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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 17.1910
- Erscheinungsdatum
- 1910
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I 787
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20141349Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20141349Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20141349Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 21 (1. November 1910)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 17.1910 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1910) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1910) 25
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1910) 41
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1910) 57
- AusgabeNr. 5 (1. März 1910) 73
- AusgabeNr. 6 (15. März 1910) 89
- AusgabeNr. 7 (1. April 1910) 105
- AusgabeNr. 8 (15. April 1910) 125
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1910) 141
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1910) 157
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1910) 173
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1910) 193
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1910) 209
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1910) 229
- AusgabeNr. 15 (1. August 1910) 245
- AusgabeNr. 16 (15. August 1910) 261
- AusgabeNr. 17 (1. September 1910) 277
- AusgabeNr. 18 (15. September 1910) 293
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1910) 309
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1910) 325
- AusgabeNr. 21 (1. November 1910) 341
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) 341
- ArtikelKartelle, Syndikate, Trusts 342
- ArtikelAuf- und Abwerke und Ablaufanzeiger 346
- ArtikelVIII. Verbandstag des Rheinisch-Westfälischen Verbandes der ... 347
- ArtikelSchwerpunkte der Spiralen und ihrer Endkurven (Fortsetzung) 349
- ArtikelAbraham Habrecht von Straßburg und seine Uhr im Rathause zu ... 352
- ArtikelNeues Torsionspendel mit Metallkompensation 354
- ArtikelAus der Werkstatt, für die Werkstatt 356
- ArtikelSprechsaal 356
- ArtikelVereinsnachrichten 357
- ArtikelFachschulnachrichten 357
- ArtikelPersonalien 357
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 357
- ArtikelGeschäftsnachrichten 358
- ArtikelRundschau 358
- ArtikelFragekasten 359
- ArtikelBüchertisch 360
- ArtikelPatente 360
- AusgabeNr. 22 (15. November 1910) 361
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1910) 377
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1910) 397
- BandBand 17.1910 -
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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Leipziger Uhrmacher-Zeitung Organ der Deutschen Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) der Garantiegemeinschaft Deutscher Uhrmacher, der Freien Innung für das Uhrmachergewerbe im Stadt- und Land kreis Bielefeld und der Zwangsinnung für das Uhrmacher-, Gold- und Silberarbeiter-Handwerk des Kreises Iserlohn Abonnements- und Insertions-Bedingungen siehe auf dem Titelblatt Telegramm-Adresse: Uhrmacher-Zeitung, Diebener, Leipzig Fernsprech-Anschluß Nr. 2991 Nachdruck ist nur nach vorheriger Vereinbarung unter genauer Quellenangabe gestattet Nummer 21 Leipzig, 1. November 1910 17. Jahrgang Deutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig). Am 17. Oktober waren zur monatlichen Sißung wieder sämtliche Mitglieder erschienen, bis auf den Kollegen Scholze, der wegen Krankheit fehlte. Verschiedene Zuschriften über die P erp etuum-Mo bile-Uhr lassen erkennen, daß doch eine ganze Reihe von Kollegen die Uhr bestellt haben, ohne sich über den Wert und die Art der Uhr im klaren gewesen zu sein. Der Zauber des Geheimnisvollen, den die Vertreiber der Uhren um sie zu weben wußten, der besonders in dem mehr mystischen als deutlichen Bestellschein hervorgekehrt