird, zu entrichten. Aus genommen sind junge Hunde bis zur nächsten Confignation, also bis zum 10. Januar des folgenden Jahres, jedenfalls aber so lange, als sie gesäugt werden, d. Hunde, welche an andern Orten im Königreiche Sachsen gehalten und versteuert waren, im Laufe des Struerjahres aber hierher gebracht worden sind, bis zum nächsten Steuertermine, also ebenfalls bis zum 10. Januar des folgenden Jahres. 8. L. Die Steuer für die am Ist. Januar jeden Jahres als dem gesetzlichen Normaltagc mittels der Hauslisten consignirten Hunde ist dts zum 31. desselben Monats, die Steuer für jeden im Laufe des Jabres angeschafften steuerpflichtigen Hund binnen 14 Tagen vom Tage der Anschaffung an bei Vermeidung exccutivischcr Einziehung gegen Quittung und Empfang der Steuermarke an die Hundesteuercinnahme zu entrichten. Z. 3. «er die Hundesteuer hinterzieht, insbesondere einen am Lonsignationstage gehaltenen Hund verheimlicht oder es unterlätzt, einen tm Lause des Jahres angeschafften steuer pflichtigen Hund binnen 14 Tagen von Jett der Anschaffung an bet der Hundesteuer einnahme zur Versteuerung anzumelden, versällt in die tm tz. 7 des Gesetzes geordnete Strafe des dreifachen Betrages der Steuer, sonach in eine Strafe von «st Mark. 8. 4. Wer ein Steuerzeichen ohne den Hund, für welchen dasselbe gelost ist, an Dritte überläßt, wer ein für einen jungen Hund ohne Steuerzahlung <8- 1 ») empfangenes Zeichen einem steuer pflichtigen Hunde anlegt, sowie Derjenige, welcher von Andern ein Steuerzeichen ohne den be treffenden Hund behufs der Verwendung erwirbt, versällt ebenfalls der Strafe der Steuer hinterziehung. fn gleiche Strafe find ferner Diejenigen zu nehmen, welche die Steuerzeichen anderer Orte zur Umgehung der hiesigen Steuer mißbrauchen. Die oben in 8- l unter b gedachte gesetzliche Befreiung greift nur dann Platz, wenn der fragliche Hund von einer an dem betreffenden Orte wohnhaften Person besessen und versteuert war, ehe er hierher gebracht wurde. Personen, welche auswärts Grundstücke besitzen, aber in Leipzig wesentlich wohnhaft sind, haben ihre Hunde hier zu versteuern, dafern sie dieselben hier regelmäßig bei sich haben. 8. 6. Wer im Laufe eines Steuerjahres einen nach 8- 1 unter » und b nicht zu versteuernden Hund anschafft, bei sich aufnimmt oder beim Umzuge mit hierher bringt, hat dies binnen 14 Tagen bei einer Ordnungsstrafe von 5 -4t bei unserer Hundesteuereinnahme anzuzeigen und gegen Er legung von 28 H ein Steuerzeichen zu lösen. Hierbei ist das Alter junger Hunde durch thier- ärztliche Zeugnisse, die anderwärts erfolgte Versteuerung aber durcheSteuerzeichen und Quittung nachzuweisen. tz. 7. Wer sich nur zeitweilig hier aufhält und Hunde bei sich führt, hat, dafern der Aufenthalt die > Dauer von 14 Lagen erreicht, binnen dieser Frist bei 8 Strafe für jeden Hund ein Steuer- ' ' zeichen gegen Erlegung von 88 ^ p» lösen. Wird hierbei die erfolgte Versteuerung an einem andern Orte des Königreichs Sachsen nach wiesen, so hat es hierbei »u bewenden. Entgegengesetzten Falles ist ein die Steuer deckender Betrag zu deponiren, und es wird Hiewon vkl der Abreise ein der Zeit des Aufenthalts entsprechender Steuerbetrag innebehalten, der Rest aber gegen Rückgabe des Zeichens zurückerstattet. Hierbei wird für 1 bis 8 Tage 30 für jede Woche, sofern nicht ein Monat erfüllt ist, 40 für jeden Monat 1 „4! 80 an an- theilrger Steuer erhoben. Bei der Berechnung nach Wochen und Monaten wird die angefangene Woche bez. der angefangene Monat für voll angenommen. Gasthalter und Logiswirthe haben bei 5 „4t Strafe die bei ihnen wohnenden Fremden von vorstehenden Bestimmungen in Kenntniß zu setzen. 8. 8. Besitzer von Hündinnen, welche geworfen haben, sind verpflichtet, dies und die Race, die Zahl und das Geschleckt der geworfenen Hunde bei 5 .4t Strafe binnen 14 Tagen bei der Hunde steuereinnahme anzuzeigen, auch, soweit die jungen Hunde hier bleiben sollen, für jeden derselben ein Steuerzeichen für 28 ^ zu lösen. 8. 