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Wochenblatt für Zschopau und Umgegend : 18.01.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906-01-18
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512512809-190601186
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512512809-19060118
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512512809-19060118
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWochenblatt für Zschopau und Umgegend
- Jahr1906
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Erscheint Dienstag, Donnerstag und Sonnabend und wird am Abend vorher ausgegeben und versendet, Pierleijllhrsprei« l Mark 20 Pfennige ausschiicblich Bolen- und Postgebühren, Bestellungen werden in unserer Expediti'n, von de» Boten, sowie allen Postansillltkn angenommen, Wiihkillillltt Inserate werden mit 10 Pfennigen für die 4-gespaltene Korpuszciir berechnet und bis mittags ill Uhr des dem Tage des Erscheinens vorhergehenden Lage» angenommen. Mir Nachweis und Offerten-An»,>bme >0 Pscnnigc Extragebühr. Fernsprich-Anschluß Nr. 12. für Zschopau ^uu- Umgegend. Amtsblatt für die Königliche Amtshauptmannschaft Flöha, sowie für das Königliche Amtsgericht und den Stadtrat zu Zschopau. ^ 8. Donnerstag, den 18. Januar 1996. 74. Jahrgang. Ar Km des Geburtstages 8r. Maj. des deutschen Kaisers findet MmNend. den 27. Ilinuar W. Is.. iMMlig MMW 7.6 Uhr in» Saale des hiesigen Bahnhofes ein Festessen statt. Diejenigen Herren, welche sich daran zu beteiligen gedenken, werde» gebeten, ihre Namen spätestens bis Mittwoch, de» 24. d. M, abends in die in der hiesigen Bahnhofsrcstanration und in der Königlichen Amtshauptmannschaft Flöha ausliegcn- den Listen einzutragen. Auch schriftliche Anmeldungen werden cntgegengcnommen/ Der Preis des Kuverts ist einschließlich Mnsikbcitrag ans 3 Mk, 50 Pfg. fest gesetzt worden Flöha, am 16. Januar 1906, Dost, Nmtshauptmann. In den Konkursverfahren über die Vermögen des Schleifers Friedrich August Hartwig und der Zwirnereibesitzcrin Amalie Bertha vcrw, Melzer gcb. Martin, in Firma F. G. Melzer, beide in Zschopau, wird ans Antrag des Verwalters die Glänbigerversammluiig ans den SS. Januar ISV6, vormittags '/sll Uhr mit folgender Tagesordnung berufen: Bericht über den Sachstand und Beschlußfassnng über etwaige weiter zu treffende Maßnahmen, Zschopau, den 16, Januar 1906, Königliches Amtsgericht. Im Gütcrrechtsregistcr ist heute eingetragen worden, daß zwischen dem Maurer Josef Ronscik in Krumhermersdorf und dessen Ehefrau Marie Linna geb, Schröter durch Ehcvcrtrag vom 5. Januar 1906 Gütertrennung unter Ausschließung der Verwaltung und Nutznießung des Mannes am Vermögen der Ehefrau vereinbart worden ist. Zschopau, am 16, Januar 1906. Königliches Amtsgericht. Die nachersichtliche Bekanntmachung wird hiermit zur Kenntnis der in Frage kommenden Kreise gebracht. Flöha und Zschopau, am 8, November 1905. Die Königliche Amtshauptmannschaft. Der Stadtrat. Bekanntmachung, betreffend Betriebe, in denen Maler, Anstreicher, Tüncher-, Weitzbinder oder Lackiererarbeiten ausgeführt werden. Vom S7. Juni 1SVS. (Reichs-Gesetzblatt Seite 555 flg.) Ans Grund des 8 120 e der Gewerbeordnung hat der Bundesrat für Betriebe, in denen Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lackiererarbeiten ausgcführt werden, folgende Vorschriften erlassen: I. Vorschriften für die Betriebe des Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lackierergewerbes. 