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Wochenblatt für Zschopau und Umgegend : 05.03.1870
- Erscheinungsdatum
- 1870-03-05
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512512809-187003056
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512512809-18700305
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512512809-18700305
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
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- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWochenblatt für Zschopau und Umgegend
- Jahr1870
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Grundbesitz ! tm Frau- eschen Gü- ,d für den itz überge- Hekrschaft m Fürsten eS Grund allein im in Blyth, in Mann, !t weniger rheirathete Z und die itte Frau )er Vater lnd macht ckram auf aus dem Baschlik, ielohnung reinS zu zum -gehalten - KreiS- nittel der nnitz; hen Be- öeg - rthschaft nmlung - 1870, chen Leeret, i. Zug. wer am >dy. V den 2, eer. cheinen frische straße. ler. letzten rzlich- »u. Utigm Hann Wil- ochenölatt für 187«. Zschopau und Umgegend. Amtsblatt für das Königliche Gerichtsaml und den Siadtraih zu Zschopau. «»scheint Mittwochs Vtzovuemrutaprei« r 10 Ngr. pro Abholung tu der Expedition: ti Rar. durchs den Voten; jede einzelne Nu und Sonnabends. Vierteljahr bei bei Zusendung um««r 5 Pf. Sonnabend, ""»den lür die MtttwochSnummer bis späte- NMeir- ^ ^ und für di« SonnabendSnummer , l-kll o. ^^ spuiesten» Freitag früh 8 Uhr angenommen und die 3- sp-lttg-EorpuSzeil. oder deren Raum mit 7 Pf. berechnet. Bekanntmachung, abgabenfreies Salz bete. Der BundeSrath des deutschen Zollvereins hat hinsichtlich der Zubereitung von Vieh- und Gewerbesalz (Denaturirung) neuerlich folgende Bestimmungen getroffen, welche hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. Al« Deoaturirmittel sollen, unter gänzlichem Ausschluß der bisher für Viehsalz und auf Borrath zubereitete« Gewerbesalz benutzten Denaturirmittel, bis auf Weiteres angewandt werden: I. 1) für Viehsalz, s.) aus Siedesalz bereitet: '/» Procent Eisenoxid und 1 Procent Pulver von unvermischtem WcrmuthSkraut, b) aus Steinsalz bereitet: 2/, Procent Eisenoxid und 1 Procent Pulver von unvermischtem WcrmuthSkraut. 2) für Gswerbcsalz auf Berrath bereitet entweder u) 1 Procent Thran neben Procent Ultramarin, oder Ii) sH Procent Thran neben 1 Procent fein gemahlenem Braunstein. Ebenso ist, unter Abänderung der in dieser Beziehung zeither maßgebend gewesenen Vorschriften, bestimmt worden, daß bis auf Weiteres: H. Salzabfälle nur dann abgabenfrei zu lasten sind, wenn sie vorher der Denaturirung in nachstehend angegebener Weise unterlegen haben: u) Pfannstein darf nur in fein vermahlenem Zustande und mittels des für Steinsalz oben vorgeschriebencn Verfahrens denaturirt werden; k) Schmutzsalz und Fegesalz ist je nach seiner Gattung, entweder wie Siedesalz oder wie Steinsalz zu denaturiren, wobei ein Gemisch dieser Salze au« Steinsalz und Siedesalz behandelt werden muß. Endlich sind u) Salzschlamm und Abfallsalz in chemischen Fabriken, namentlich in Salpcterfabriken, wie Schmutzsalz von Siedereien zu behandeln. Da gegen die über den Verkauf des Viehsalzes und des Gewerbesalzes bestehenden Vorschriften (Leipziger Zeitung Nr. 123 und 153 vom Jahre 1868) his- her vielfach verstoßen worden ist, so wird, um den betreffenden Gewerbtreibenden die Füglichkeit zu gewähren, sich vor dem Eintritt gesetzlicher Strafen zu sichern, auf diese Bestimmungen, insoweit sie nach Obigem noch in Kraft bleiben, hiermit wiederholt ylngewiescn, zugleich aber hier, auf Anordnung des Königl. Finanzministeriums, Folgendes bemerkt. I. Viehsalz darf nur zur Fütterung des Viehes und zur Düngung, Gewerbesalz nur zu gewerblichen Zwecken, für welch- Salz abgabenfrei verabfolgt wird (Z 20 des Bundesgesetzes vom 12. October 1867), und zwar stets nur zu denjenigen gewerblichen Zwecken verwendet werden, welche in den Bestellzetteln anzugeben sind. 2. Der gewerbmäßige Verkauf von Viehsalz oder Gewerbesalz ist nur gestattet, wenn vor Beginn eines solchen Geschäfts der Zoll- oder Steuerbehörde schrift liche Anzeige