8. Die Steuerzeichen sind von den Hunden am Halsband« zu tragen. Hunde. welche außerhalb »er Häuser, «ehöfte und sonstigen geschlossenen Loeali- titen »hue gültige Marken am Halsdande getroffen werden, sind vv« «nvtler weg- tnsange« und die Besitzer find um 3 .4! zu bestrafen. Binnen 3 Tagen können die eingefangenen Hunde gegen Nachweis der Bezahlung der Strafe und Steuer, sowie von 80 ^ Fanggebühr und 1 .41 für jeden Tag Futtergeld ausgelöst »Verden, nach Ablauf dieser Frist aber sind dieselben zu tödten. Diese Vorschriften leiden auch auf solche Hunde Anwendung, welche nach dem Obigen der Steuer nicht unterworfen sind oder bezüglich welcher die Anmeldungsfrist noch nickt abgelaufen ist G 1 und 8- 7). 8> 10. Im Falle unverschuldeten Verlustes der Steuermarke wird gegen Erlegung von 1.4l 80 ^ eine andere ausgehändigt, welche aber zurückzugeben ist, wenn die verlorene sich wiederfindet. Ueber die Hundesteuer sind vielfach irrige Ansichten verbreitet, zu deren Berichtigung wir auf Folgende- Hinweisen: Die Steuerpstickt ist begründet, sobald überhaupt ein Hunb gehalten wirb. Ob derselbe Eigenthum der Person ist, welche ihn bei sich hat, oder nickt, ist völlig gleichgültig, und etwaige besondere Umstände, welche den Besitz des Hundes herbeigeführt haben, können mcht von der Steuerpflicht befreien. Daher sind Hunde, welche zugelaufen sind, welche man auf Probe oder in Pflege hat, welche man nickt dauernd zu behalten beabsichtigt, sowie diejenigen, mit denen Handel getrieben wird u. s. w., keineswegs steuerfrei. Ebensowenig befreit die Abschaffung oder der Verlust eines consignirten oder im Laufe des SteuerjahreS angesckafften Hundes, für welchen die Steuer noch rückständig ist, von der Pflicht zu deren Entrichtung. Die Steuer ist nach dem Obigen fällig am 10. Januar i->-n Jahres, beziehentlich am 14. Tag« nach der Anschaffung des betreffenden Hundes. Wenn kurze Zeit banaw em Hund abgeschafft wird oder sonst in Wesfall kommt und deshalb um Erlast der Steuer nachgesucht wird, kann nach Befinden ein solcher Erlaß oewilligt werden. Aber die sogenannte Abmelbung des HundeS bei der Steuereinnahme ist in dieser Hinsicht wirkungslos. Säumige Steuerpflichtige haben sich sofortiger gerichtlicher Execution zu gewärtigen und es ist keines- " erforderlich, daß eine Erinnerung vorhergeht. Rach der ausdrücklichen Bestimmung in 88- 8, « und 7 deS Gesetzes haben die Hunde die Steuerzeichen am HalSbanbe zu tragen und es wird daher dem Gesetze nicht entsprochen, wenn die Zeichen am Maul korbe befestigt werden. Hiernach ist die zu Abwendunader gesetzlichen Strafe häufig gebrauchte Entschul digung hinfällig, daß ein Steuerzeichen zugleich mit dem Maulkorbe abhanden gekommen sei. Uebrigens sprechen wir die Erwartung aus, daß die Hausbesitzer beziehentlich Administratoren der Häuser bei den Consignationen der Hunde für die richtige Ausfüllung der Hauslisten Sorge tragen werden, in sonderheit sich genaue Kenntniß davon verschaffen werden, ob und welche Hunde gerade am 10. Januar im Hause vorhanden find, damit Ungenauigkeiten, wie sie zeither nickt selten vorgekommen sind, vermieden werden. Auch sind die Hauslisten vorschriftsmäßig von den Besitzern oder Administratoren der Häuser, nicht aber von den HauSmännern zu unterzeichnen. Leipzig, den 8. Januar 1878. Ter «ath der Stadt Leipzig. vr. Georgi. Vr. Reichel. Bekanntmachung, die Anmeldung Mtlttatrpfltchtiger in die ReermirnnDs-StamuiroLe« hetr. Nach der deutschen Wekrordnung vom 28. September 1878 sind für jeden Ort Verzeichnisse aller Militairpflichtigen (Recrutirungsstammrollen) zu führen und es liegt für die Stadt Leipzig die Führung dieser Stammrolle der Unterzeichneten Behörde ob. Ueber die Meldepflicht zu dieser Stammrolle enthält 8- 23 der gedachten Wehrordnung folgend« Be stimmungen: 1) Nach Beginn der Militairpflicht (d. h. nach dem 1. Januar de- Kalenderjahres, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet) haben die Wehrpflichtigen die Pflicht, sich zur Aufnahme in die Recrutirungs-Stammrolle anzumelden. Diese Meldung muß in der Zeit vom 18. Januar bis zum I. Februar erfolgen. 2) Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Orte-, an welchem der Misitairpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat. - Hat er kernen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbebörd« seine- Wohn, fitzes, d. h. desjenigen Ortes, an welchem lein, oder sofern er noch nicht selbstständig ist, seiner Eltern oder Vormünder ordentlicher Gerichtsstand sich befindet. 3) Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthalt, noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle und wenn der Geburtsort im Ausland« liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten. 4) Bei der Anmelduitg zur Stammrolle ist das Geburtszeugniß*) vorzulegen, sofern die Anmel dung nickt am Geburtsorte selbst erfolgt. 8) Sind Misitairpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich nach Nr. 2 zur Stammrolle anm- melden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Handlungsdiener, auf See befindlich« Seeleute rc.), so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumeldcn. 6) Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorgeschriebene« Weise feiten- der Militairpflichtigen so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgültige Eittschewnng über die Dienstpflicht durch die Ersatzbehörden erfolgt ist. Hei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im ersten Militairpstichtjahr er haltene Loosungsschein vorzulegen. Außerdem sind etwa emgetretene Veränderungen (in Betreff deS Wohnsitze-, de- Gewerbes, des Standes rc.) dabei anzu»ig«n. 7) Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militairpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hiervon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt werden. 8) Misitairpflichtige, welche nach Anmeldungzur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militairpflicht- jahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem anderen Aushebunasbezirr ober Mufterungsbezirk verlegen, haben dieses behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Ab gang« der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, al- auch »rach der Ankunft an dem neuen Orte derjenigen, welche daselbst di« Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden. v) Lersäumniß der Meldefristen (Rr. I, 8, 8) entbindet nicht von der Meldepflicht. 10) Wer di« voraesckriebenen Meldungen u»r Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unter läßt, ist nnt Geldstrafe bis zu dreißig Mark odor mit Haft bis pl drei Lagen zu bestrafen. Ist dies« Bersäumniß durch Umstände herbeigefühtt, deren Beseitigung nicht in dem Willen des Meldepflichtigen lag, so tritt keine Strafe ein. Wir fordern demgemäß unter Hinweisung auf die angedrohten Strafen alle obenerwähnten Militär» vflickttgen, soweit sie im Jahre 1888 geboren, resp. bei früheren Musterungen zurückgestellt worden find, beziehentlich im Falle der Abwesenheit deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabnkherren hiermit zur Befolgung der im 8- 23 enthaltenen Bestimmungen, insbesondere aber dazu auf: in der Zeit vom, 18. Januar bis I. Februar künftigen Jahres auf hiesigem Nachhause, im Quartier-Amte, in den Stunden von Vormittags 8—IS Uhr und Nachmittags S—8 Uhr unter Vorzeigung der Geburts- resp. Loosungsscheine die vorgeschriebene Anmeldung zu bewirken. Leipzig, am 8. December 1877. Ter Math der Stadt Leipzig. vr Georgi. Lamprecht. *) Diese Geburtszeugniffe sind kostenfrei zu erlheilen. Bekanntmachung. Aus den Zinsen des uns im vorigen Jahre von einem Bürger unserer Stadt schenkung-weise zur 1 gründung einer Sttftuug für Lemtnartften-Sttpendte« übergebenen Capital- sollen zu Ostern die Jahres drei solche Stipendien, eins zu 300, eins zu 200 und eins zu 100 „41 jährlich, an befähigte, fleiß und ihrem Gesammtverhalten nach würdige Schüler von öffentlichen Volkssckullehrer-Seminarien vergeo und dabei Söhne unbemittelter hiesiger Einwohner vorzugsweise berücksichtigt werden. Jedes dieser Stipendien wird auf zwei Jahre, jedoch auch innerhalb dieser zwei Jahre für den Fall, daß sich das Verhalten des Empfängers oder die Verhältnisse der Eltern ändern sollten, auf Widerruf ver liehen. Das Stipendium von 300 „41 kann nur in den zwei ersten Jahren des Seminaraufenthals b«ogen und keinem Bewerber von Neuem verliehen werden, es kann aber Deriemge, der daS Stipendium von 300 zwei