Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 10.01.1885
- Erscheinungsdatum
- 1885-01-10
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- Public Domain Mark 1.0
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-188501100
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- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18850110
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18850110
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1885
- Monat1885-01
- Tag1885-01-10
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- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 10.01.1885
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Januar- y Ed. eretair. ^ mit su„. IN letzten rill» t>«r- Valrru, «ein linkt re 8r»i»e- « «t«li«n, l Io kvle« « Lviu^r, 1i« 6«>«is > kroioeu, dl.. >„«,<>1- i<1 iloxi-»ll>m 7d >l. - r>- uÄ di» , Vi-tni-n,- I., l.i»»«u k»n M di» »«, 8i di, U-I I0 dl.. 8» til. - 8 r»> >i« pir itn» >L dl. - -17.5». - rksim« IO' Lilo . — oel- «M «« 7V.«0 8Is»0 dvdO MN- i»«i 8^.— «7b S 7»« «IbON L t iO l«LS0 Ido - 86si0 t »« 8s.- irsl.- d!»«^> >IttcS2 IdO.- 8'.— PSlI - ! Hw Wo I7SÜIS tt 1,610 I 7!i - M7b >1M.I0 ,!-Ul.7b VÄ7i 89«) » 3L- ItI7.S0 >1^8.- ! »:.- I0»aü bi.'Os 119 7ä 78.— 7880 StbO «1.10 18880 lE> d/Uj.- 8^80 b!L- 98.— 18880 k«7- 8840 184.7S 189.7- IMK L7ao >89. t» 1-7K« 8 V«. SNS) 98.48 ,1k»' 18b^0 104.70 919.— 91»10 91L40 1L»0 1«d.kb 91L89 »Kink«» r»«t. 14L77, U-dOk> »U9.- «M «'LU ZULL 19.11» 97.10 122-!, 910 IISÜ, 9 7-!« 2bU».« » I>. 14K-» flS4.7b S89K l«i.7ä 877 d.7N «O», 178^1 Lo»,eo SI8.7» 10 di, - ^ April- 75 o« X) .UAUSt lildül Z0 i« Ü-llLi riebt.) 11 6'/.. xer. d.r»r«» Muni,': ! 80t« rkautt. 188. mische ckchor. unotcr mpfkk <krf«hei»t ttgltch früh 6'/,Uhr. Kelartisn an- LkPktitl«« JohaunechZaff« M. SPrechH««i>k»l der Nedarlisn: vormittags 10—12 Uhr. Nachmittag» 5—8 Uhr. t> -»» «Pa»»»- n»»^«l»««r «»»»><r«0d, I»cht ßch »n UM»«»» »tchl oadwdlich. V»»«tz«r ber fbr Ke nt»ftf»l«enb« Ramme, befttmmteu Ankerete «n V»che»t«g», dt« S lldr Nachwitt«,», a« Lean- >«>» Aefttage« s» üh dt« Uhr. I» den FNialkn für I„s.-Ana«hmt: Htla Ktem«. Untoersttäwsteaß» 21. r««t« 8»jchr. -atharinrnslrabk 18, d- «nr dt« '/H Utzr. Anzeiger. Organ für Politik, socalgeschichte, Handels- «nd GeWftsderkchr. Auflage I8,?S« Atiannnnentsprris vienclt. 4V, MK. incl. Brinqrrlohn ö Mk., durch dir Post bezogen ti Mf. Jrde tiozUnr Nnmma 20 P' Belrgnemplar 10 P«. Bkbükren sür Sxkradc:laaen li" Tr.grblatt.^ormvl s>«jnltt> «hne PostbtiSrdrruvg Ä Mk. unt Postbc'vrdkruiili 18 Mk. Inserate Kgespaltrne Petitzeile 20 Brührre «chrislca lau! aus. ^rt'-'orrzr.chii'i!. Tabrllartlchrr u. iiiftrrnjay now döl-rrni larn. Ntklamrn unter dem Redactionostrich dielgespalt. Zelle 50Pl . vor den Familien Nachrichten die Kgespalteiie Zeile 40 Ps. Inserate sind fretS an die t«r.reS>ti«N zu senden. — dtabatt wirö n cd! gegeben. Zahlung pniellouKUiwäo oder burcy Dost. Nachnahme. 10. Sonnabend den 10. Januar 1885. 