Erster Teil: Gesetze und Befehle der Alliierten Kontrollbehörde – Kontrollrat. Befehle des Obersten Chefs der Sowjetischen Militär-Administration und des Oberbefehlshabers der sowjetischen Besatzungsgruppen in Deutschland
SMA-Befehi Nr. 112, 61 57 Befehl Nr. 61 des Obersten Chefs der Sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland Berlin, den 14. März 1947 Inhalt: Erlaubnis, Kollektivverträge in den Betrieben und bei den Behörden in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands abzuschließen Zwecks Aufhebung der zur Zeit in einer Reihe von Wirtschaftszweigen noch gültigen, insbesondere von den Nazibehörden einseitig erlassenen Tarifordnungen befehle ich: 1. Die Freien Deutschen Gewerkschaften zu ermächtigen, Kollektivver träge mit den Unternehmen oder ihren Vereinigungen in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands abzuschließen. 2. Die Kollektivverträge können alle die Arbeitsverhältnisse zwischen den Arbeitgebern einerseits und den Arbeitern und Angestellten anderer seits betreffenden Fragen, die Arbeitsbedingungen, die Löhne, ferner auch die in den bestehenden Tarifen enthaltenen sonstigen Bestimmungen regeln. Die Kollektivverträge dürfen nicht in Widerspruch zu den Befehlen des Obersten Chefs der Sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland über Regelung der Arbeitszeit, der Löhne und der Arbeitsverhältnisse stehen. 3. Die Kollektivverträge können folgende Bestimmungen enthalten: a) Klassifizierung der Arbeitnehmer nach Beruf und Qualifikation für die Anwendung der Lohnsätze; b) Grundlohn und alle Arten Zuschläge; c) Lohnarten (Akkord- und Zeitlohn); d) Arbeitszeit, Nachtarbeit, regelmäßige Ruhetage, Urlaub; e) Arbeitsschutz, Unfallverhütung und sanitäre Vorschriften; f) Technische Fortbildung und Steigerung der Qualifikation; g) Vorschriften über Einstellung und Entlassung; h) Bestimmungen über Regelung von Streitigkeiten aus dem Arbeitsver hältnis. 4. Alle wesentlichen Bestimmungen in den Entwürfen der Kollektiwer- träge für die einzelnen Wirtschaftszweige werden von der Abteilung „Arbeitskraft" der SMA in Deutschland nach gemeinsamer Vorlage durch die Deutsche Verwaltung für Arbeit und Sozialfürsorge und die zuständige deutsche Wirtschaftsverwaltung überprüft und genehmigt. 5. Die Tarifverträge werden zwischen den Freien Deutschen Gewerk schaften und den Betriebsverwaltungen oder ihren Vereinigungen ab geschlossen. Für die nach der Zahl der Beschäftigten kleinen und mitt leren Betriebe können die Tarifverträge von den Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern entsprechend ihren Satzungen abgeschlos sen werden.