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Wochenblatt für Zschopau und Umgegend : 24.04.1880
- Erscheinungsdatum
- 1880-04-24
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512512809-188004240
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512512809-18800424
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512512809-18800424
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- Zeitungen
- Saxonica
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- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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- ZeitungWochenblatt für Zschopau und Umgegend
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^S4S. Wochenblatt 1880. für Zschopau und Mmgegend. Amtsblatt für die Königl. Amtshauptmannschaft zu Flöha, sowie für das König!. Amtsgericht und den Stadtrath zu Zschopau. Erscheint Dienstag, Donnerstag und Sonnabend und wird am Abend vorher auSgeaeben und versendet. Vierteljahrspreis 1 M. excl. Botengebühren und Postspesen. 48. Jahrgang. Sonnabend den 24. April. Inserate von 3 Zeilen au die gespaltene Zeile 8 Ps. Annahme derselben längstens bis Mittag 12 Uhr des dem Tage de» Erscheinens jedesmal vorhergehenden Tage». Bekanntmachung. Nachdem die Hauptciuschätzung zu den Commun-Anlagcn pro 1880 erfolgt und von den rcgulativmäßig gesteigerten Gcsammteinkommens- sumincn ü Mark 2V« Pfennig zu erheben beschlossen worden ist, wird solches hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das Einschätzungs-Cataster vom >3. bis mit 27 April a. c. zur Einsicht der Anlagepflichtigen und deren Bevollmächtigten, eines jeden Anlagcpslichtigcn jedoch nur rücksichtlich der ihn selbst betreffenden Einträge, in unserer Stadtcassen-Expedition ausliegt und daß innerhalb dieser Frist Reclamationen gegen die Einschätzung bei dem Unterzeichneten Stadtrathe anzubringcn sind. Später eingehende Reclamationen finden keine Berücksichtigung. Zschopau, am 12. April 1880. Der Stadtrath. Walde. F. Kertliches und Sächsisches. — Der Geburtstag Sr. Majestät unseres Königs wurde auch diesmal in unserer Stadt festlich be gangen. Am Vorabende fand Zapfenstreich von den Tambouren der Schützengesellschaft und dem Musikchore der freiwilligen Feuerwehr unter Fackel- beglcitung statt. Der Rcichstrcue Verein hielt eine Vorfeier in dem zu diesem Zwecke prächtig geschmückten Saale des Meisterhauses ab. Die selbe erfreute sich einer zahlreichen Thcilnahme und hatte folgenden Verlauf: Nach Vortrag der Jubelouvertnre von C. M. v. Weber von Seiten des Stadtmusikchors brachte Herr Gustav Matthes einen Toast und am Schluffe desselben ein Hoch auf Se. Majestät den König aus, in welches die Festversammlung begeistert cinstimmte. Nach Vor trag eines patriotischen Liedes seitens der Can- torei hielt Herr Bürgcrschullchrer Klichc die Fest rede. Mit sichtlichem Interesse folgten die An wesenden dem höchst interessanten Vortrage, und lohnte reicher Beifall den Redner. Ein zweites von der Cantorci vorgctrngenes Lied beendete den officiellen Theil der Feier und schloß sich demselben ein Commcrs an, gewürzt von zahlreichen heitern Toasten. In Licbmanns Restauration hatte der Militärverein eine Vorfeier veranstaltet. — Heute, am eigentlichen Festtage, durchzog früh 5 Uhr Reveille die Straßen der Stadt. Ucber den wei teren Verlauf der Feier werden wir in nächster Nummer berichte». — Das Königliche Ministerium des Innern hat sich laut ergangener Verordnung veranlaßt gefunden, Betreffs nachstehender Punctc der standesamtlichen Geschäftsführung Folgendes an zuordnen: 1) Die sofort i»it der vorschriftsmäßigen Geburtsanzeige bei den