79. Jahrgang. Zur stsiilligkn Vcalhtmg. Unsere Expedition ist morgen Lonntag, den 11. Januar, Bormittags nur bis >zv Uhr geöffnet. kxpeältlon ües I.e!pr1r?vr l'LkredlLlles. Amtlicher Theil. Vktinnlmiichsili. Dir Hundesteuer betrügt ita Mark ßährltch für jeden vier grbalkenen steuerpsUchtigen Hund. Indem wir die« hierdurch wiederholt bekannt machen, fügen wir folgende im Gesetze vom 18 August I8V8 enthal tenen beziehentlich nack tz. 4 diese« Gesetze» vcu unü ge troffenen Bestimmungen hinzu: 8. I. Tie volle Jahressteuer ist für jeden Hund, wetcber am 10. Januar de- bel ressen den Jahre« hier gehalten oder spüter im 1'ause de» Jahre» hirr angeschafft wird, zu entrichten Ausgenommen sind: ». fuuge Hunde bi» zur nächsten Consignation. also bi» zum lv. Januar de» folgenden Jahre«, jedenfalls aber so lange, at» sie gefüuqt werden; t». Hunde, welche an anderen Hrle» t« Königreiche Hachsen gehalten und versteuert ivaren, im 1'ause de» Eleuerjahre» aber hierher gebracht worden sind, bi» zum nächsten Steuertermioe. also ebenfalls bi» zum lv. Januar des folgenden Jahre». 8 2. Die Steuer für die «na Iv. Jannar seven Jahre« al» dem geseMtche» Noeraaltaae mittelst der Hau»liste consignirten Hunde ist biS zum «rt. defsolbcu Monats, die Steuer für jeden im Laufe de» Jahre» ringe, schafften steuerpflichtigen Hund binnen Ist Lagen, von» Lage der Anschaffung a», bei Vermeidung executwischer iLrujiehung gegen Onkl-tuug und Empfang der Steuermarke a», di« L>tndrst«-ner.E.n»ahme zu entrichten d 3 Wer die Hundesteuer blnterzkeht, ins besondere einen an, Voustgnatioustaae gehaltenen Hund verheimlicht, »der eS unterläßt, einen in» Lause dcS Jahre- angefchafften steuerpstichtigen Hund binnen Ist Tagen, von Zeit der Anschaffung au, bei der Hundesteuer-Einnahme znr Versteue rung auziimelden, verfällt in die im tz 7 dcS Ge setzes geordnete Ltrase deS dreifache» Betrage- der Lteuer, sonach in eine Strafe von vtt Mark. 8 4. Wer ein Steuerzeichen ohne den Hund, für welchen dasselbe gelöst ist, an Dritte Überläßt, wer ein für einen jungen Hund ohne Struerzablung (tz. ts) empfangene» Zeichen einem stenerpstichkigen Hunde anlegt, sowie Derjenige, welcher von Anderen ein Steuerzeichen ohne den betreffenden Hund behufs der Verwendung erwirbt, verfällt ebenfalls der Strafe der Steuerhinterziehung. tz. 5. In gleiche Strafe sind ferner Diejenigen zu nehmen, welche die Steuerzeichen anderer Orte zur Umgehung der hiesigen Steuer mißbrauchen. Die oben in tz. t unter d gedachte gesetzliche Befreiung greisl nur dann Platz, wenn der fragliche Hund von einer an dem betreffenden Orte wohuhasken Person besessen und ver steuert worden war. ehe er hierher gebracht wurde. Personen, welche auSwärt» Grundstücke besitzen, aber in Leipzig wesend lich wohubasl sind, haben ihre Hunde hier zu versteuern, da fern sie dieselben hier regelmäßig bei sich haben. 8. 6. Wer im Laufe eine» Steuerjahre» einen nach ß. 1 unter » und b nicht zu versteuernden Hund anschafft, bei sich ausnimmt oder beim Umzüge mit hierher bringt, hat die« binnen Ist Lagen bei einer Ordnungsstrafe von 5 bei unserer Hu»de»ieucr-E»iuahme anzuzeigen und gegen Erlegung von 25 ^ ein Sleuerznchen zu lösen. Hierbei ist da- Älter junger Hnnbe durch thierärztliche Zeugiffe, die anderwärts erfolgte Versteuerung aber durch Steuerzeichen und Quittung nachzumeisen. 