8 i- Bei dem Zerkleinern, dem Mengen, dem Mischen und der sonstigen Verarbeitung von Blciwciß, anderen Bleifarben oder ihren Gemischen mit anderen Stoffen in trockenem Zustande dürfen die Arbeiter mit den bleihaltigen Farbstoffen nicht in unmittelbare Be rührung kommen und müssen vor dem sich entwickelnden Staube ausreichend geschützt sein. 8 2, Das Anreiben von Blciwciß mit Ocl oder Firnis darf nicht mit der Hand, sondern nur auf mechanischem Wege in Behältern vorgenommen werden, die so ein gerichtet sind, daß auch bei dem Einfüllen des Bleiweißes kein Staub in die Arbcits- räume gelangen kann. Dasselbe gilt von anderen Bleifarben. Jedoch dürfen diese auch mit der Hand angcriebcn werden, wenn dabei nur männliche Arbeiter über achtzehn Jahre beschäftigt werden und die von einem Arbeiter an einem Tage anzureibende Menge bei Mennige 1 Kilogramm, bei anderen Bleifarben 100 Gramm nicht übersteigt. 8 3. Das Abschleifen und Abbimsen trockener Oclfarbenanstriche oder Spachtel, welche nicht nachweislich bleifrei sind, darf nur nach vorheriger Anfeuchtung ausgeführt werden. Der Schleisschlamm und die beim Abschleifen und Abbimsen entstehenden Abfälle sind, bevor sie trocken geworden sind, zu entfernen. ^ 8 4, Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß sich die Arbeiter, welche mit Blei farben oder ihren Gemischen in Berührung kommen, mit Malcrkittcln, oder anderen vollständig deckenden Arbcitsanzügcn und einer Kopfbedeckung versehen und sie während der Arbeit benutzen, 8 S, Allen Arbeitern, die mit Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lackierer- arbeitcn beschäftigt werden, bei denen sie Bleifarben oder deren Gemische verwenden, müssen Waschgcfäße, Bürsten zum Reinigen der Hände und Nägel, Seife und Hand tücher zur Verfügung gestellt werden. Werden solche Arbeiten ans einem Neubau oder in einer Werkstatt ausgcführt, so muß den Arbeitern Gelegenheit gegeben werden, sich an einem frostfreicn Orte zu waschen und ihre Kleidungsstücke sauber aufzubewahren. 8 6. Der Arbeitgeber hat die Arbeiter, welche mit Bleifarben oder deren Gemischen in Berührung kommen, auf die ihnen drohenden Gesundheitsgefahren hinzuwcisen und ihnen bei Antritt des Arbeitsverhältnisses das nachstehend abgedruckte Merkblatt, so fern sic es noch nicht besitzen, sowie einen Abdruck dieser Bestimmungen auszuhändige». II. Vorschriften für Betriebe, in denen Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lackiererarbeiten im Zusammenhänge mit einem andere« Gewerbebetrieb ansgeftthrt werden. 8 7. Für die Beschäftigung von Arbeitern, welche in einem anderen Gewerbebetriebe ständig oder vorwiegend bei Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lackierer- arbeitcn verwendet werden und dabei Bleifarben oder deren Gemische — und zwar nicht nur gelegentlich — benutzen, gelten die Bestimmungen der 88 1 bis 6. Findet eine solche Beschäftigung in einer Fabrik oder auf einer Werft statt, so gelten außerdem die Bestimmungen der 88 3 bis 11. 8 8, Den Arbeitern muß ein besonderer Raum zum Waschen und Ankleiden zur Ver fügung gestellt werden, der sauber zu halten, bei kalter Witterung zu Heizen und mit Einrichtungen zur Verwahrung der Kleidungsstücke zu versehen ist. 8 s. Der Arbeitgeber hat für die Arbeiter verbindliche Vorschriften zu erlassen, welche folgende Bestimmungen für die mit Bleifarben und deren Gemischen in Berührung kommenden Arbeiter enthalten müssen: 1. die Arbeiter dürfen Branntwein auf der Arbeitsstätte nicht genießen; 2. die Arbeiter dürfen erst dann Speisen und Getränke zu sich nehmen oder die Arbeitsstätte verlassen, wenn sic zuvor die Arbcitskleider ab gelegt und die Hände