Standesämtern, resp. auf deren Erfordern, be wirkte Angabe der Bornamen neugcborner Kinder hat nach vorliegenden Erfahrungen vielfach Unzuträglichkciten im Gefolge gehabt, insofern die Eltern später, theil« bei den Standesämtern, theil« bei den den Tausact vollziehenden Geistlichen Aenderungen oder Vervollständigungen der in da« Geburtsregister eingetragenen Vornamen verlangt, da- bei die bei der Geburtsanzeige bewirkte NamcnSangabe bestritten und sonst zu Weiterungen, ja zu störenden Aus tritte» unmittelbar vor dem Tanfacte Anlaß gegeben haben. Um der Wiederholung derartiger Uebclständc für die Zukunft vorzubeugen, werden die Herren Standesbeamte» hiermit angewiesen- nicht „ur jede Beeinflussung der die Geburtsanzeigen erstattenden Personen zu dem Zwecke so fortiger Angabe der Vornamen der Geborenen zu unter lassen, sondern auch die Anzeigenden in jedem Falle noch darauf ausmerksam zu machen, daß sür dir Angabe der Vornamen nach ß 22 des Neichsgesetzes vom 6. Februar 187b eine zweimonatige Frist, vom Tage der Geburt des Kinde« an gerechnet, nachgelassen ist. 2) ES ist auch neuerdings wieder zur Kenntniß des Königlichen Ministeriums gekommen, daß Standesbeamte die von ihnen zu vollziehende» EheschließungSacte amtlich al» „Trauung" bezeichnen und dadurch zur Verwirrung der Begriffe über das Verhältniß der bürgerlichen Ehe schließung zur kirchlichen Trauung beitragen. Indem man deshalb die Verfügung vom 22. December 1877 zu Nr. 750 L, an deren Schluß die Bezeichnung der standesamtlichen Eheschließung als „Trauung" ausdrücklich untersagt ist, in Erinnerung bringt, erwartet man für die Zukunft deren genaue Befolgung. 8) ES ist wllnschenswerth, daß von der Bestimmung in Z 13 der Verordnung des Bundcsralhs vom 22. Juni 187b, wonach die Verlobten die kostenfreie Ertheilung einer — namentlich für den Zweck der Anmeldung zur kirch liche» Trauung verwendbaren — Bescheinigung über das ungeordnete Aufgebot verlangen können, mehr als bisher Gebrauch gemacht wird, weshalb die Herren Standesbe amten unlcr Bezugnahme auf die Verfügung vom 11. Oktober 1877, zu Nr. büblü hierdurch angewiesen werden, bei Ausnahme von Aufgeboisverhandlungen die Bcthei- ligten aus die gedachte Bestimmung aufmerksam zu mache». — Die Kgl. Amtshauptmannschaft erläßt an die Gemeindebehörden ihres Bezirks folgende Ver fügung: In Rücksicht aus die herannahende Zeit der öffentlichen Impfungen und zur Abstellung wiederholter Klagen über die ungenügende Beschaffenheit öffentlicher Jmpflocale werden in Verfolg einer ergangenen Verordnung der Königlichen Kreishauptmannschaft zn Zwickau die öbgedachtcn Ort«- behörden hierdurch angewiesen, dafür Sorge zu tragen, daß den Jmpsärzteu nur geräumige, Helle, trockne und über- Haupt vom sanitären Standpuncte zu empfehlende Locale sür die öffentlichen Jmpsungcn zur Verfügung gestellt, etwaige in gedachter Beziehung von den Jmpsärzteu oder Bezirksärzlen erhobene Ausstellungen aber gehörig berück sichtigt werden. — Bei der Erkrankung eines mit festem Ge halt augestellten Gewerbsgehilfcn kann nach §111 der Neichsgcwerbcorduung dieser vor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeitszeit und ohne vorher- gegaugene Aufkündigung entlassen werden. In Bezug auf diese Bestimmung hat das Reichs gericht kürzlich ausgesprochen: Unterläßt der Arbeitgeber, den erkrankten Gehilfen aus dem Arbcitsvcrhältniß zu entlassen, so hat der Ge- werbsgehilfc auch für die Dauer seiner Krankheit ein Recht aus das ausgesetzte Gehalt. — Im neuesten Verzeichuiß der beim deutschen Reichstage eingegaugenen Petitionen sind folgende Petenten aus dem Königreiche Sachsen aufgeführt. Ernst