8 7. Wer sich nur zeitweilig hier aushält und Hund« bei sich führt, hat, dasern der Aufenthalt die Dauer vou 14 Tagen erreicht, binnen dieser Frist bei 5 Strafe für jeden Hund ein Steuerzeichen gegen Erlegung von 25 zu lösen. Wird hierbei die erfolgte Versteuerung an einem anderen Orte de» Königreiche» Sachsen nachgewiefen, so hat e» hierbei zu bewenden. Entgegengesetzten Falle« ist ein die Steuer deckender Be trag zu devoniren. und e» wird hiervon bei der Abreise ein der Zeit de» Aufenthalte» entsprechender Steuerbetrag inne- behalten, der Rest aber gegen Rückgabe de» Zeichen» zurück- rrstaltet. Hierbei wird für 1 bis K Tage 30 ^s für jede Wochen sofern nicht ein Monat erfüllt ist, 40 >4, für jeden Monat l 50 -s an antbeiliger Steuer erhoben. Bei der Berechnung nach Wochen und Monaten wird die angesangene Woche beziehentlich der angesangene Monat für voll ange nommen. Gastbalter und LogiSwirth« haben bei 5 Strafe die bei ihn«» wohnenden Fremden von vorstehenden Bestimmungen in Kenntniß m letzen. H 8 Besitzer von Hündinnen, welche geworfen haben, sind verpflichtet. d>e» und die Raffe, die Zahl und da» Geschlechk der geworfenen Hunde bei 5 .4« Strafe binnen 14 Tagen bei der Hnntesteuer - Einnahme anzuzeiaen, auch, so weit die jungen Hunde hier bleiben sollen, für jeden der selben ein Steuerzeichen für 25 zu lösen. 8 S. Die Steuerzeichen sind von den Hunden am Hals bande zu tragen Hunde, welche außerkalb der Häuser, Gehöfte und soiistigen geschloffenen Lokalitäten ohne ailtige Marken am HalSbande getroffen «erden, sind vom Eaviller «egzufange« »ud die Besitzer sind um S Mark zu bestrafen. Binnen drei Tagen können die eingesanqenen Hund« gegen Rackwei» der Bezahlung der Strafe und Steuer, sowie von 50 ^ Fanggebübr und 1 für jeden Tag Futtergeld au»- geiöst werden, nach Ablans Vieser Frist aber sind dieselben zu tsdten. Diese Vorschriften leiden aucb aus solche Hunde Anwen dung, welche »ach dem Obigen der Steuer nicht unterworfen sind, oder bezüglich welcher die Anmeldefrist noch nicht abge- laufen ist (tz. t und 8 7)- 8 lO Im Kalle unverschuldeten Verluste» der Steuer warte wird gegen Erlegung von l ^ 50 eine andere au»- gebändigt, welche aber zurückzugeben ist, wenn di« verlorene fick wieder findet. lieber die Hundesteuer sind vielfach irrige Ansichten ver breitet. zu deren Berichtigung wir aus Folgende» dinweisen. D>e Steuerpflicht ist begründet, sobald überhaupt et> Hund gehalten wird. Ob derselbe Eigenihum der Person ist, welche ihn bei sich hat, oder nicht, ist völlig gleichgültig, und etwaige besondere Umstände, welche den Besitz de» Hunde» herbcigefübrl haben, können nicht von der Sleuerpfl.ckt befreien. Daher sind Hunde, welche zugelaufen sind, welche man aus Probe oder m Pflege bat. welche man nickt dauernd zu behallen beabsichtigt, sowie kiejcmg n. mit denen Handel ge trieben wird u. s. w. keineswegs üeuerfrei. Ebensowenig befreit die Abschaffung oder der Verlust eine» consignirten oder im Lause de» Steuerjabre» angeschaffte» Hundes, für welchen die Steuer noch rückständig ist, von der Pflicht zu deren Entrichtung. Die Steuer ist nach de», Obiaen fällig am 10. Januar jeden Jabre», beziehentlich am t4. Tage nach der Anschaffung de« betreffenden Hunde». Wenn kurze Ze't danach ein Hund abgeschastt wird ober sonst in Wegfall kommt und deshalb um Erlaß der Steuer nachgeslickt wird, kann nach Befinden ein solcher Erlaß bewilligt werden. Aber die sogenannte Abmeldung des Hunde» bei der Hundesteuer-Einnahme ist in dieser Hinsichl wirkung-los. Säumige Steuerpflichtige haben sich sofortiger Execution zu gewärtigen, und e» ist keineswegs erforderlich, baß eine Erinnerung vorbergeht. Nach der ausdrücklichen Bestimmung in 88 3. 