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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 15.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I 788
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454420Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454420Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454420Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Im Original fehlen die S. 15, 16 der Beil. und die S. 87, 88 u. 95, 96 sind lose und beschädigt
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 4 (15. Februar 1908)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Eigentumsvorbehalt an verkauften Waren
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Garantiegemeinschaft Deutscher Uhrmacher (E. V.)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 15.1908 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1908) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1908) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1908) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1908) 53
- ArtikelDer Eigentumsvorbehalt an verkauften Waren 53
- ArtikelGarantiegemeinschaft Deutscher Uhrmacher (E. V.) 53
- ArtikelUhrmacherläden und Uhrmacherschaufenster in Amerika 54
- ArtikelEine Studie über das Quecksilber-Kompensationspendel ... 56
- ArtikelPatentrundschau 58
- ArtikelDie Gewicht-Räderuhren 60
- ArtikelAus der Werkstatt - Für die Werkstatt 62
- ArtikelZu unseren Abbildungen 62
- ArtikelLeipziger Ostermesse 62
- ArtikelVereinsnachrichten 64
- ArtikelPersonalien 65
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 65
- ArtikelGeschäftsnachrichten 66
- ArtikelVermischtes 66
- ArtikelFragekasten 67
- ArtikelBüchertisch 68
- AusgabeNr. 5 (1. März 1908) 69
- AusgabeNr. 6 (15. März 1908) 85
- AusgabeNr. 7 (1. April 1908) 103
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 1 1
- AusgabeNr. 8 (15. April 1908) 121
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1908) 137
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 2 5
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1908) 153
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1908) 169
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 3 9
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1908) 185
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1908) 201
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1908) 217
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 4 13
- AusgabeNr. 15 (1. August 1908) 233
- AusgabeNr. 16 (15. August 1908) 249
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 5 17
- AusgabeNr. 17 (1. September 1908) 269
- AusgabeNr. 18 (15. September 1908) 285
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 6 21
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1908) 301
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1908) 317
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 7 25
- AusgabeNr. 21 (1. November 1908) 337
- AusgabeNr. 22 (15. November 1908) 353
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1908) 369
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 8 29
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1908) 385
- BandBand 15.1908 -
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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Ceip3iger Ubrmacfoer3eitung Organ ber Deutfcben Ubrmacber=Vereinigung, 3 entralftelle 3U Ceip3ig öer Garantiegemeinjcbaft Deutfcber Uhrmacher, her freien Innung für öas Uhrmacbergewerbe im Stabt* unö Canökreis Bielefelb unb ber 3wangsinnung für bas Uhrmacher*, Golb* unb Silberarbeiter*föanbwerk bes Greifes Iferlobn Abonnements- unö Infertlonsbeöingungert flebe auf Öem Titelblatt Helegramm^ftbreffe: Uhrmacher=3eitung, Diebener, Ceip 3 ig fernfprecb^flnfcblufo Hr. 2991 Hacböruck ift nur nacb vorheriger Vereinbarung unter genauer Quellenangabe geftattet! nr. 4 Ceip 3 ig, 15. februar 1908 15. Jahrg. Der eigentumsvorbehalt an verkauften Waren. Bei den immerhin unsicheren Kreditverhältnissen im gegen wärtigen Handelsverkehr ist es ein löbliches Bestreben des Ge setzgebers, die Kreditgewährenden, die nicht immer imstande sind, sich über die Bonität ihres Kunden genau zu orientieren, in Schutz zu nehmen und ihnen Maßnahmen an die Hand zu geben, durch die sie sich gegen eine Ausbeutung von seiten gewissenloser Kunden sichern können. Dazu gehört vor allem der Eigentums vorbehalt, von welchem im Geschäftsverkehr der Goldschmiede und Uhrmacher noch viel zu wenig Gebrauch gemacht wird. Und doch handelt es sich gerade bei ihnen um Waren, die oft sehr hoch im Preise stehen und empfindliche Verluste herbeiführen können, wenn sich der Kunde als zahlungsunfähig erweist. In § 455 des B. G. B. heißt es: Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises Vorbehalten, soist im Zweifel anzunehmen, daß die Übertragung des Eigentums unter der aufschiebenden Bedingung voll ständiger Zahlung des Kaufpreises erfolgt und daß der Verkäufer zum Rücktritt von dem Vertrage berechtigt ist, wenn der Käufer mit der Zah lung in Verzug kommt. Die Ware bleibt also in diesem Falle im Eigentum des Uhr machers bestehen und der Kunde darf, wenn er sich nicht straf bar machen will, nicht damit schalten und walten, wie es ihm beliebt. Er darf insbesondere nicht darüber verfügen, sie nicht veräußern, wenn er sich nicht der Unterschlagung sbhuldig machen will. Zwar wird es gewissenlose Personen geben, das hat die Erfahrung gelehrt, die es doch tun, aber das sind doch Einzel fälle, die nicht die Regel bilden. Ist der Eigentumsvorbehalt da, so kann auch kein Dritter die Waren pfänden lassen und sich wegen seiner Schuldforderungen daraus befriedigen. Der Uhrmacher, der von einer solchen Pfän dung erführe, hätte den betreffenden Gläubiger einfach zur Freigabe aufzufordern, und wenn diese nicht erfolgt, Klage auf Freigabe (Interventionsklage) einzureichen. Schließlich hat der Uhrmacher das Recht, wenn die Zahlungen ausbleiben und die Verhältnisse unsicher werden, die Ware zurückzunehmen. Ein solcher Eigen tumsvorbehalt ist, wie wir aus der oben angeführten Gesetzes stelle ersehen, an keine Form gebunden. Er kann ebensogut mündlich wie schriftlich erfolgen. Und doch raten wir dem Uhr macher, immer sich einen schriftlichen Revers über die Abmachung ausstellen zu lassen. Nur dann ist er ja in der Lage, ein Beweis stück vorlegen zu können, wenn er sein Eigentumsrecht geltend machen muß. Es gilt auch hier das Wort des Dichters: „Denn was man schwarz auf weiß besitzt, kann man getrost nach Hause tragen!“ Der Gläubiger wird eher freigeben, wenn ihm durch eine Urkunde glaubhaft gemacht wird, daß sich der Uhrmacher das Eigentum Vorbehalten hatte. Wir wollen daher nicht unterlassen, hier gleich noch ein Formular zur Benutzung für unsere Leser in solchen Fällen, die übrigens auch im Verkehr der Fabrikanten und Grossisten mit den Uhrmachern eine Rolle spielen können, anzufügen. Der Eigen tumsvorbehalt wird in folgender Form zu vereinbaren sein: Eigentumsvorbehalt. Hierdurch bestätige ich , daß sich Herr Uhrmacher an dem von ihm heute verkauften Gegenstand, nämlich das Eigentum bis zur völligen Tilgung des Kaufpreises von .... Mk. .... Pfg., in Gemäßheit von § 455 des B. G. B., aus drücklich Vorbehalten hat. Ort und Datum: Namensuntersdirift: Der Uhrmacher kann zur Vollständigkeit dann auch seinen eigenen Namen noch darunter setzen. Garantiegemeinfct)aft Deutjctjer Ut)rmad)er (£. V.). Neugemeldet haben sich: Zum zweiten Male werden veröffentlicht: Otto Hermerding, Aurich; Julius C. Rover, Hannover-Linden. Alfred Hoppe, P. Felnagels Nachf., Gustav Koch, Kassel; Neustädtel (Bez. Liegnitz); Hubert Wellmann; Münster i. W.
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