1888. ^ 162. ochendlaü für Zschopau uud Mmgegeud. Amtsblatt für die Königliche Amtshauptmannschaft zu Flöha, sowie für das Königliche Amtsgericht und den Stadtrat zu Zschopau. Erscheint Dienstag, Donnerstag und Sonnabend und wird am Abend vorher ausgegeben und versendet DierteljahrSpreiS 1 Mark ausschließlich Boten- und Postgebühren. ü«. Jahrgang. Dienstag den 25. Dezember. Inserate werden mit 10 Pf. für die oespaltene Korpuszeile berechnet uno bis mittags 12 Uhr..des dem Tage des Erscheinens vorher gehenden Tages angenommen. Weihnachtsgruß! <8 weihnachtsfest, so duftumflossen, du holder Lenz zur Winterszeit — Gegrüßt in deinem Märchenschimmer, in deiner Zauberherrlichkeit I ^ Durch dich erwacht in allen Herzen von neuem sel'ger Aindheit Traum, Der sich in tausend gold'nen Fäden knüpft an den grünen Tannenbaum. D'rum, Weihnachtsfrühling, sei willkommen, o, ziehe ein in jedes Haus, Und spende du von deinen Blüten jedwedem einen vollen Strauß! Laß wiederum den Stern der Liebe erstrahlen in dem hehrsten Schein, Der Liebe, die auch den Geringsten gern schließt in ihre Arme ein. Laß wiederum den Stern der Freude erglänzen hell in jeder Brust, Der Freude, die im Glück des Nächsten nur findet ihre höchste Lust; Laß wiederum den Stern des Friedens erleuchten Hütte wie Palast, Des Friedens, den in solcher Fülle nur du in deinem Schooße hast! O, trage auch den Völkerfrieden auf deinen Schwingen zu uns her, O, laß den Völker-Hymnus tönen: Allein Gott in der Höh' sei Ghr'I Vor deinem Glanze mög' zerrinnen, was noch die Nationen trennt, In deiner Milde mög' sich einen, all', was des Herren Namen nennt. Ja, weihnachtssest, wirf deine Strahlen weit über alle Lande hin Und lasse leuchtend widerglänzen allüberall nur Lhristi Sinn! Ja, wieder klingt's wie Harmonien verheißungsvoll an unser Ohr, Und wieder tönt's wie Himmelsweisen aus feierlicher Nacht hervor: „Dem Menschen sei ein Wohlgefallen und Friede Herrsch' auf Lrdenrund" So ward dereinst des Herren Wille der Welt durch Tngelszungen kund. Wohl, mög auch heute sich erfüllen dies Gotteswortes sel'ge Macht, Mög' es vom Herz zum Herzen klingen inmitten der geweihten Nacht! Die Königliche Amtshauptmannschaft Marienberg hat nachstehende Bekanntmachung erlassen, welche zur Nachachtung für die im dasigen Bezirke verkehrenden Geschirrführer und der Sterzer bei Langholz fuhren hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Königliche Amtshauptmannschaft Flöha, am 21. Dezember 1888. v. Gehe. Dch. Bekanntmachung, Vorschriften für den Fuhrwerksverkehr auf öffentlichen Wegen betreffend. Da vielfach wahrzunehmen gewesen ist, daß die für den hiesigen Verwaltungsbezirk bestehenden Vorschriften über die Beleuchtung der Fuhr werke noch immer nicht die gehörige Beachtung finden, so werden dieselben nochmals mit dem Bemerken bekannt gegeben, daß die nachstehend unter Punkt 1 Absatz 1 ersichtliche Abänderung der bezüglichen Bekanntmachung vom 29. Januar 1887 von der Königlichen AmtShauptmannschaft im Einver ständnisse des Bezirksausschusses beschlossen worden ist 1., Nach Anbruch der Dunkelheit müssen alle auf öffentlichen Wegen verkehrenden Fuhrwerke mit brennenden Laternen versehen sein und zwar sind die lediglich zur Personenbeförderung dienenden Fuhrwerke mit zwei zu beiden Seiten des Kutschersitzes ange brachte» Laterne», anderes Fuhrwerk aber mit einer Laterne zu versehen, welche entweder linkerseits am Kummet des Pferdes beziehentlich Sattelpferdes oder vorn an der linken Seite des Gefährts an geeigneter Stelle zu befestigen ist. Diese Vorschriften beziehen sich insbesondere auch auf Hand- und Hundefuhrwerke, sowie Ackerfuhren und auf Schlitten, welche nicht zur Beförderung von Personen dienen. Dagegen leiden diese Vorschriften vorläufig noch keine Anwendung auf Schlitten, welche lediglich zur Beförderung von Personen dienen. Jedoch wird auch für diese die Beobachtung obiger Bestimmungen im allgemeinen Interesse dringend an empfohlen. 2., Bei dem Transporte von Langhölzern hat der zur Leitung des Hinteren Theiles des Fuhrwerkes zu verwendende zweite Mann während der Dunkelheit ebenfalls eine brennende Laterne zu führen. Hiernächst wird auch die Vorschrift in § 1 Punkt 10 der Verordnung der Königlichen Ministerien des Innern und der Finanzen vom 9. Juli