8 und 7 de» Gesetze» haben die Hunde da» Steuerzeichen am HalS bande zu tragen, und es wird daher dem Gesetz« nicku ent sprechen. wenn die Zeichen am Maulkorbe befestigt werden. Hiernach ist die zu Abwendung der gesetzlichen Strafe häufig gebrauchte Entschuldigung hinfällig, daß ein Steuerzeichen zugleich mit dem Maulkorb abbanden gekommen sei. Nebrigen« sprechen wir die Erwartung au«, daß die Hau« besitzet beziehentlich Akministrarorcu der Häus-r b.i den Eon signaiionen der Hunde für die richtige Au-ilillung der HauSlisie Sorge tragen werben, insonderheit sich genaue Kenntuiß davon verschaffen werten, ob und welche Hunde gerade am lO. Januar im Hause vorhanden sind, damit Ungenauigkeiten, wie sie seither nicht sillen vorgekommen sind, vermieden werden. Auch sind die HauSlisien vorschriftsmäßig von den Besitzern oder Administratoren der Häuser, nicht aber vou den Haus männern zu unterzeichnen. Leipzig, den 20. December 1884. Der Rath der Ttadt Leipzig. Ilr. Georgi. Kock. Dtkainilmachung. Wir machen l»er>urai olsenliiM octaant, 1) daß alle in Leipzig wohnhaflcn Knaben, welche Ostern 1883 und Osler» l884 auS einer der diesigen Volks schule» entlasten worden oder von einer bökeren Schule abgegangen sind, ohne im letzteren Falle daS 15. LebeiiS- iabr vollendet und die Elaste erreicht zu habe», welche diesem Alter »ach dem Plane der Schule entspricht, zu dem Besuche der Fortbildungsschule für Knaben verpflichtet sind; 2) daß die Anmeldung derselben, wenn sie im Bezirk der I. Fortbildungsschule wobnbast sind, bei Herr,- Diiector Puschmann, dafern sie sich aber im Bezirk der 1l. Fort bildungsschule aufhalten, bei Herrn Directbr Stoerl zu erfolgen bat; 3) daß auch diejenigen Knaben an,«melden sind, welche auS irgend einem Grunde von de« Besuche der städtischen Fortbildungsschule entbunden zu sein glauben, 4) daß hier einziehende Knaben, welche Ostern 1882. 1883 und t884 au» einer auswärtigen Volksschule entlasten worden sind, ebenfalls zum Besuch der ForlbilvungSschuIe verpflichtet und sofort, spätestens aber binnen drei Tagen nach dem Einzüge, bei dem Direktor der Foridildungsschule ibres Bezirks anzumeiden sind; 5) daß Eltern. Lebrberren. Dienstberrlchaflen und Arbeit geber bei Berm' idung einer Geldstrafe bi« zu 30 -k, die im Falle der Nichterlegung m Hast umzuwanvcin ist. die schulpflichtigen Knabe« ,« dieser Anmel dung anzuhalten oder letztere selbst vorzu- uehmen habe«. Leipzig, den 7. Januar 1885. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Georgi. Lcynert. Veklmntmachung. Zur Bcw«'rdu»g ui» da» erledigte eiste Diaconat an der hiesige» Pcterskircbe, welches mit einem Gcballe von jährlich 4300 und freier Wohnung auSgcstattet ist, wird hierdurch mit dem Bemerken ausgesordert. daß Gesuche unter Bei fügung von Zeugnissen bi» zum 15. Januar l885 bei uns einzurcicken sind. Leipzig, den 24. December 1884. Der Rath der Stadt Leipzig. Do Georgi. Kretschmer. tzckarnlmchllng. Die am 27. Nooemder v. I. zum Berkanfe ver steigerten 7 Bauplätze des BaubloekS II o s Rörd lichen Bkbanung-planeS sind den Höchstbietrrn zugeschlagea worden und werden daher die nbl'gen Bieter ihrer Gebote in Gemäßheit der DersteigerungSbediugunge» hiermit entlasten. Leipzig, den 7. Januar t835. Der Rath der Stadt Leipzig. Vr. Georgi. Eerutti. Höhere Schule für Milchkn^ Anmeldungen zur Osteransnabme erbitte