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Wochenblatt für Zschopau und Umgegend : 17.01.1888
- Erscheinungsdatum
- 1888-01-17
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512512809-188801178
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512512809-18880117
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512512809-18880117
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWochenblatt für Zschopau und Umgegend
- Jahr1888
- Monat1888-01
- Tag1888-01-17
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" Wochenblatt " für Zschopau und Mmgegend. Amtsblatt für die Königliche Amtshauptmannschaft zu Flöha, sowie für das Königliche Amtsgericht und den Stadtrat zu Zschopau. Erscheint Dienstag, Donnerstag und Sonnabend und wird am Abend vorher ausgegeben und versendet. DierteljahrSpreis 1 Mark erkl. Botengebühren und Postspesen. SK. Jahrgang. Dienstag den 17. Januar. Inserate werden mit 10 Pf. pro gespaltene Korpuszeile berechnet und bis mittags 12 Uhr des dem Tage des Erscheinens vorhergehenden » Tages angenommen. Bekanntmachuna. Für den z. Zt. im Eigenthum des Herrn Rittergutsbesitzers Alexander Karl Reuter zu Weißbach befindlichen Theil des selbstständigen Guts bezirks des Rittergutes Weißbach mit Dittersdorf ist die Polizeiverwaltung getroffener und genehmigter Vereinbarung zufolge Herrn Gemeindevorstand Drechsler zu Weißbuch auf 5 Jahre d. i. bis mit 3l. Dezember 1892 übertragen worden. Königliche Amtshauptmannschaft Flöha, am 12. Januar 1888. vr. von Gehe. Dch. Bekanntmachung. Es ist uns neuerdings wiederholt zur Anzeige gekommen, daß den Bestimmungen über den Besuch von Schankstätten md Theilnahme an Lust barkeiten und öffentlichen Versammlungen seiten der Schüler und Fortbildungsschüler zuwider gehandelt wird. Indem wir deshalb diese Bestimmungen unter D anderweit zur Nachachtung bekannt gebe», machen wir noch besonders die Gast- und Schank- wirthe auf die Strafbestimmungen unter 7 aufmerksam. Zschopau, am 14. Januar 1888. Der Stadtrath. Kretzschmar. s Bekanntmachung. Nach Gehör deS Schulausschusses und des Stadtverordneten-Kollegiums, sowie im Einvernehmen mit dem Königlichen Bezirksschulinspektor wird bezüglich des Besuchs von Schankstätten und Theilnahme an Lustbarkeiten und öffentlichen Versammlungen seiten der Schüler und Fortbildungsschüler für den Stadtbezirk folgendes angeordnet. 1. Schülern, einschließlich Fortbildungsschülern, ist der Besuch aller Tanzbelustigungen, sowohl der öffentlichen, als der privaten, sowie die Theil- nahme am Tanzunterrichte untersagt. 2. Das Aufliegen in Schankstätten ist ihnen anders als in Begleitung ihrer Eltern, Lehr-, Dienst- oder Arbeitsherren oder sonstiger Erziehungs pflichtiger nicht gestattet. 3. Der Schulvorstand, sowie der Schuldirektor für seine Person ist berechtigt, nach freiem Ermessen den Besuch öffentlicher Versammlungen, auch soweit Minderjährigen derselbe an sich gesetzlich nicht verboten ist, von Vorträgen aller Art, Gesangskonzerten und ähnlichen Produktionen Schülern und Fortbildungsschülern zu untersagen, und zwar gleichviel, ob dieser Besuch in Begleitung der in Z 2 genannten Personen erfolgen soll oder nicht, wenn zu besorgen steht, daß durch die Theilnahme an solchen Versammlungen oder Vergnügungen die sittliche Reinheit jugendlicher Personen oder sonstige Erziehungszwecke gefährdet werden könnten. Solche Verbote können auch bezüglich Versammlungen zu religiösen Zwecken erlassen werden, soweit dieselben nicht durch staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften veranstaltet werden. Ein solches Verbot ist in der Regel mündlich gelegentlich des Unterrichts bekannt zu geben. Dafern