Leistner in Leipzig wünscht die Errichtung von amtlichen Untersuchungs- und Controlstationen in Ausführung des Nahrungsmittelgesetzes, die Gartenbaugesellschaft Flora in Dresden bittet um Abänderung der internationalen Convention gegen die Weitervcrbrcitung der Reblaus, der Expeditions- Hülfsanwärter Hertel und Genossen zu Chemnitz, um Wicdergcwährung der ihnen entzogenen Mili tärpensionen, Hugo Martini, Rechtsanwalt in Leipzig, um Aushebung des Impfzwanges, Weber meister Glück in Mcchclgrün bei Plauen reicht eine Beschwerde wegen verweigerter Einleitung einer Untersuchung ein, Lackfabrikant Heinrich Dictz in Lcizig bittet das Gerichtskostengesetz und die Rechtsanwalts-Gebührenordnung gleichzeitig mit dem Wuchergcsetze abzuändern, Rud. Gölitz und Genossen in Chemnitz begehren Rückvergütung der für Jutegarne angeblich mehr gezahlten Zoll beträge, die Gewcrbevereine zu Pulsnitz, Bcrn- stadt, Waldenburg, Ernstthal und Borna und der Gemeinnützige Verein zu Thum die Abänderung der Gewerbeordnung. — Es ist bekanntlich in dem Gesetzentwürfe, betreffend die Einführung von Reichsstempelab gaben, auch die Besteuerung der Lotterieloose vorgeschlagen. Dieser Vorschlag wird in den dem Gesetzentwürfe beigegebcnen Motiven damit be gründet, daß vermittelst derLotterie fortdauernd sehr erhebliche Uebertraguugen von Vermögenswerthen stattfinden, welche vorzugsweise zur Besteuerung geeignet seien. Im Bundesgebiet bestehen fünf Staatslotterieu, nämlich in Preußen mit 95000 Loosen zum Preise von 156 Mark, in Sachsen mit 100000 Loosen zum Preise von 156 Mark, in Brnunschweig mit 83000 Loosen zum Preise von 120 Mark, in Hamburg mit einer veränder lichen Zahl Loose (jetzt 94 000) zum Preise von 120 Mark und in Mecklenburg-Schwerin mit 19500 Loosen zum Preise von 120 Mark. Außerdem werden zahlreiche Lotterien und Aus spielungen von Vereinen und -Privatpersonen im Bundesgebiete veranlaßt. Die bisher be standene Befreiung von Stempelabgaben sei unter Andern, veranlaßt durch die verschiedene Behandlung des Lotteriespieles, welche in den Gesetzgebungen der Bundesstaaten zu Tage trete. Indem dieselben das Spielen oder wenigstens den Vertrieb der Loose bezüglich der nicht zugclassenen Lotterie verböten, eutäußerten sie sich der Mög lichkeit, das Lottcriespicl zu besteuern. Nun dürfe cs aber als notorisch bezeichnet werden, daß in allen Bundesstaaten die Loose nicht zu- gelnssener Lotterien, namentlich auch fremder Staatslotterieu Absatz fänden, und bei dieser Sachlage könne eine Besteuerung der Lotterie loose zweckmäßiger Weise nur durch das Reich erfolgen. Dieselbe werde auch die Unbilligkeit ausgleichcn, welche darin zu finden sei, daß die Lotterieloose, durch deren Erwerb das Streben nach mühelosem Gewinn Befriedigung suche, un- besteuert bleiben, während der auf Arbeit, Pro duction re. beruhende Erwerb die Stcmpelab- gabcn tragen müsse, mit welchen die denselben vermittelnden Rechtsgeschäfte belegt sind. Die Abgabe werde nur als Urkundenstempel von den Loosen oder sonstigen Ausweisen über den ab geschlossenen Lotterievertrag, nicht auch, wie z. B. nach dem österreichischen Tarif, von den Gewinnen zu erheben sein. Mit den Verbotsgesetzcn der Bundesstaaten trete die Besteuerung der Loose nicht in Widerspruch. Wo das Lotterieunter- uehmen genehmigt oder zugelassen sei, werde die Steuercntrichtuug bewirkt werden. Ein Recht, die versteuerten Loose in Gebieten abzusetzen, wo ein Verbotsgcsctz entgegenstehe, werde dadurch nicht erlangt. — Nach einer dem Vogtl. Anz. aus Dresden zugegangenen Mittheilung dürfte Plauen i. V. zum
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