ich mir Freitag, den 16. und Sonnabend, den 17. d. M. von 9—12 Ubr. Äeburttschria, Impfschein «nd Michaell-censur sind vorzulegen. Pros. vr. «. Nöldekr. i-nkl'klkfch Bebus» Dnrchsübrnna der «lbertstroße soll das V-Ulllljlllj. voit vercn Saulmaun tzugler erworbene Scheune,,.. Schuppen», Stall- und Wohngebäude aus den Abbruch verkauft werden «nd ist al- Berkausslermiu »er 1». Aauuar 188L, v«r«itta«S 11 ll-r anberaumt worden. ... L« werden Alle, welch« gesonnen sind, diese Baulichkeiten zum Abbcechea zu ern»rven, anfqesvrderk, sich zu obengedachter Zeit »n Gemeindeomte allhier einzufinden und Bedote abzugeden. Di» Bedingungen sind daselbst zu ersahrcn. lkutrchfch, am 30. December 1884. ^ Ler Gewrtnderath. Thoma». Lttckbrltf. Gegen den »Uten beschriebenen poniml» kirn« Johanne» Ne»»«»«, arbare» a« 11. Februar 1882 zu Trrc»c„, zulrtzt in Leipzig, welcher flüchtig ist, ist die UnttrfnchungSyait wegen schweren DiebstnlilS verhängt. ES wird ersucht, denselben z» verhaften und in das Gericht»- Gesäugniß »u Halle a/s. abzuliescrn. Halle a/s-, den 5. Januar 1885. Küuigltche Staatsanwaltschaft, v. MoerS. Beschreibung. Allee: ca. 23 Jahre. Slaiur: groß Grösi: 1.70 w. Haare: dunkelblond, Augenbrauen: blond. Bart: dlondcr Sclmmebmt. Kl.idung: graue» Jagnet, graue Hose, Lederjchuhe, baumwollenes Hemd, ziemlich hoher Filzhut. Nichtamtlicher Theil. vir afrikanische Lonferenz. Am Mittwoch sind der Conserenz die Bedingungen vor gelegt worden, unter welchen fortan Besitzergreifungen an der afrikanischen Küste erfolgen sollen. Sie bestehen in zwei Punkten: Mit der Besitzergreifung muß eine Anzeige an die Coaserenzn,äckte von dem Geschehenen verbunden werden und die den Schutz oder den Besitz ausübende Macht verpflichtet sich, auf dem besetzten oder unter ihren Schutz gestellten Ge biete eine Rechlspieckung zu errichten, durch welche der Friede ausrecht erhalten, erworbenen Rechten Achtung verschafft und Freiheit von Handel und Durchgangsverkehr gestützt werden. Tie ^.klär-cng hat nicht sogleich die Zustimmung der ver- fammer'.cn Vertreter der Mächte gesunden, sondern mehrere dersetden rdollen erst Instructionen von ihren Negierungen einholcn. E» ist aber wohl kaum anzunekmen, daß einzelne Mächte ihre Zustimmung zu dem Vorschläge ver sagen werden, denn die Erklärung siebt im vollen Ein klänge mit den übrigen bereit» gefaßte» Beschlüssen der Eon- serenz. DaS. wa» im Congo- und Nigergebiet al» nützlich und im Interesse aller Mächte liegend anerkannt ist, kann »n anderen Gegenden Afrika» nicht als schädlich oder unannehmbar erachtet werden. Ter einzige Gesichtspunkt, welcher zu Zweifeln fuhren könnte, wäre der, ob durch die Annahme der Erklärung bereits bestehende Rechte angelastct werden, dieser Zweifel ver schwindet aber sogleich, wenn man sich vergegenwärtigt, daß eS sich ja überhaupt nur um zukünftige Besitz- und Schutzrechte handelt und daß keine Macht vor der andern dadurch einen Bering erkält. Vielleicht ist e» aber gerate der Grundsatz der vollen Gleichberechtigung, an welchem diese oder jene Macht Anstoß nimmt, denn dieseGleichberecbtigung bestand bisher nicht Dw Evlouialmächle verfuhren bei der Besitznahme herrenloser oder von uiicullivirle» Völkern bewohnter Gebiete völlig will kürlich. nur da» Recht de» Stärkere» galt, der desitzergreisende Staat kümmerte sich nicht um bestehende