dies wegen Kürze der Zeit nicht thunlich ist, kann durch Vermittelung des Stadtrathes, welchem überhaupt jedes solches Verbot anzuzeigen ist, die Schutz mannschaft angewiesen werden, die Schulpflichtigen ohne Weiteres zurück-, bez. aus den betreffenden Lokalen auszuweisen. Die Veranstalter, bez. Leiter von Versammlungen und öffentlichen Vorträgen, die Unternehmer von Schaustellungen, Konzerten und ähnlichen Produktionen, sowie die Inhaber der Lokalitäten, in welchen dieselben stattfinden, sind verpflichtet, auf Verlangen des Stadtrathes das Verbot am Ein gänge der fraglichen Lokalitäten anzuschlagen. Die Weigerung zieht die Schließung der Versammlung, beziehungsweise die Zurückziehung der polizeilichen Erlaubnis zu Abhaltung der projektierten Vorträge und sonstigen Produktionen nach sich. 4. Das zwecklose Umherschweifen auf den Straßen und Plätzen der Stadt in den späten Abendstunden (im Winterhalbjahr nach 9, im Sommer- hakbjahr nach 10 Uhr abends) insbesondere auch gelegentlich der hiesigen Jahrmärkte, sowie das Verweilen auf den Festplätzen, gelegentlich hier veran stalteter Volksbelustigungen über 10 Uhr abends hinaus, ohne Begleitung der im tz 2 gedachten Personen ist, auch soweit der Besuch von Schankstätten nicht in Frage steht, Schülern und Fortbildungsschülern verboten. 5. Die Tanzlehrer haben, bevor sie zu Tanzstunden Jünglinge unter 18 Jahren zulassen, sich zu vergewissern, daß dieselben nicht niehr fortbil dungsschulpflichtig sind und vor Beginn des Tanzstundenkursus ein Verzeichniß ihrer Schüler bei der Ortspolizeibehörde einzureichen, letzteres auch, falls während eines Kursus neue Schüler hinzutreten wollen, sofort entsprechend zu vervollständigen. 6. Schulpflichtige, insbesondere auch Fortbildungsschüler, welche den Verboten unter Nr. 1, 2, 3 und 4, und Tanzlehrer, welche der Bestimmung unter Nr. 5 zuwiderhandeln, werden mit Schulstrafen und beziehentlich Geldstrafe bis zu 60 M. oder mit Hast bis zu 14 Tagen bestraft werden. 7. Gast- und Schankwirthe, welche obigem Verbote zuwider, insbesondere auch in den Fällen des H 3 Fortbildungsschülern das Anstiegen in ihren gewerblichen Räumen gestatten, sind mit Geldstrafe von 15—60 M. oder im Falle des Unvermögens mit verhältnißmäßiger Haftstrafe zu belegen und haben im Falle öfterer Kontraventionen zu erwarten, daß das Verfahren wegen Entziehung der Befugniß zum Betriebe der Gast- und Schankwirtschaft gegen sie eingeleitet werden wird. Denselben Strafen unterliegen auch Vorsteher von Gesellschaften, welche wissentlich Schülern oder Fortbildungsschülern an den von ihren Gesell schaften veranstalteten Tanzvergnügungen Theil nehmen lassen oder deren Verweilen in den hierzu benutzten Lokalen, gleichviel, ob sich dieselben in Be gleitung der im § 2 gedachten Personen befinden oder nicht, gestatten. Zschopau, am 3. September 1884. . Der Stadt rath. 1. v. Weber. Aus Sachsen. — Se. königl. Hoheit Prinz Friedrich August hat bereits daS Bett verlassen. ES dürfte indes immer noch eine Reihe von Tagen vergehen, ehe der Prinz den ersten Ausgang bez. eine Ausfahrt unternehmen kann. — Am 28. d. M. werden wir bekanntlich eine totale Mondfinsternis haben. Die Verfinsterung beginnt um 10 Uhr 50 Min., die totale Finster nis erst um 12 Uhr 49 Min. nachts. Die Mond finsternis dauert im ganzen 3 Stunden, erreicht also ihr Ende um 1 Uhr 50 Min. — In voriger Woche hat die hiesige Brauerei mit der Verschrotung ihres Bockbieres begonnen. Dasselbe kann wiederum als ein vorzügliches, wohl bekommendes Getränk gerühmt werden und legt abermals Zeugnis ab von der Leistungsfähigkeit unserer Brauerei.
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