wird, hat bei manchen Bestellern den Glauben entstehen lassen, die Uhr werde elektromagnetisch betrieben und bedürfe keines Aufziehens. Nachdem durch unser Organ bekanntge worden ist, daß dies Perpetuum täglich aufgezogen werden muß, also seinem Namen gar nicht entspricht, ent decken die Leichtgläubigen erst, daß sie mit einer der artigen Uhr gar nichts anfangen können, und suchen nun von den Verträgen loszukommen. Hoffentlich gelingt es ihnen. Einige Kollegen bedauern in ihren Zuschriften, daß die übrigen Fachorgane keine Notiz über die An- gdegenheit gebracht haben, dagegen eines sogar eine Empfehlung veröffentlichte. Von der sächsischen Regierung ist eine Änderung der Vorsdiriften für den Geschäftsbetrieb der Versteigerer geplant und die Handels- wie Gewerbekammern sind auf gefordert worden, sich hierzu zu äußern. Diese haben sich wieder an die verschiedenen Berufsorganisationen, u. a. auch an den Verein selbständiger Kaufleute, gewendet, ^ir e . rr ^* e kener hatte es für letzteren übernommen, die Wunsche der Uhrmacher und Goldschmiede zum Ausdruck zu bringen. Herr Syndikus H. Pilz hatte auf Grund seiner Erfahrungen folgende Forderungen aufgestellt: 1. Die Versteigerung ist von einer behördlichen Ge nehmigung abhängig zu machen, gleichviel, ob neue oder gebrauchte Sachen in Frage kommen. 2. Die Genehmigung ist zu versagen: a) wenn der Verdacht begründet ist, daß die Sachen zum Zwecke der Versteigerung angeschafft bzw. verfertigt worden sind sowie lür minderwertige Versteigerungsware bei Gold- und Silbersachen und Uhren; b) wenn es an einem Anlaß zur Versteigerung fehlt. Der Grund der Versteigerungen ist wie bei Aus verkäufen dm Polizeibehörde wahrheitsgemäß anzugeben; 3 6 c) wenn unlauterer Wettbewerb in Frage kommt; d) wenn durch die Versteigerungen die ortsange sessenen Kaufleute und Gewerbetreibenden in ihrem Geschäftsbetrieb erheblich benachteiligt werden. Die Versteigerer dürfen selbst keine Waren auf kaufen, um sie zu versteigern. Bei den Versteigerungen sind alle reklamenaften Anpreisungen und Marktschreiereien zu unterlassen. Das Publikum muß vielmehr durch wahrheitsgemäße Angaben über die Beschaffenheit der Waren aufge klärt werden. Insbesondere muß die Aufklärung darüber erfolgen, ob Edel- oder Unedelmetall in Frage kommt. Die Vorschriften unter 4 bis 5 sollen sowohl bei den Ankündigungen als auch bei dem Akt der Versteigerung selbst angegeben sein. Personen, welche andere abhalten, mit- oder weiter zubieten, welche die Preise treiben, ohne die Ab sicht zu haben, die Gegenstände zu erwerben (Scheinbieter), darf der Versteigerer nicht im Ver steigerungslokal dulden. Er hat sie auszuweisen, nötigenfalls bis zur Beschaffung polizeilicher Hilfe die Versteigerung zu sistieren. Der Versteigerer hat sich darüber zu vergewissern, ob der Auftraggeber Eigentümer oder rechtmäßiger Besißer der zur Versteigerung übergebenen Waren ist; liegt der Verdacht vor, daß die Sachen Gegen stand eines Diebstahls, einer Unterschlagung, Hehlerei oder sonstigen Vergehens gegen das Eigentum sind, so darf sie der Versteigerer zur Versteigerung nicht annehmen. Er ist verpflichtet, die Polizeibehörde von seinen Wahrnehmungen in Kenntnis zu seßen. P. Es dürfen auch Waren nicht versteigert werden, bei denen die Fabrikmarken, Feingehaltsbezeichnungen usw. unkenntlich gemacht oder ganz beseitigt sind. 10. Versteigerer, welche gegen diese Vorschriften ver stoßen, sind in Geldstrafe bis 3(X) M., im Unver mögensfalle in Haft- oder Gefängnisstrafe zu nehmen. Ober das Versenden offener Preislisten entstand eine rege Debatte, da leßteres neuerdings recht oft beobachtet werden mußte. Die Zentralsteilenmitglieder versuchten es, zu einer milderen Auffassung der Ange legenheit zu kommen, da sie keineswegs verkennen, daß die Angaben der Preise in Buchstaben statt in Zahlen 8
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