Rechte und baiidsich auch nicht an irgend welche Beschränkungen seine» Neckte» für eie Zu kunft. Wollte sie Zollschranken errichten für den Handel und de» Durchgangsverkehr, so blieb ikr da» unbenommen, und der jüngst geplante Vertrag zwischen Portugal und England über die Schließung der Congomündunzcn für den freien HandelS- u»d Schiffsahrtsverkehr legte Zeugniß davon ab, daß diese Praxi» bis in die neueste Zeit hinein geübt wurde. Aber gerade um die Gefakr, welche die Errichtung von Verkehrs schranken den übrigen Mächten bereitet, zu Verbindern, ist ja die afrikanische Eonserenz zusammenberusen worden, und auch die Hauptvertreter des bisherigen System» der Willkür habe» durch die Annahme des Grundsatzes von Handels- und Schifs- sahrtsfreiheit im Eongo- und Nigergebiet ihr Einvernänkniß mit der Ausstellung und Durchführung völkerrechtlicher G>„„d säye für das Verfahren in den Eolonicn erklärt. Die erste Beschränkung, welche sich die Colviiialmächte auserleglcn, war die veipflichtung zur Unterdrückung deS Sklavenhandels. Diese Verpflichtung ist von den Eonserenzmächten in feierlicher Form ausS Neue anerkannt worden. Das konnte um so leichter geschehen, al» die Sklaverei vou allen Eulturvöllern, von den amerikaaische» Sükstaaten seit dem Jahre 1864 ans Vas Entschiedenste verdammt wird. Leider bestickt sie ja trotz dem noch unter verschiedenen Formen fort, aber die fort schreitende Enllur bürgt dafür, daß sie auch da. wo sic noch besteht, allinälig verschwinden wird. Eine andere Frage ist, ob die alten Eolonialmächte sich in Zukunft Beschränkungen für die von ihnen z» erwerbenden Gebiet:: untcrwcrsen solle», ob sie die Besetzung herrenloser Gebiete oder die Ausrichtung der Sckuhl crrschast erst der Zustimmung der übrigen Mächte unlerbrritcn sollen. ES mag daS gewisse Unbequemlich keiten haben, aber der Besitz ist dann auch ni» so ge sicherter, jedem Einspruch enlzogen. Für Ränke ist dann allerdings kein Raum niebr, ältere Besitzansprüche müssen sofort gellend gemacht werden, oder die Besitzergreifung ist anznerkemien. Dir Hervorsnchung alter verjährter Ansprüche, Einwendungen und Winkelzuge, wie sie von England bei der Erwerbung Angra Peguenas durch Deutschland beliebt worcen sind, lasten sich dann freilich nicht mehr in Scene setzen, daS Beiitzverhällinß muß sofort klar gestellt werden. W c notb- wenbig eine solche Regelung ist, zeig! die gegenwärtige Haltung der Evlonialregierungen Australiens angesichts der teulschcn Erwerbung der Norcostknste von Ncn-Guinea. Diese Regie rungen mache» k ine ackeren Besitzanfprüche geltend, sondern berufen sich nur aus daS Interesse, welche» Australien daran bat. daß sich nicht andere Mächte in der Siidsce sestsetzen. Daß dieser Einspruch hinfällig ist. bedarf keines Beweise», aber er beweist, wie nölbig e» ist, völkerrechtliche Bestim mungen an die Stelle de» bisherigen Zustande» zu setze». Die Eonserenz geht nicht so weit, allgemein gütige Regeln für die Besitzergreifung herrenloser Gebiete ouszustellen. sondern sie be- schränkl diese Regeln aus die afrikanische Küste. Hier ist überall noch jungsräul cher Bode», wo keine Ansiedelungen bestehen, da hat auch noch keine Macht Rechte erworben, wenn also eine Besitzergreifung flattsindet, dann ist die Sache sehr einfach zu erledige», mit der Anzeige an die übrigen Mückle von dem