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Wochenblatt für Zschopau und Umgegend : 21.07.1866
- Erscheinungsdatum
- 1866-07-21
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512512809-186607210
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512512809-18660721
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512512809-18660721
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWochenblatt für Zschopau und Umgegend
- Jahr1866
- Monat1866-07
- Tag1866-07-21
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enlilatt . lss " für Zschopau uni» Umgegend. Amtsblatt für das Königliche Gerichtsamt und den Stadtrath zu Zschopau. 18VV. Erscheint Mittwoch» und Sonnabend«. AbonnementSpreiS r 10 Ngr. pro Bierteljahr bei Ab holung in der Expedition; 1'. Ngr. bei Zusendung durch den Boten; jede einzelne Nuipmer S Ps. Sonnabend, den 21. Juli. L" Mittwochsnummer bi« Dienstag Sonnabends,lummer bis Donnerstag AvendS »Uhr »"genommen und die dreispaltige Eicero-Zei^ oder deren Raum mit 8 Pf berechnet. Bekanntmachung. Weil bei der zum heutigen Termine der Wahl eines Vorstandes der Jagdgenossenschaft und eines Stellvertreters erschienenen Ver sammlung der 4te Theil aller Stimmen nicht vertreten und daher die Beschlußfähigkeit nicht zu Stande gekommen war, wird die Jagdge nossenschaft unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 12. v. M. anderweit geladen, nunmehr Montags, den 23. Juli 1866, Bormittags 10 Uhr im Rathssessionszimmer entweder in Person oder durch legitimirte Bevollmächtigte zu erscheinen, die Besitzstandsverzeichnisse mitzubringen, die obengedachten Wahlen vorzunehmen, auch über das Nähere der Function des zu wählenden Vorstandes, nach Befinden auch über die zur Zeit erledigte fernere Ausübung der Jagd und Verroendung der Jagdnutzungen zu beschließen. Hierbei wird darauf hingewiesen, daß in der MMMehr aufs Neue ausgeschriebenen Versammlung ohne weitere Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen gültiger Weise Beschluß gefaßt werden wird. Zschopau, den 5. Juli 1866. Der Stadtrath. Seyfart. Steckbrief. Der unten signalisirte und in Krummhermersdorf heimathsberechtigte Strumpfwirker Johann Gotthels Schubert hat die ihm von der Armenbehörde seines Heimathsorts daselbst vermittelte und von ihm angetretene Arbeit am 11. laufenden Monats ' heimlich verlassen und treibt sich muthmaßlich in der Gegend von Chemnitz vagabondirend umher. ES werden daher alle Polizeibehörden hierdurch ersucht, Schubert'» im Betretungsfalle zu arretiren und mittels SchubeS hierher zu liefern. Königliches Gerichtsamt Zschopau, am 18. Juli 1866. Forker. Signalement re. Schubert's: Alter: 41 Jahre; Statur: mittel; Haare: schwarzbraun; Augen: braun; besondere Kennzeichen: fehlen. Bekanntmachung. Rücksichtlich des Verkaufs ,von Bäckerwaaren finden wir uns veranlaßt folgende Anordnungen zu treffen, welche mit dem 1. August dieses Jahres in Kraft treten sollen: 1) Jeder Bäcker und wer sonst mit Brod, Semmel und anderen zur täglichen Nahrung dienenden Backwaaren handelt, hat in seinem Verkaufslocale durch Anschlag oder Aushängen an einer dem Publicum gehörig ins Auge fallenden Stelle das Gewicht und den ' Preis seiner Maaren (Brod und weißer Waare) bekannt zu machen. 2) Das Brod darf nur in Laiben zu I, 2, 4 und 6 vollen Pfunden verbacken werden. 3) Das Gewicht des Brodes ist auf demselben durch eine eingedrückte Zahl anzugeben. 4) Neubackenes Brod darf nur dann zum Verkaufe ausgelegt werden, wenn ein genügender Vorrath wenigstens 2 Tage alten Brodes vorhanden ist. 5) In dem Verkaufslocale muß sich eine geaichte Waage mit geaichten Gewichten befinden und die den Verkauf besorgenden Personen haben auf Verlangen unweigerlich dem Käufer das Gebäck vorzuwiegen. 6) Bei neugebackener Waare darf gar nichts an dem Gewichte fehlen. Nach Verlauf von 24 Stunden werden dem Verkäufer in einem 6pfündigen Brode 4H Loth, an einem 4pfündigen 3 Loth, an einem 3pfündigen 2^ Loth, an einem 2pfündigen 1j Loth und an einem Ipfündigen Brode H Loth zu Gute gerechnet. - 7) Wir behalten uns vor, die unter 1 angegebenen Gewichte und Preise (§. 51 des Gewerbegesetzes) mit den Namen der betreffenden Verkäufer von Zeit zu Zeit obrigkeitswegen im Amtsblatts öffentlich bekannt zu machen und die betreffenden Verkäufer zu vorherigen rechtzeitigen Anzeigen ihrer Preise anzuhalten. 8) Backwaaren, welche den unter 2, 3 und 6 getroffenen Bestimmungen nicht genau entsprechen, unterliegen der Confiscation zu Gunsten der Ortsarmencasse, außerdem wird der Verkäufer für jedes Loth Mindergewicht um 1 Neugroschen bestraft. Es steigt aber diese Strafe bei jedem innerhalb Jahresfrist (von der.ersten Bestrafung angetechnet) vorkommenden Widerholungsfalle dergestalt, daß beim ersten Wiederholungsfälle eine Strafe von 2 Neugroschen, beim zweiten eine Strafe von 4 Neugroschen, beim dritten eine Strafe von 8 Neugroschen u. s. w. eintritt. Sonstig^ Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen, namentlich auch der Verkauf der Backwaaren zu höheren, als in dem . .Anschläge beNrtnt gemachten Preisen werden, abgesehen von der etwa dabei verwirkten Criminalstrafe, polizeilich mit Geld bis 20 Thlr. —- —- oder verhältnißmäßigem Gefängniß geahndet. Zschopau, den 19. Juli 1866. Der Stadtrath. Seyfart.
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