Jahre bezogen hat, das Stipendium von 800 ^ oder das von 100 >1 erhalten. Jeder Stipendiat hat alljährlich zu Ostern eine beglaubigte Abschrift seiner Schulzeugnisse uns vorzulegen. Bewerbungen find unter Beifügung der Schul- und Bedürftigkeitszeugniffe dts PI« 20. Januar bei uns einzureichen. Leipzig, den 3. Januar 1878. Ter «gph der Stadt Leipzig. »eff«rs<! vr Georgs. schnndt. Holz-Auction. MlMooch de« S. Jannar 1878 sollen von Vormittag» » Uhr a» «ff de» neuen vchießständou am Leutzsch-Wahrener Fahrweg in der Nähe der Flüthrinue im «Argmwr Hppftre»t»„ 7 Raummeter eichene Nutz scheite, g» Raummeter eichme, » Maummewr «hvnm, » Raummeter lüstern», SS Raummeter finden, L Raummeter aspen« Vromschett«. ferner 180 Wnrzel- oder SdÄtholzhanse«, sonn« 88 Abraumhauke« und 32 Langhaufen unter den im Termine öffentlich auSgehangenen Bedingungen und der üblichen Anzahlung an den Meist bietenden verkauft werden, ku« Zusammenkunft: an der Leutzsch-Wahrrner Brücke. Leipzig, am 24. December 1877. Te« Raths -arftdrptttatip«. Holz-Auction^ M»«tas, den 14. Januar 1878 sollen von Vormittags 9 Uhr an auf den neuen Schießft« Leutzsch-Wahrener Fahrweg, in der Nähe der Fluthrinn« im vurgauer Farstreptere 34 Raummeter eichene Vutzstheite, sonne 288 Raummeter eichene, 7 Raummeter buchene, Meter ahorn«, 10 Raummeter rüfterne und 8 Raummeter linden« Vreu»scheite unter den im Termine öffentlich ausgehangenen Bedingungen und der üblichen Abzahlung an den M». bietenden verkauft werden. Zusammenkunft: am Leutzsch-Wahrener Fahrweg und der Fluthrinn« Leipzig, am 24. December 1877. D> »es Raths Aorstpepntati»». Leipzig, 7. Januar. In den letzte» Tagen hat sich weder die innere noch die auswärtige Lage wesentlich verändert. In Deutschland sind die Tendenzgerüchte von einem Scheitern der Bismarck-Bennigscn'schen Verhand lungen mebr und mehr verstummt. Wag während der Anwesenheit Bennigsen'- in Varzin gesäet morden, reift langsam, aber sicher heran, und in aller Stille werden die Vorerörterungen und Arbeiten gefördert, welche nöthig find, um einen fertigen Plan für die Reorganisation de- Reiche ltor das Parlament zu bringen. In der Orient frage dauert die Spannung zwischen Rußland und England fort. Diese Spannung würde große Gefahren in sich bergen, wenn England eben nicht England wäre, d. h. ein krieg-unlustige-, langsam erwägende-, nüchterne-, nicht leicht zum Äußersten entschlossenes, parlamentarisch regiertes Land. Die Befürchtung vor einem ernsten Zer« würfniß wird erfreulich übgkschwächt durch die Erwägung, daß weder Lord Beacon-field, der der eigentliche Macher der jetzigen Thatpolitik ist, da ganze Eabinet, noch diese-, selbst wenn e- mit ihm einig wäre, ganz England in der Tasche hat. Di-raeli mag für den Krieg sein, Derby ist e- aber nicht, noch viel weniger Carnarvsn und Sali-bnry, und am allerwenigsten die whigistisch« Opposition, die noch fester als seither entschlossen ist, die Einmischungsversuche des leitenden Tory- minister- mit aller Macht zu hmtertreiben, wie die-au- den neuesten Kundgebungen ihrer Führer, ihrer ein flußreichen Corporakionen und Organe, voran der „Time-", zur Genüge erhellt. Di-raeli ist der Zustim mung de-Parlament- nicht gewiß, und darum sind die Schntte, die er jetzt ,n Petersburg zu Gunsten seine Krieg-Politik auch dann noch verfolgen wolle, wenn er iüi- Parlament auf Widerspruch stoßen sollte, und daß für diesen Fall entschlossen sei. da- Unterhau- auszulösen. Möglich, daß er schließ lich noch diesen letzten Trumpf wagen wird, der aber auf ein Badanque-Spiel hinauslaufen würde; denn wenn die Engländer erst vor die Frage ge stellt werden, ob sie Krieg oder Frieden haben wollen, so werden sie sich wohl mit überwältigender Majorität für den letzteren entscheiden und ein Parlament wählen, dessen Zusammensetzung den Sturz de- jetzigen TorycabinetS und wahrscheinlich die Wiedererhevung de- Whigregiment- bleuten würde. Jedenfalls bleibt bi- zum Zusammentritt de- Parlament» (am 17. Januar) Alle- in der Schwede, und da England selbst in sich gespalten und unsicher ist, so kann e- noch viel weniger de^.
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