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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 31.03.1884
- Erscheinungsdatum
- 1884-03-31
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-188403310
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18840331
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18840331
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1884
- Monat1884-03
- Tag1884-03-31
- Monat1884-03
- Jahr1884
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 31.03.1884
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Erschein tSgltch früh 6'/, Uhr. Aedarti»« und Lrprdiiio» JohanaeS-asje 33. Lprechkondkn der Kedarlisu: vormittag- 10—IS Uhr. NachuutlagS 5—6 Uhr. r>r tu Nüa,»de nn,e1-nttrr ManuicrchU Mcht >ch »ü Artacno- mch« verdmtlntp «u«-tz«e der fiir »t« «dchfts«I,eude N«««er »eftimmte« Äusera«« an Wachrntageu bt» S Uhr Nachmittags, a» Lann- nnd Kesttagen früh bis'/,» Uhr 3» den Filialen für Ins.-Annahmr. Ott« Klemm» UniversitälSstraße 2t, Lsnts Lösche» Katharinenstrage 18, V. «nr bis ',,S Uhr WpMr.TilgMalt Anzeiger. Organ fiir Politik, Localgeschichte, Handels- «nd GeMtsverkchr. Auflage LS^tvO. Donnrmeiltsvreir viertel). 4'/, KUt. iacl. Bringcrloh» ö Mt.» darL die Post bezöge» 6 Mk. Jede einzelne Nummer SO Ps. Belegexemplar 10 Ps. Gebühren lür Extrabeilage» ahne Postbesörderuag 39 Mk. M»t Postbcsörbcrung 48 Mk. Inserate Ogespaltene Petitzeile SO Ps. Gröbere Schriften laut uuserem Preis verzeichnis. Tabellarischer ».Zifferni'ay nach höher« Tarif a- si. Montag den 31. März 1884. Leclamen unter de» Urdactionsßrich die Svaltzeile SO Ps. Inserate sind slclS an die ExpeSitt«» »« senden. — Rabatt wird nich: gegeben. Zahlung praeouwernnilo oder durch Poft- aachnahme. 78. Jahrgang.' Zur gkfilllgeu Veuchlnng. Um bei Ausgabe der Legitimationskarten zum Abholen des Tageblattes beim Quartalwechsel den Andrang möglichst zu beschränken, haben wir die Einrichtung getroffen» daß Karte und Rechnung bereits von hent« an in Empfang genommen tverden können. LxpeäMo» Ä«8 kvlprlser l'Lsedlattes. Amtlicher Thetl. ManMach««-. Indem wir die nachstehende Verordnung des Königlichen Ministeriums deS Innern auch hierdurch zur öffentlichen Aenntniß bringen, verweisen wir noch besonders darauf, daß ll) bereits bestehende Anlagen der in jener Verordnung gedachten Art bis zu« 1 Mai dieses Jahre« l bei unS anzunielden lind, 2) für diese bereits bestehenden Anlagen die BetrlrbSvor- chriften, sowie diejenigen ConstructionSvorschristen, welche sich auf den Abschluß des görderschachtes oder Förderraumes beziehen, den IJult dieses JahreS, die übrige» Constructionsvorschriften den 1 Januar 1887 m Kraft treten, und d) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen in tz. I bl« 4 nachstehender Verordnung mit Geldstrafe bis zu 150 oder mit Haslstrafe bil zu S Wochen zu ahnden sind. keipz-g, am 20 März 1884. Lt Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Trönvlin. Witlsch, Ass Verordnung, die Herstellung und den Betrieb von Knarenaufzügeu und Kahrftuhleiiirtchtungen in Fabriken n»V anderen Gewerbe- anlagen, Niederlagen, öffentliche» GebSnde» und Gast häusern betreffend, vom 26. Januar 1884. 