Zweiter Teil: Verordnungen, Anordnungen, allgemeine Bekanntmachungen der Landesverwaltung (Landesregierung) Sachsen, vom Sächsischen Landtag erlassene Gesetze, Verordnungen und Anordnungen der Deutschen Verwaltung für Arbeit und Sozialfürsorge
Ausbildung von Fachkräften 101 Soweit die Anlernung nicht in den Betrieben stattfindet, sind von den Gemeinden, in denen die Kurse eingerichtet werden, Räume, Maschinen, Werkzeuge, Geräte, Materialien, Lehrmittel u. a., wo erforderlich, unter Einschaltung der Landesverwaltung — Wirtschaft und Arbeit — und des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes, zur Verfügung zu stellen. § 8 Facharbeiter, Ingenieure, Techniker und andere fachlich vorgebildete Personen können von den Arbeitsämtern als Ausbilder für kurzfristige An lernkurse in anderen Betrieben verpflichtet werden. 3. Lehre und Umschulung § 9 Den Betrieben, die keine oder keine angemessene Zahl von Lehrlingen und Umschülern ausbilden, kann vom Arbeitsamt eine Auflage zur Aus bildung einer bestimmten Anzahl gemacht werden. § 10 Die Ausbildung hat nach den vom Landesarbeitsamt im Einvernehmen mit dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, Industrie- und Handels kammer und Handwerkskammer festgelegten Grundsätzen zu erfolgen. Die Lehr- und Umschulungsverträge müssen schriftlich abgeschlossen werden. § 11 Denjenigen Betrieben, die sich ohne triftigen Grund weigern, Lehrlinge und Umschüler auszubilden oder die die Ausbildung nicht ordnungsgemäß durchführen, können vom Arbeitsamt die vorhandenen Facharbeiter ab gezogen werden, um sie Betrieben zuzuführen, die sich an der ordentlichen Ausbildung von Umschülern und Lehrlingen beteiligen. Die Arbeitsämter sind berechtigt, auch solchen Betrieben, die keine Umschüler und Lehrlinge beschäftigen, die Auflage zu erteilen, sich an den Kosten der Ausbildung für Lehrlinge und Umschüler in ihrem Wirtschaftszweig zu beteiligen. Handwerksbetrieben, die sich der Ausbildungsverpflichtung entziehen, kann die Gewerbegenehmigung entzogen werden. 4. Finanzierung § 12 Die Kosten der Ausbildung trägt grundsätzlich der ausbildende Betrieb. Nur in denjenigen Fällen, in denen die Betriebe über ihren eigenen voraus sichtlichen Bedarf hinaus auf Veranlassung des Arbeitsamtes die Aus bildung vornehmen, oder in denen die Ausbildung in überbetrieblichen Einrichtungen erfolgt, kann das Arbeitsamt einen Zuschuß gewähren oder die Kosten ganz übernehmen.