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Wochenblatt für Zschopau und Umgegend : 12.02.1887
- Erscheinungsdatum
- 1887-02-12
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512512809-188702129
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512512809-18870212
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512512809-18870212
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWochenblatt für Zschopau und Umgegend
- Jahr1887
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^?19. 1887. für Zschopau und Amgegend. Amtsblatt für die Königliche Amtshauptmannschast zu Flöha, sowie für das Königliche Amtsgericht und den Stadtrat zu Zschopau Erscheint Dienstag, Donnerstag und Sonnabend und wird am Abend vorher ausgegeben und versendet. Bierteljahrsprei« 1 Mark exkl. Botengebllhren und Postspesen. LS. Ka-rgang. Sonnabend den 12. Februar. Inserate werden mit 10 Pf. pro gespaltene Korpuszetle berechnet und bis mittags 12 Uhr des dem Tage des Erscheinens vorhergehenden .. Tages angenommen. Donnerstag den 17. Februar 1887 findet von Mittags 12 Uhr an öffentliche Bezirksausschußsitzung im hiesigen Verhandlungssaale statt; Tagesordnung ist im Cauzl eigebäude angeschlagen. Königliche Amtshauptmannschast Flöha, am 1.0. Februar 1887. Sr. von Gehe. P. Von deni Unterzeichneten Königlichen Amtsgericht ist für den abwesenden Webergesellen Anton Clemens Göthel von hier an Stelle des verstorbenen hiesigen Webermeisters Carl Friedrich Göthel der Webermeister Herr Karl Gottlob Wagner von hier als Abwesenheitsvormund unterm heutigen Tage verpflichtet worden, was hierdurch bekannt gemacht wird. Zschopau, den 9. Februar 1887. Das Königliche Amtsgericht daselbst. Forker. Dch. Bekanntmachung, das Hausiren der Kinder vetr. Nach Gehör des Schulausschusses und des Stadtverordneten-Collegiums sowie im Einvernehmen mit dem Königlichen Bezirksschulinspector wird zur Abstellung der bei dem Hausirhandel Seiten schulpflichtiger Kinder und Fortbildungsschüler hervorgetretenen Uebelstände Folgendes angeordnet: I. Das Feilbieten von Maaren auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, sowie von Haus zu Haus Seiten Mäd chen im Atter bis zu IS Jahren ist verboten. Ausnahmen hiervon kann der Stadtrath gestatten, doch bleibt das Feilbieten von Maa ren auf dem Bahnhofe und in Gast- und Schankwirthschasten sowie auf eigene Rechnung Seiten Mädchen unter 16 Jahren schlechterdings ausge schlossen. In Ausnahmefällen treten die Vorschriften unter HI mit der Abän derung ein, daß das Feilbieten Seiten Mädchen im Alter bis zu 16 Jah ren nur bei Tage, nicht nach eingetretener Dunkelheit gestattet ist. II. Desgleichen ist verboten das Feilbieten von Maaren auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten sowie von Haus zu Haus Seiten schulpflichtiger Knaben und Fortbildungsschüler auf eigene Rechnung. III. Das Feilbieten von Maaren auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, sowie von Haus zu Haus Seiten schul pflichtiger Knabe« und Fortbildungsschüler auf Rechnung und im Aufträge anderer Personen unterliegt nachstehenden Beschrän kungen: 1. Wer sich zum Feilbieten von Maaren in der obengedachten Weise schul pflichtiger Knaben und Fortbildungsschüler bedienen will, hat hierzu unter der Angabe der Dauer dieser Beschäftigung und vor dem Beginn derselben die Genehmigung des Stadtraths einzuholen. Zschopau, den 7. Februar 1887. Der Stadtrath. Kretzschmar. 2. Dem Gesuche ist ein Erlaubnißschein des Schuldirektors und des Va ters oder Pflegers des Knaben bczw. Fortbildungsschüler beizulegen. 3. Die Genehmigung erfolgt stets auf jederzeitigen, lediglich in das Er messen des Stadtraths gestellten Widerruf. 4. Den zum Feilbieten mit Maaren auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten sowie von Haus zu Haus zuge lassenen schulpflichtigen Knaben und Fortbildungsschülern wird vom Stadt- rathe ein schriftlicher Ausweis ausgestellt, welchen der Inhaber stets während der Zeit des Feilbietens bei sich zu tragen und auf Verlangen den Polizeiorganen, dem Schuldirector, den Schullehrern, den Gastwirthen, sowie jeder Person, welcher er Maaren anbietet, unweigerlich vorzuzeigen hat. 5. Das Feibieten ist nur in der Zeit von früh 6 bis Abends 8 Uhr ge stattet. Der Feilbietende muß stets reinlich und in anständiger Kleidung er scheinen. IV. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden an den schulpflichtigen Knaben, den Fortbildungsschülern und den zum Feilbieten zugelassenen Mädchen mit Schulstrafen und bezw. Geldstrafen bis zu 60 M. oder Haft bis zu 14 Tagen, an den Arbeits- bezw. Auftragsgebern mit Geldstrafe bis zu 60 M. oder Haft bis zu 14 Tagen gestraft; auch kön nen die feilgebotenen Maaren weggenommen und eingezogen werden. Bekanntmachung, die Reichstagswahl betreffend. Für die Montag, den 21 Februar dieses Jahres von Bormittags IS bis Nachmittags « Uhr stattfindende Reichstags wahl ist die Stadt Zschopau in Gemäßheit § 7 des Wahlreglements in die unten sub <S bezeichnten 3 Wahlbezirke getheilt und sind für letztere die dabei angegebenen Wahllokale bestimmt und die dazu genannten Wahlvorsteher und Stellvertreter gewählt worden. Indem dies hierdurch bekannt gemacht wird, wird zugleich auf folgende von den Wählern zu beobachtenden gesetzlichen Bestimmungen verwiesen: K IS des Wahlgesetzes. Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte in eine Wahlurne niederzulegenden Stimmzettel ohne Unter schrift ausgeübt. 8 11 des Gesetzes. Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahllocals mit dem Nanien des Kandidaten, welchem der Wähler seine Stimme geben will, handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung zu versehen. - 8 14 des Wahlreglements. Zur Stimmenabgabe sind nur diejenigen zuzulassen, welche in die Wählerliste ausgenommen sind. Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an der Wahl theilnehmen. 8 IT des Reglements. Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, tritt an den Tisch, an welchem der Wahlvorstand sitzt, nennt seinen Namen und giebt seine Wohnung an. Der Wähler übergiebt, sobald der Protokollführer seinen Namen in der Wählerliste aufgefunden hat, seinen Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder dessen Stellvertreter, welcher denselben uneröffnet in das auf dem Tische stehende Gefäß legt. Der Stimmzettel muß derart zusammengefaltet sein, daß der auf ihm verzeichnte Name verdeckt ist. 8 IS des Reglements. Ungittig sind: 1) Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier oder welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen find; 2) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbare» Namen enthalten; 3) Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zn erkennen ist;
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