8- 1. Wer in einer Fabrik oder anderen Gewerbeanlage, einer Niederlage, einem öffentlichen Gebäude oder einem Gasthause einen Waarenauszug oder eine Fahrstuhleinrichtung für Güterbeförderung verstellt oder eine solch: Einrichtung umbaut, ist verpflichtet, diese Herstellung beziehentlich Abänderung spätestens vier Wochen nach der Inbetriebsetzung der Obrigkeit zl>er Amtshauptmannschast, be- ziehentlich in Städte» mit Revidirter Städtcordnung dem Stadtrath) anjuzeigcn. Bereits bestehende Anlagen dieser Art sind bi- zum 1. Mal 1884 bei der Obrigkeit anzunielden. 8- 2. Fahrstühle sür Güterbeförderung können von der die Fahrstuhleinrichtung bedienenden Person zur eigenen Beförderung mit ben»tzt werden, wenn sie den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen; doch darf der Fahrstuhl niemals von einer andcren als der bedienenden Person bei.atzt werde». Derartige Fahrstuhleinrichtungen sind bei der in 8- 1 angeord, neten Anzeige oder Anmeldung ausdrücklich als Fahrstuhleinrichtun. gen sür Güterbeförderung in Begleitung einer Person zu bezeichnen ß. 3. Fahrstuhleinrichtungen zur Beförderung einer oder meh rerer Personen anher der bedienende» Person in Fabriken oder anderen Gewerbeanlagen, Niederlagen, öffentliche» Gebäuden oder Gasthäusern bedürfen vor ihrer Errichtung der Genehmigung der Obrigkeit. Dem Gcnehmigniigsgcsuch ist die Constructionszcichnung der Fahrstuhleinrichtung mit Angabe der Pcrsonenzahl, sür welche sic bestimmt ist, beizufügen. Bor Eriheilnng der Genehmigung zur Inbetriebsetzung ist die Fahrstuhleinrichtung einer Fahr- und Belastungsprobe zu unterwer sen. wobei die Probe-Belastung so viel Mal 150 Kilogr. betragen muh, als die Zahl der Personen, sür welche der Fahrstuhl bestimmt ist. Bereits bestehende Anlagen dieser Art sind bis zum 1. Mai 1884 bei der Obrigkeit anzumelden, welche nachträglich über die GenehmignngSerlbeilung Entschließung zu fassen hat. Zur Begutachtung der Genehmigungsgesuche und zar Anstellung der Proben haben die Obrigkeiten der Fabriken - Inspektion sich zu bediene». 8- 4. Bel der Herstellung und dem Betriebe der in 8 1 bis 3 genannten Anlage» ist den unter G beigesügten EonstructionS- und Betriebsvorschriften nachzugehen. ß. 5. Die Aussicht über diese Anlagen liegt der Obrigkeit «ater Mitwirkung der Fabrikeninspection ob. g. 6. Die Fabrikcnlnspeciioncn sind jedoch, ohne daß eS einer Mitwirkung der Obrigkeit bedarf, verpflichtet, 1) alle diese Anlagen von Zeit zu Zeit einer genauen äußeren Untersuchung zu unterwerfen, 21 die Jnnehaltung der Betriebsvorschriften zu überwachen und 3) Fahrstuhleiinichlungeii zur Güterbeförderung in Begleitung einer Person, sowie Fahrstuhlcinrichtmigen zur Beförderung einer oder mehrerer Personen außer der bedienenden Person in angc mefseneu Zeitabschnitten einer Fahr- und Belastungsprobe zu unter Versen, wobei als Probe-Belastung anzunehmen ist: sür die erstercn Einrichlungen das Einundeinhalbsache deS al« größte Belastung zulässigen Fördergutgewichts, vermehrt um ISO Kilogramm, sür die letzteren Einrichtungen so viel mal 150 Kilogr.» alt die Zahl der Personen, sür welche der Fahrstuhl bestimmt ist. 8- 7. Insoweit de» hierbei von der,Fabrikeninspection gezogenen Erinnerungen beziehentlich getroffenen Anordnungen nicht nach gegangen wird, hat die Obrigkeit, soweit sie dies sür erforderlich eracbtet, die Durchführung der von der Fabrikeninspection vor- gesehenen Maßnahmen zu veranlassen. 