Geschehenen ist sie abgetban. Denn solche Einwendungen, wie sie noch vor Kurzem von Lord Derby im englischen Parlament erhoben wurden, haben heute keinen Sinn mehr, keine euro päische Macht würde es gellen lasten, wenn Enaland erklärte, daß ihm die Nabe seiner Besitzungen e-n natürliches Recht aus da» benachbarte von einer andern Macht behtzte Gebiet einränme. Die Erklärung in Betreff der Besitzergreifung läßt e» unbestimmt, in welcher Richtung sich die Eine endiingen anderer Mächte bewegen können, aber es ist zweifellos, daß nickt jede Besitzergreifung ohne Weitere» anerkannt werden kinn. Wenn c» also England beispielsweise belieben sollte, von ganz Süd afrika Besitz zu ergreifen, so würden alle Mächte, die dort Ansietlnngcn haben, dagegen Einspruch erbeben, cs versteht sich von selbst, daß irgend ein Besitztckcl verbanden sc:» muß, auf Grund testen die Besitzergreifung geschieht. Solcher Titel sind in erster Linie Handelsniederlassungen und ferner Kauf verträge, aus Grund deren Land von den bisher!aen Besitzern erworben wurde. Aber auch solche Bcrtiäge haben keinen Wcrtb, wenn dann das erworbene Gebiet von der betreffenden Macht unbenutzt gelasten wird. eS tritt dann die berecbiigte vermutbung ans, daß die Erwerbung nur pro s»,-ma geschah, um eine andere Mackst, welche ein näheres Jnlercste an der E> Werbung batte, daran zu hindern. Ilm solche Eckrcin- crmcrbuiigen zu verhindern, dazu dient die Aesliininung, daß die besitzende oder Schutz gewährende Mackst m den von ibiien bejetzten Landstrichen oder Orten eine Gerichtsbarkeit berzustellcn und zu erhallen verpflichtet ist, welche hinrcicht, die Wahrung deS Friedens und die Achtung der erworbenen Reckst«, sowie die Bedingungen, unter welchen die Freiheit des Handel? und dcS Durchgangsverkehrs gewährleistet worden ist, durchzusühren. Es ist klar, daß die Einsetzung eines EonsnlS und einer Eontrolbehörde analog derjenigen gemeint ist, welche den Handels- und Schiffsahrtsverkehr aus dem Congo zu regeln bestimmt ist. Damit sind die Mächte, welche in Zukunft an der afrikanischen Küsie Land erwerben, gebunden, sich den- sclben völkerrechtlichen Vorschriften zn unterwerfen, welche vorläufig für das Congo- und Nigergcbiel als m ßgebend anerkannt sind. Es tönnke da« aus den erste» Blick als lästig mW al» eine »nnöthige Beschränkung der Handlungs freiheit erscheinen, in Wahrheit aber ist dadurch nur dem Grundsatz der Gleichberechtigung aller Mächte gesetzliche Geltung verschafft und solchen Verhältnissen vorgcbcugt, welche zur asr k .ruschen Coiffrrenz geführt haben. ' Eine Macht, die Handels- und verkehrSscbranken i» über seeischen Gebieten vinsübrt, schädigt dadurch die übriger, Mächte, welche dort Handel treiben wollen und da, wo sie ein Brsitzreckt auSübeu, solche Schranken nicht anfrichten. Wo solche Schranken bereits bestehen, mögen sie erhalten bleiben, bis sie von den betreffenden Mächten im eigenen Interesse aufgegeben werden, wo sie aber noch nicht vor handen sind, sollen sie auch nicht errichtet werden dürfen, um die naturgemäße Entwicklung nicht zu stören. Das ist der Sinn der Erklärung, deren Ännahme in einer der näch sten Conferenzsitzungen bcvorstebt. Der bisherige Verlauf der Conserenz bercchligt zu der Hoffnung, daß auch die noch bestehenden Schwierigkeiten aus dem Wege geräumt werden, wozu besonders die