gemacht worden jst. Ueber eine solche Anzeige wird eine Bescheinigung ertheilt, aus welcher zugleich die beim Salzhandel und Verkaufe zu beobachtenden Vorschriften ersichtlich find. 3. Viehsalz und Gewerbesalz dürfen von SalzwerkSbesttzern und Salzgroßhändlern an Handeltreibende nur überlasten werden, wenn letztere sich über den Besitz der unter 2. gedachten Bescheinigungen auSweisen. Bon der neuredigirteu Zusammenstellung der Bedingungen, unter welchen Salz zu gewerblichen oder landwirthschaftlichen Zwecken abgabenfrei zu bleiben hat, können Druckexemplare bei dem Hauptzoll- und Hauptsteuerämtern gegen Vergütung der Druckkosten an 1 Ngr. für das Exemplar in Empfang genommen werden. Dresden, am 31. Januar 1870. Königliche Zoll- und Steuerdirection. Lehmann. vr. Diller. zahlbar. Der erste Termin der diesjährigen Renten ist Zschopau, den 28. Februar 1870. Bekanntmachung. vom 1. bis 1«. März d. I. Der Stadtrath. H. Müller. Reuter. Bek an n t m a ch u n g. Nach dem Ausscheiden des auf wiederholtes Ansuchen entlassenen Herrn Stadtraths Carl Wilhelm Gottschald aus dem Rathscollegium ist der an besten Stelle als Stadtrath gewählte Herr Friedrich Wilhelm Lohse hier nach erfolgter Bestätigung dieser Wahl seiten der Königlichen Regierung heute verpflichtet und in seine Function eingewiesen worden, was hierdurch öffentlich bekannt gemacht wird. . Zschopau, am 1. März 1870. Der Stadtrath. H Müller. Bekanntmachung. Auf Grund des Gesetzes vom 18. Februar l. I. „einige Zusätze zu den Gewerbe- und Personalsteuergesetzen betr." und in Gemäßheit der 8 2 der Aus führungsverordnung dazu werden die in hiesiger Stadt wohnenden Staatsangehörigen des Königreichs Preußen, welche bereits Im Königreiche Sachsen ohne Ergreifung eine- steuerpflichtigen Erwerbszweiges und ohne Erwerbung des Königlich Sächsischen Staatsbürgerrechtes bleibenden Aufenthalt genommen haben und auf Grund der zwischen Sachsen und Preußen wegen Beseitigung der doppelten Besteuerung der beiderseitigen Staatsangehörigen getroffenen Uebereinkunft vom 16. April 1869 gänz lich« oder thcilweis« Befreiung von der hierländischen Personalsten» in Anspruch nehmen wollen, hierdurch aufgefordert, die« bis ZUIN 10 dss MtS. schriftlich bei Unterzeichnetem Stadtrathe anzuzeigen. Diese Anzeigen müssen enthalten: a) den vollständigen Namen und den Wohnort der betreffende« Person, d) die Brandcataster- oder Straßeu-Numwer des Hauses, wo die Wohnung genommen worden ist, v) den Nachweis der Preußischen Staatsangehörigkeit und des Zeitpunktes, von wo ab der hierländische Aufenhalt be gönne» HM, ä) dafern dieser Aufenhalt bereits über 5 Jahre angedauert hat und Einkommen au« Grundstücken oder Gewerben, welche in Preußen gelegen, beziehentlich daselbst betrieben werden, ingleichen aus Gehalten und Pensionen, welche aus Preußischen Staatskaffen gezahlt werden, anher bezogen wird, die Angabe des jährlichen Betrages diese« Einkommen«, getrennt je nach der Gattung desselben, und s) sofern auch noch Einkommen aus andren Quellen, wie z. B. ausgcliehenen Cäpitalien, Stnatspapiereo, Actien, Leibrenten rc. anher bezogen wird, auch die Angabe de« jährlichen Betrages dieser Einkünfte und zwar getrennt von dem übrigen Einkommen. Insoweit diese Anzeigen innerhalb der vorerwähnten Frist nicht eingereicht werden, ist di« diesjährige Beiziehung noch nach den zeitherigen Bestimmungen ohne Rücksicht auf obgedochte Uebereinkunft zu bewirken. E« ist aber auch nach Berfiuß des obigen Zeitraum« den betreffenden Personen gestattet, zur Erlangung der zu beanspruchenden Steuerbefreiung nach Bekannt machung ihres diesjährige« Steuersatzes den Reclamattonsweg einzuschlagen und e« wird ihnen bei geführtem Nachweise auf diesem Wege di- zustehende Befreiung nach träglich gebilligt «elden. Die Reklamation «kt Nachweis ist jedoch binnen der in 8 26,, de« Gewerbe- und Personalsteuer-ErgänzungSgesetzes vom 23. April 1850 vorgeschriebe»?» dreiwöchigen Präcluflvfrist bei Verlust des Rechtsmittels bei der Bezerkssteuereinnahms einzureichen. Zschopau, am 2. März 1870. Der Stadtrath. H. Müller.
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