8- 8. Bei gefahrdrohendem Zustande kann die Fabrikeninspection sofortige Einstellung deS Betriebs oder sofortigen Abschluß des Förderschacht« oder Förderranms verfügen, lieber eine solche vor läufige Verfügung hat die Obrigkeit, welcher deshalb von der Fabrikeninspection sofort Anzeige zu erstatten »st, binnen drei Tagen Entschließung zu fassen. 8- 9. Für die Ertheilung der nach 8- 3 erforderlichen Genehml gung Hai die Obrigkeit einen Kostenbetrag von 1 bis 6 Mark in Ansatz zu bringen. Derselbe Betrag, sowie die durch eine etwaige Reise nnddlirchBequiachiuiig des gehörten Sachverständigen verursachten Kosten sind zu liquid,ren, wenn durch Verschulden de» Auszug«- oder FabestuhlinhäbcrS Nachrevisione» veranlaßt worden sind. Außerdem sind sür die Beguiachlung der Lonstruciion-zeichnuna einer nach 8- 3 gcnehmiguiigspslichiigen Fahrstuhleinrichtung 10 Mart und sür die vor der Gencdmigungscrilieilung vorzunebmende Fahr- »nd Belastungsprobe 15 Mark anzulctzen und zur Staatscasse ein tzvziehkn. 8- 10. Für bereit« bestehende Anlagen treten die BetriebSvor- schristen, sowie diejenigen LonstructionSvorschristen, welche sich aus den Abschluß deS FörderschachtS oder FürderraumS beziehen, den 1. Juli 1884, die übrigen EoustrucüooSvorschristeu den 1. Januar 188? in Kraft. 8- 11. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen in 8-1 bis 4 dieler Verordnung werden mit Geldstrafe bi« zu ISO oder mit Haflstrasc bis zu 6 Wochen geahndet. 8- 12. Bersenkungsvorrichtungen auf Theaterbühnen find den Vorschriften dieser Verordnung nicht unterworfen. Dresden, am 26. Januar 1884. Ministerium de« Innern, v. Nostitz-Wallwih. Müller. ^ G ConstrnctionS «nd Betriebsvorschriften für Waarenaufzüge »nd Fahrstnhlkiiirichlungrn t» Andriken und andrrcu Geiverbeaiilage», Niederlagen, öffentlichen Gebäude» und Gasthäusern. Vorschrift-» für Waarenanfzüge und Fahrstuhleinrichtungen zur ausschlieblichen Güterbeförderung mit Handbetrieb. I. ConstructionSvorschristen. Die Förderluken und Thüröffnungcn sind durch Barrieren an- gemessen obzuschließcn. 11. Betriebsvorschriften. Bei Fahrstühlen ist an jedem Zugänge zum Förderschacht eine Warnung dnrch die Aufschrift: „Vorsicht, Fahrstuhl!" anzubringen. V. Vorschrift-» sür Waarenanfzüge und Fahrstuhleinrichtungen zur ausschließlichen Güterbeförderung mit Elementar, betrieb. l. ConstructionSvorschriftcu. 1) Der Förderschacht oder Förderraum muß von der nächsten Umgebung allseitig durch einen Verschlag abgeschlossen sein. 2) Die Zugänge zum Förderschachtc an den Förderstelleu sind durch hinreichend hohe selbsischlicßcnde Thüren abzuschließen. 3) Wo Gegengewichte in Anwendung komme», sind deren Schächte oder Lutten bis aus den Bode» des untersten Geschosses herabzi:- sühren und oben sicher so zu verschließen, daß ein HcrauSschleudern der Gegengewichte nicht möglich ist. 4) Der Förderichacht oder Förderraum ist oben unter den Be- wrguagSorgaueu völlig sicher abzudecken. - N. Betriebsvorschriften. , 1) Au jedein Zugänge zum Förderschachte ist eine Warnung durch die Aufschrift: „Vorsicht, Fahrstuhl!" aiiznbruigeii. 2) An den Thüren der Schachleinkleidung sind Anschläge anzu bringen, durch welche das Fördern von Personen verboten wird. 0. Vorschriften für Fahrstuhleinrichtungen zur Güterbeförderung in Begleitung einer Person. I. EonstructionSvorschristen. 