sorgfältig gewaschen haben; 3. die Arbeiter haben die Arbeitskleider bei denjenigen Arbeiten, für welchen es von dem Arbeitgeber vorgeschrieben ist, zu benutzen; 4. das Rauchen von Zigarren und Zigaretten während oer Arbeit ist ver boten. Außerdem ist in den zu erlassenden Vorschriften vorzusehcn, daß Arbeiter, welche trotz wiederholter Warnung den vorstehend bezeichnten Vorschriften zuwidcrhandeln, vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung entlassen werden können. Ist für einen Betrieb eine Arbeitsordnung erlassen (8 134» der Gewerbeordnung), so sind die vorstehend bezeichnten Bestimmungen in die Arbeitsordnung aufzunehmen. 8 10. Der Arbeitgeber hat die Uebcrwachung des Gesundheitszustandes der Arbeiter einem von der höheren Verwaltungsbehörde hierzu ermächtigten, dem Gewerbeaufsichts beamten (8 1396 der Gewerbeordnung) namhaft zu machenden approb. Arzte zu über tragen, der mindestens einmal halbjährlich die Arbeiter auf die Anzeichen etwa vor handener Blcicrkrankung zu untersuchen hat. Der Arbeitgeber darf Arbeiter, die bleikrank oder nach ärztlichem Urteil einer Blcicrkrankung verdächtig sind, zu Beschäftigungen, bei welchen sic mit Bleifarben oder deren Gemischen in Berührung kommen, bis zu ihrer völligen Genesung nicht zulassen. 8 11. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Kontrolle über den Wechsel und Bestand so wie über den Gesundheitszustand der Arbeiter ein Buch zu führen oder durch einen Betriebsbcamten führen zu lassen. Er ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen, soweit sic nicht vom Arzte bewirkt werden, verantwortlich. Dieses Kontrollbuch muß enthalten: 1. den Namen dessen, welcher das Buch führt: 2. den Namen des mit der Uebcrwachung des Gesundheitszustandes der Arbeiter beauftragten Arztes; 3. Vor- und Zuname, Alter, Wohnort, Tag des Eintritts und des Aus tritts eines jeden der im Absatz 1 bezcichncten Arbeiter, sowie die Art seiner Beschäftigung; 4. den Tag und die Art der Erkrankung eines Arbeiters; 5. den Tag der Genesung; 6. die Tage und Ergebnisse der im 8 10 vorgcschriebcncn allgemeinen ärzt lichen Untersuchungen. Das Kontrollbuch ist dem Gcwerbeaufsichtsbeamten (8 1391, der Gewerbeordnung) sowie dem zuständigen Mcdizinalbeamtcn auf Verlangen vorzulegen. 8 12- ' Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Januar 1906 in Kraft. Anlage. «lci-Merkblatt. Wie schützen sich Maler, Anstreicher, Tüncher, Weißbinder, Lackierer nnd sonst mit Anstreicherarbeiten beschäftigte Personen vor Blei vergiftung? Alle Bleifarben (Bleiweib, Bleichromat, Massikot, Glätte, Mennige, Bleisuper- oxhd, Pattinsonsches Blciwciß, Casseler Gelb, Englisches Gelb, Ncapelgclb, Jodblei u. a.) sind Gifte. Maler, Anstreicher, Tüncher, Weißbinder, Lackierer und sonst mit Anstreicher arbeiten beschäftigte Personen, die mit Bleifarben in Berührung kommen, sind der Gefahr der Bleivergiftung ausgcsetzt. Die Bleivergiftung kommt gewöhnlich dadurch zustande, daß Bleifarben, wenn auch nur in geringer Menge, durch Vermittlung der beschmutzten Hände, Barthaare und Kleider beim Essen, Trinken oder beim Rauchen, Schnupfen und Kauen von Tabak in den Mund ausgenommen oder während der Arbeit als Staub eingeatmct werden. Die Folgen dieser Blciaufnahme machen sich nicht alsbald bemerkbar, sie treten vielmehr erst nach Wochen, Monaten oder selbst Jahren auf, nachdem die in den Körper gelangten Blcimengen sich soweit angcsammelt haben, daß sie Vergiftnngs- erscheinungen hervorzubringen imstande sind.
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