Neutralisirung des Eongogebict» ge hört. Frankreich hat sich noch nicht mit der afrikani sche» Gesellschaft über die Grenzen des derselben ge hörigen Gebiets zu einigen vermocht und e» scheint, daß die Anerkennung der Gesellschaft sich noch längere Zeit hinausziehen wird. Dann würde die Erklärung über die Ncntralisirnng deS EongogebielS unter dem Vorbehalt der Einigung Frankreichs und der afrikanischen Gesellschaft Uber die Grenzen de» GebielS der letzteren ertasten werden können. Stanley hat bekanntlich die Befürchtung ausgesprochen, daß c» »m die Gesellschaft geschehen sei, wenn die Einigung »nt Frankreich nicht »och vor Schluß der Conserenz erreicht werde Diese Besurckstung geht wohl zu weit, nachdem die afrikanische Gesellschaft bereit» von den meisten europäischen Machten anerkannt ist. Frankreich hat bisher in alten die Conserenz betreffenden Angelegenheiten so viel Tact und Ver- ständniß für die Wichtigkeit derselben bewiesen, daß die An nahme gerechlfertigt erscheint, diese Macht werte nicht selbst Hinderniffe ausrichken, welche einen gedeihliche» Fortgang und dasendgilligeZustandekommcnderCvnferenzziocck'.verzögern. * Leipzig, 10. Januar 1885. * Der Bundesrath hielt am Mittwoch unter dem Vorsitz de» königlich bayeeischen Bevollmäckiligle», Gesandten re. Grasen von Lerchenseld-Kösering eine Plenarsitzung ab. E» wurde in derselben beschlossen, dem vom Reichstag an- genemmenen Entwurf eines Gesetze?, betreff, uv die Abänderung tcs Artikels 32 der Reichsvcrsassung. die Zuüii»m, ,ig zu ver sagen, dagegen tieselbe dem gleichfalls vom Reichstage an genommenen Ges,tz..ckwurs, betreffend die Abäntcrung de» Gesetze» vom t' lnni 1883 über dw Krankenversicherung der Arbeiter, zu ecl.-.ckeii. Vorlage», betreffend de» Antrag Preußens wegen ii»s Zusatzes zu», tz. 12 dcS Gesetze» über die Erhebung der ^»balsteuer, den Beginn und Vas Ende de» NcchnungSjahrcS bei der Unfallversicherung, die Ausdehnung der Unsallversicheru'igspslicht der Bauarbeiter auf Tüncher, Verputzer, Gypser nnt G werblreibenke ähnlicher Art, wurde» den zuständigen Ausschi.ssen überwiesen. Don mehreren Ein gaben wegen Erhöhung der Eingangszölle für landwirtbscbaft- liche Erzeugnisse nahm ti? v,ns.>minl»»g Kenntniß und ge- nehinigie die E'Unürse zu Ge'ctz'-u für Elsaß-Lolhringcw, welche fick auf die Einrichtung des G'undbiickweseii» und dir Ausstellung aericblllcker C>lbetchei»ig»ngeu beziehen. Endlich wurde über die geschäftliche Behandlung verschiedener Ein gaben Beschluß geiaßl. * Ans die von dem Magistrate der Stadt Berlin anläßlich des JabreSwecks l» a» Ihre k. k. Hoheiten den Kronprinzen und die Frau Kronprinzessin ge richtete» Glückwunsch-Adressen sind folgende Antworten ein- geganaen: ,.M t aufrichtigem Danke habe Ich das freundliche Schreiben erhalten, in welchem Mir der Magistrat nach altem Brauche seine ÄliickwiNckche zum 1. Januar darbringt und ingleich der Erlebnisse theilnehmend gedenkt, welche da» adgelanfene Jahr sin Mich ein- schloß. Der Rückblick auf dasselbe a'cbt Mir begründeten Anlaß, Meiner Geinigltiunnq über den glücklichen Aufschwung Ausdruck zu gebe i, welchen die tLnnrnckelumz Berlins mit der Hebung des Wohl standes wie der Autb.eitung von Bildung und Geiittung unter der Einwohnerschaft fortgesetzt nimmt. Möge daS neu l«ginnende Jahr
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