1) Der Förderschacht oder Förderranni muß von der nächsten Umgebung allseitig durch eine» Verschlag abgeschlossen sein. 2) Die Zugänge zum Förderschachie an den Förderstelleu sind durch hinreichend hohe Thüre» a'-zilschlicsien, welche sich nur dann öffne» lass,», wenn der Fahrstuhl die Fürdersiellc erreicht hat und zum Stillstand gekommen ist. Der Fahrstuhl darf sich nicht früher wieder in Bewegung setze» könne», als bis die Thüren wieder ge- schlosse» sind. 3) Wo Gegengewichte in Anwendung kommen, sind deren Schächte oder Lutten bis aus den Boden des untersten Geschosses hcrabzusühren und oben so sicher zu verschließe», daß ein Heraus schlendern der Gegengewichte nicht möglich ist. Die Gegen gewichte selbst sind mit sicheren Führungen und Faiigvornchtiliigeii zu versehen. 4) Der Fördcrranm oder Förderichacht ist oben unter den Be wegiingsorgaiien völlig sicher abzudecken. 5) Zur Feststellung deS FabrstuhlS sind stets Stützriegel anzu wenden, insofern nicht ein selbstsperrendcr Antrieb an den Fördcr trommeln Vorhände» ist. 6) Tie Fahrstuhiplatsorm ist durch Wandungen einzuschließen und mit einer entsprechende» Verdachung zu versehe». 7) Jeder Fahrstuhl muß sich an de» Endpuncte» seiner Bahn sclbstthätig auLrückcn, so dast nach keiner Richtung eine Weiler bcwegung desselben noch der Gegengewichle ersolge» kan». 8) Es müssen zwei von einaiwer unabhängig wirkende Sicherheit« Vorrichtungen vorhanden sein, welche ein zu rasches Niedergchcn des Fahrstuhls im Falle eines Bruchs verhindern. Direct wirkende hydraulische Fahrstuhleinrichtungen ohne Gegen gewichte bedürfen nur einer solchen Sicherheitsvorrichlung. Hydraulische Fahrst»hlci»rich>nngcn mit Gegengewichten sind so wohl gegen daS Empol schleudern deS Fördcrgcstellcs, alS gegen daS zu rasche Niedergche» desselben im Falle eines Bruchs zu sichern. H. Betriebsvorschriften. 1) An jedem Zugänge zum Förderschachtc ist eine Warnung durch die Aufschrift: „Vorsicht, Fahrstuhl!" anzubringen. 2) An den Thüren der Schachteinkleidung sind Anschläge anzu- bringen, aus welchen zu ersehen ist, daß außer der bedienenden Perion andere Personen den Fahrstubl nicht benutzen dürfen und welches Gewicht a» Fördergut als größte Belastung zulässig ist. 3) Die Ingangsetzung und Abstellung de« Fahrstuhls darf nur durch eine dazu besonder- beauftragte und gehörig instruirte Perlon (bedienende Person) erfolgen. 4) Die Fahrgeschwindigkeit dar, für den Aufgang sowie für den Niedergang 0.75 Meter in der Sccunde nicht überschreiten. o. Vorschrift-« für Fahrstuhleinrichtungen zur Beförderung einer oder mehrerer Personen, außer der bedienenden Person, l. Constructionsvorschriften. 1) Der Förderichacht oder Förderraum muß von der nächsten Umgebung allseitig durch einen Verschlag abgeschlossen sein. 2) Die Zugänge zum Förderschachie an den Förderstellen sind durch hinreichend hohe Thüren abzuschließen, wclckie sich nur dann öffnen lassen, wenn der Fahrstuhl die Fürderstelle erreicht hat und zum Stillstand gekommen ist. Der Fahrstuhl bars sich nicht früher wieder in Bewegung setzen können, als bis die Thüren wieder geschloffen sind. 3) Wo Gegengewichte in Anwendung komme», sind deren Schächte oder Lutten bis aus den Bode» deS unterste» Geschosses herabzu- sühren und oben sicher so zu verschließen, daß ein Herau-schleudern der Gegengewichte nicht möglich ist; die Gegengewichte selbst sind mit sicheren Führungen und Fangvorrichtungen zu versehen. 4) Der Förderichacht oder Fördcrranm ist oben unter den Be wegungsorganen völlig sicher abzudecken. 5) Die Feststellung deS Fahrstuhls hat durch Einrückung von Stützriegeln z» erfolgen. 6) Die Fahrstuhiplatsorm ist durch Wandungen oder engmaschige Gitter einzuschließen »nd mit einer entsprechenden Verdachung zu versehen. 71 Die Thüren zu den Fahrstiihlplatsormen sind als Schiebe thüren oder Fallgitter zu construire». Dieselben dürfen nicht eher geöffnet weiden können, als bis der Fahrstuhl aus den Stützriegeln ruht und die Fahrschachtlhür geöffnet ist. Ebenso darf der Fahr- stuhl nicht eher in Bewegung gesetzt werden können, alS bi« dessen Thüren geschlossen sind. 8) Mit jeder Fahrstuhleinrichtung muß rin Lignalapparat vrr bunden sein, welcher ein in jeder Etage deutlich hörbares Zeichen giebt, wenn der Fahrstuhl in Bewegung gesetzt wird. S) Bei Anwendung von Förderlrommeln müssen unmittelbar a» denselben zwei Antrieb-mechanismen angebracht sein, die vermöge ihrer Eoustruction ohne Hinzutritt von Hilssnicchanisme» den Rück gang unmöglich machen. 10) Die AiiS- und Einrückung deS FahrstuhlgelriebeS darf nicht durch Verschiebung der Riemen erfolge», dagegen sind FrictionS- knppcluiigeii zulässig. 11) Jeder Falnstuhl muß sich an den Endpunkten seiner Bahn iclbstihätig ansrücken, so daß nach keiner Richiung eine Wener- bcwegung desselben, noch der Gegengewichte stalisindc» kann. Diese AuSrückilng darf nicht mit Stoß erfolgen, sondern muß saust ein- geleitet werden. 12) Es iiiüssen zwei von einander unabhängig wirkende Sicherungen Vorhände» sein, welche das zu raichc Niedcrgchen des Fahrstuhls unter allen Umstände» verhindern. Direct wirkende bydraulische Fahrstuhleinrichtungen ohne Gegen gewichte bcdürien nur einer solchen Vorrichtung. Hydrauliiche Fahrstuhlcinrichiungc» mit Gegengewichten sind sowohl gegen das Empor schlendern deS Fahrstuhls, als gegen das zu rasche Niedergehcn desselben im Falle eines Bruchs zu sichern. 11. Betriebsvorschriften. 1) An jedein Zugänge zum Förderschachie ist eine Aufschrift mit der Warnung: „Vorsicht, Fahrstuhl!" anzudringe». 3) An de» Thüren der Schachteink.eibung sind Anschläge an- znbringen, aus welchen zu ersehe» ist, wie viel Personen, elnichließ- lich der bedienenden Person, dem Fahrstühle anvertranl werde» dürfen und d.-iß zugleich mit der höchsten zuläisigen Zahl von Personen, Guter übernaupl nicht, »nd wenn die vöchste zulässige Periolirhjalü »ichl erfüllt ist, nur insoweit befördert werden duffen, bis das Gesaniintgewicht der grüßten zulässige» Pec>onenzahl erreicht ist. Als daS Geivicht einer Person ist hierbei 75 Kilogr. anzunehinc». 3) Die Ingangsetzung »nd Abstellung des Fahrstuhls bars nur durch eine dazu besonders beauftragte und gehörig iiislrnjrle Person (bedienende Person) crsolgcn. 4) Tie Thüre» zum Förderschachte sind, wen» nicht gefördert wird, zu verschließen. Die Schlüssel sind von der bedienenden Person in Verwahrung zu nehmen und dürfen au keine» Unbernsenen ab gegeben werden. 5) Die Fahrgeschwindigkeit darf sür den Ausgang, sowie sür den Niedergang 0.75 Meter in der Sccunde nicht überschreiten. Wohllllllgs-Verliiikttillilg. In der 3. Otage (Dachgeschoß) des der Ltadtgemeinde ge hörst-e» Hauses SalzgäHchen Rr. I ist eine a»S S Stuben, 2 5^»«r,ner» uno sonstige», Zubehör bestehende, mit Wa^er.-itnng versehene Lvol,nnna vo>n I. Oktober ds. IS. an gegen -inhalbjahrUche Kündigung ander weit zu vermiethen. Mielhgesuchc werden aus dcinjNcithhause, 1. Etage. Zimmer Nr. 17 entgegcngeiiommen, anch können cbeiidascibst die Vcr- niietbungSbcdiiigunge» und das Inveutarium der zu ver niiethciide» Wohnung cliigesksien werden. Lcipzig, Len 25. Mars 1884. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Gevrgi. Stoß. Malilllmachilng. Wegen Herstellung einer Wasjerrohrverbindung wird die Durchfahrt durch die Bluuiengaffe nach der Dr-ödner Straße von Montag, den 31. d. MtS. ab auf etwa 3 Tage snr den Fährverkehr gezerrt. Leipzig, am 29. März 1881. Der Rath der Stadt Leipzig. Vr. Gevrgi. Honnig. Oelsentlieko Hun(iol8l6luan8t3lt. vis llllkentUelien krUtuuxon Lucken in ckiesew ckabre vis kolfft statt: am 2., 3. »ml 4. äpril, still» von 7 dis 9 vdr, in cker Ldtdellunx cksr Un.ckluuirslslirllne«-, am 2. -4pri>, Vormitt»-;» von 9V, bi» 12'/, l7dr 1 unck XaeI>mitt->8» von 2'i. dm 4 vdr i ln cker l öderen am 3. .äpril, Vnrmi'taßc» vv» 9'/, bi» 12'/, vdr 1 Idtkelluox. unck Xa- Inmttao:' vo» 2'/, bis 4 I7br 1 Vutl»«s»n2 üer 4blturleuteu cker vedrllnxsnbtdellnnx am 4. äpril trüb 9 vkr. vor llnterreielmets beebrt sied dierckurcb erxedevst einrnlackon. OnrI A'olkruio, virector. Nichtamtlicher Theil. Leipzig, 31. März 1884. * Im Verlaus der Sitzung deS preußischen Abgeord netenhauses vom Sonnabend wurde der Paragraph 7l» , welcher die Wildschadcii-EiitschädigungSfrage be trifft. nach einer längeren Debatte, an welcher sich die Abgg. EnnccceruS, v. Oertzcn, v. Nisiclmann, Slrutz, Götliiig, Westerburg, Windthorst und Minister Lucius bctbmligtcn, erledigt.. Tie Regierungsvorlage will es in Bclress der Wildschadeir-Entschädigungssrage bei dem bisherigen Zustand belassen. Die Commission will dem Iaqtpächter die Ver pflichtung sür entstandene» Wildschaden auscrlegen. Dagegen beantragten die nationalliberalen Abgg. Götling, Ludowieg und in einem weiteren Antrag der Abg. v. d. Brclie, neben dem Pächter auch den Waldbesitzer regreßpflichtig zu mache». Diese Anträge der Nationalliberalcn gelangle» zur Annahme und hieraus auch die tzZ. 71a». und 71 bb., die mit diesem Paragraphen Zusammenhängen. * Die „Berl. Polit. Rachr." schreiben: „Die in der Presse verbreitete Nachricht von dem Rücktritt deS Fürsten Bismarck von dem Präsidium deS preußischen StaatsminlsieriumS ist ohne Zweifel verfrüht und nicht ganz correct. Thatsache ist aber, baß der Gesundheitszustand de» Reichskanzlers eine wirksame Entlastung von der Fülle der aus ihm lastenden Geschäfte und Vcrantworllichkcil ge bieterisch erheischt. Der Gedanke liegt nahe, diese Entlastung in dem Ausscheiden deS Fürsten Bismarck auS der Leitung der preußischen LandcSangciegenhcitc» zu suchen. Daraus weist auch der Vorgang in dem Jahre 1873 bi», wo bekanntlich der Vorsitz in dem StaatSministerium mit Rücksicht aus den GesiindlieitSziistand deS Fürsten Bismarck aus de» Grasen Roo» überging. Inzwischen würde eine einfache Wiederholung des damaligen Vorganges den Zweck, de» Fürsten Bismarct vo» der Verantwortlichkeit sür die Angelegenheiten Preußens zu be freien. nicht erfülle». Fürst BiSmarck war vamals »>ik Rücksicht auf die nickt völlig homogene Zusammensetzung des StaalS- minisleriumS als Ministerpräsident ausgeschicden, in seiner Eigenschaft als preußischer Minister der auswärtige» Ange- legenbeilen jedoch Mitglied deS preußischen StaatSmilüsteriilinS geblieben. Würde Fürst Bismarck m der gleichen Weise jetzt auch nach Niederlegung de« Präsidium? fortsabren, den, preußischen StaatSministerium anzugehören, so würde er der Milvcrailtworkuiig sür die Gesetzgebung sich nicht völlig ent ziehen könne», wie denn auch sein Name unter den publicirten Gesetzen steben müßte. Ja. eS steht zu erwarten, daß. wie immer verhältnißmäßig gering die Einwirkung de« Ressort ministers für die auswärtigen Angelegenheiten aus die innere LandeSgesetzgebuiig naturgemäß sein muß, gleichwohl dem Fürsten BiSmarck die Hauptvcranlwortlichkcit snr die Acte der Gesetzgebung ausgebürdct werden würde. Wenigstens führen die Erfahrungen aus der Periode vo» !873 und de» folgenden Jahren mit Sicherheit zu diesem Schluffe. So hat der Fürst BiSmarck beispielsweise an der kircheiipvlitische» Gesetzgebung jener Jahre, wie nützlich und bereckrligt dieselbe immerhin zu ihrer Zeit gewesen sei» mag, lediglich in seiner Eigenschaft als preußischer Minister der auswärligeii Angelegenheiten mit« gewirkt. Trotz dieses bescheidenen Maße« der Mitwirkung wird aber die Hauptverantwortung sür jene Gesetzgebung dem Reichskanzler »ach wie vor ausgebürdct. Der Wieder holung derarliger Unzukömmlichkeiten würde sich nur Vor beugen lassen, wenn Fürst Bismarck aus dem preußischen Staalsminislerium ganz ausscheidct, indem er nicht nur auf den Vorsitz und das Portefeuille für Handel, sondern auch aus die Leitung der alismärtigei, Angelegenheiten Preußens ganz verzichtete. Nur auf diese Weise würde er diejenige Er leichterung von der Verantwortlichkeit für die zukünftige G i-tzgebring Preußens wirklich erreichen, deren er im In teresse seiner Gesundheit so dringend bedarf. * Zn der vorstehend berührten Angelegenheit bemerkt die „Rat.-Zeit.": „lieber die äußeren Vorgänge hat noch nichts Znveilässtges verlautet. Die Differenzen zwischen dem Fürsten Bismarck und Herrn von Puttkamer sind indessen keineswegs bcigelegt, auch zu einer solchen Beilegung anscheinend weiiig Aussicht. Fürst Bismarck hat, wie in Ab- gevrd,icteiikrciscn verlautet, die Alternative zwischen ihm und Herrn v. Piitlkaiiwr sehr bestimmt gezogen. ES dürfte die Katastrophe in nicht zu ferner Zeit erfolgen." * Aus der ersten und vorläufig einzigen Sitzung der Socialislengcsetzco in Mission ist von besonderer Wich tigkeit die sehr bestimmte, Namens der verbündeten Regie rungen abgegebene Erklärung des Ministers v. Puttkamer. daß aus Ahän.dernngsanträge »nd aus Vorschläge auf dem Boden deS gemeinen RccblS fick der VundeSralh nicht eiu- lasscn werde, sonder» einfache Annahme oder Ablehnung deS Gesetzes verlange. Ganz gewiß wird sich auch die Entschei dung schließlich in dieser Weise zuspitzcn, vorläufig aber wer de» trotz der Erklärung deS Ministers Versuche einer Lösung aus gemcilircchllichem Boden gemacht werden. ES ist mit Sicherheit z» erwarte», daß daS Eentrum seine Action zu nächst nach dieser Seite richten wird. Aus alle Falle wird man diese» Versuchen mit Interesse und an und sür sich auch mit Shmpatbic entgegensetzen müssen. Nur muß man von vornherein sehr gegründete Zweifel haben, ob cs gelinge» wird, irgend welche brauchbaren Vorschläge »ach dieser Richtung zu macken, eine Form zu finden, welche die soeialdemokralischen Ausschreitungen trifft, ohne den Gciammlbesitz von politischen Rechte» und Freiheiten sür alle Parteien zu gefährde». Die im Jahre 1878 angestellten Verslichc können nur abschreckend wirken. Es wäre doch ein höchst zwcifcthastcr Gewinn. Einschränkiiiigen der Truck-, Rede-, Vereins-, AnfentbaltSsreibeit, die man gegenüber der Socialdcmokrnlie für nvthig hält, allgemein ans alle politischen Parleic» auSzndehnc», »ur um des PrincipS der Rechts gleichheit willen. Die Socialtemokraten würden nichts dabei gewinnen und die ReprcssionSmaßregeln nur einen noch weiter ansgcdebnlen WirlungSlrcis erlangen. Ob es gelingen wird, diese Klippe zu umschiffen, daS warten wir ruhig ab; mit aroßc» Hoffnungen sehen wir aber den betreffenden Versuchen »ichl entgegen. Immerhin kann die Frage, wie sich dauernd die Gesetzgebung gegenüber einer so außerordentlichen Er scheinung, wie eS die socialdcmokratische Nmsturzbcwegung ist, zu verhalten hat, ob und aus welchem Wege eine Ueber- leitung von AnSnahmSvollmachlcn zu regelmäßigen Zuständen, wenn auch nvck nicht für den Augenblick, so doch sür die Zukunft möglich ist. bei einer nochmaligen gründlichen Prüfung nno bei erneuten positiven Vorschlägen nur gefördert werde» und sich klären, und in dieser Hinsicht kann die EommiisionSbcralhung wohl Nutzen bringen, wenn sie auch snr jetzt schwerlich zu einer anderen Fragestellung führen wird, als zu der: einfache Annahme oder Ablehnung des SocialistengesctzcS. * Ter Antrag dcS der Arbeiterpartei angebörigen Stadtverordneten Singer, daß die Berliner Stadtver ordneten Versammlung wegen Vermehrung der Abgeordneten der Sladl Berlin zu tcm Reichstage und Landtage pctitioniren möge, ist bei der Slaatsregieruug »mit unbemerkt geblieben. Offenbar würde die Stadtverordneten-Bersaminlung'ihre Be fugnisse überschreiten, wenn sie in eine Beraibung über diesen Antrag eintreten wollte. Rack den Vorschriften der Städte ordnung bat fick die städtische Vertretung aus eigener Initiative heraus nur mit „Genicindeangetegeiibeiten" als solchen zu be« fasten, und es wird selbst bei weitgehendster Auslegung diese- Begriffs Niemand bchanpleu können, daß die einem völlig anderen Gebiete angebörige Frage der politischen Vertretung einer Gemeinde Hierunter gezogen werden könnte. Wie wir hören, hat daher der Oberpräsikent Achenbach zu Potsdam i» seiner Eigenickast als Evmmnnal-Airsstchtsbcbörde sür die Stadt Berlin Maßregeln getroffen, daß jedem Versuche, den Singer'schen Antrag zur Verhandlung zu bringen, entgegen« getreten wird. * Die „Straßburger Post" bezeichnet eS al« einen von den Freisinnigen allerdings nicht erwarteten Erfolg der Gründung der deutsch - freisinnigen Partei, daß im ganzen deutschen Reiche die nationalliberale Partei, die nach all den Verlusten, die sie betroffen batte, in eine gewisse Apathie versunken zu sein schien, sich erhoben, dem Pro gramm der unter Ricbter'S Flagge segelnden Opposition da« eigene Programm maßvollen Liberalismus' entgcgenaestellt und ihren selbstständigen Standpunct der neuen Partei gegenüber gewahrt habe. „Dadurch ist in die national- liberale Partei plötzlich ein neues Leben und daS Gefühl verjüngter Kraft gekommen, um so nicbr. als die verschiedenen Kuudgcbiiilgc» der Partei in allen Tbeilen dcS deutschen Vaterlandes in politischer, wirtbschastlicker und socialer Beziehung in demselben freiheitlichen Geiste auftraten, zu denselben positive» Zielen sich bekannten, vo» derselben opsersreudigeii Vaterlandsliebe getragen wurden und zugleich deujcibcn Kamps proclamirlen gcgcu die principiellc Lippo«
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