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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 17.1910
- Erscheinungsdatum
- 1910
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I 787
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20141349Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20141349Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20141349Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1 (1. Januar 1910)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 17.1910 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1910) 1
- ArtikelZum Jahreswechsel 1
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) 2
- AbbildungMetalluhrengehäuse in gehämmertem Eisen und Messing. Von Josef ... 3
- ArtikelDie Bedeutung der Persönlichkeit für die Entwicklung der ... 4
- ArtikelSchwerpunkte der Spiralen und ihrer Endkurven 6
- ArtikelWo kann auf Zahlung des Kaufpreises geklagt werden? 8
- ArtikelWelche Reparaturen an Goldwaren kann der Uhrmacher selbst ... 10
- ArtikelEin Besuch in der Uhren- und Furniturenhandlung 11
- ArtikelDie Überlandzentrale als ein Mittel zum Erwerb für den Uhrmacher 13
- ArtikelAus der Schweiz 14
- ArtikelAus der Werkstatt, für die Werkstatt 14
- ArtikelVereinsnachrichten 15
- ArtikelPersonalien 15
- ArtikelGeschäftsmitteilungen 15
- ArtikelGeschäftsnachrichten 15
- ArtikelRundschau 16
- ArtikelFragekasten 16
- ArtikelBüchertisch 18
- ArtikelPatente 18
- ArtikelDes Uhrmachers Nebenberufe 19
- ArtikelLudwig & Fries, Frankfurt a. M. 21
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1910) 25
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1910) 41
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1910) 57
- AusgabeNr. 5 (1. März 1910) 73
- AusgabeNr. 6 (15. März 1910) 89
- AusgabeNr. 7 (1. April 1910) 105
- AusgabeNr. 8 (15. April 1910) 125
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1910) 141
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1910) 157
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1910) 173
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1910) 193
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1910) 209
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1910) 229
- AusgabeNr. 15 (1. August 1910) 245
- AusgabeNr. 16 (15. August 1910) 261
- AusgabeNr. 17 (1. September 1910) 277
- AusgabeNr. 18 (15. September 1910) 293
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1910) 309
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1910) 325
- AusgabeNr. 21 (1. November 1910) 341
- AusgabeNr. 22 (15. November 1910) 361
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1910) 377
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1910) 397
- BandBand 17.1910 -
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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2 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG Deutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig). Im Mariengarten fand am 13. Dezember v. Js. unsere übliche Monatssikung statt, zu der die Herren Friedrich, Frye, Hahn, Hofmann, Magdeburg, Scheibe, Schneider, Scholze, Wacker und Wildner erschienen waren. Der Vor sitzende begrüßte besonders den nach längerem Kranksein wieder in unserer Mitte weilenden Kollegen Scholze und berichtete sodann über die Versammlung des Leipziger Uhrmachergehilfenvereins, der er mit dem Schriftführer beigewohnt hatte, um eine Aussprache über die Mebengeschäfte der Gehilfen herbeizuführen, ln Goslar hat bekanntlich der Grossisten verband beschlossen, seinen Mitgliedern zu verbieten, an ihre sowie Angestellte von Uhrmachern Waren zum ge wohnheitsmäßigen Wiederverkauf abzugeben. Dadurch soll natürlich nur verhütet werden, daß dem Uhrmacher vom eigenen oder Grossisten-Personal eine unangemessene Konkurrenz bereitet wird. Keinesfalls ist beabsichtigt, den Gehilfen den Bezug von Waren zu eigenem Gebrauch bzw. zu Geschenkzwecken unmöglich zu machen. Die in Goslar vertretenen Uhrmacherverbände traten vielmehr dafür ein, daß jeder Prinzipal seinen Gehilfen die Ware vom eigenen Lager zu den Selbstkosten ablassen und ihnen dies gleich beim Stellenantritt bekannt geben möchte. Die Befürch tungen der Gehilfen, daß ihnen durch den Goslarer Be schluß ein Recht entzogen würde, sind demnach unbe gründet. Im Leipziger Uhrmachergehilfenverein war man sich darüber einig, daß die Gehilfen ihre Prinzipale im Kampfe gegen die Konkurrenz der kaufmännischen Angestellten der Grossisten unterstützen müsse. Man gab aber gleich zeitig der Hoffnung Ausdruck, daß den Uhrmachergehilfen zum eigenen Gebrauch die Ware nicht verweigert würde. In diesem Sinne wurde nach einer sehr eingehenden, die Mißverständnisse aufklärenden Ansprache eine Resolution angenommen. „Fabrik“ als Geschäftsbezeichnung. Auf ein wichtiges Reichsgerichtsurteil wurden wir durch die „Deutsche Bergwerkszeitung“ aufmerksam. „Häufig benennen sich Geschäfte, die in der Hauptsache Zwischen- und Kleinhandel betreiben und nur einen ge ringen Teil der verkauften Waren selbst hersteilen, als „Fabriken“, um dadurch bei dem Publikum den Anschein zu erwecken, als ob sie in der Lage seien, die im eigenen Betrieb hergestellten Waren billiger verkaufen zu können, als die auf den Händlernutzen angewiesenen Konkurrenten. Das Reichsgericht hat legthin entschieden, daß die Bezeich nung „Fabrik“ unter den erwähnten Umständen gegen den § 1 des Unlauterkeitsgesetzes verstoße. Jeder Konkurrent kann also einen solchen „Fabrikanten“ auf Unterlassung verklagen und einen Schadenersatzanspruch gegen ihn geltend machen. Nach Ansicht des Reichsgerichts wird von dem einkaufenden Publikum die Bezeichnung der eigenen Fabrikation dahin aufgefaßt, daß die Gegenstände, die es kauft, im großen und ganzen durch eigene Her stellung gewonnen sind. Selbst wenn ein Kaufmann zur Hälfte des Bedarfs fabriziere, könne er noch nicht von einer eigenen Fabrik sprechen.“ Da sich auch manche Uhrmacher, besonders in Berlin sind die Fälle häufiger, die Bezeichnung „Fabrik“ zulegen, so sei diesen das Reichsgerichtsurteil zur Beachtung emp fohlen. Der Bestrebungen der Handwerkskammer gegen das Borgunwesen haben wir an dieser Stelle schon mehrfach gedacht. Heute berichten wir, wie man im benachbarten Luxemburg auf gesetzlichem Wege in der Zinspflicht ein Heilmittel gegen das leidige Borgen zu schaffen sucht. Das Gesek hat fol genden Wortlaut: Art. 1: Die Guthaben der Kaufleute und Handwerker aus dem Detailverkauf von Waren oder der Ausführung von Arbeiten (einschließlich der dem Gläubiger daraus erwachsenen Ausgaben) tragen von rechtswegen für jedes angefangene Vierteljahr 2 Prozent Zins, nach Ablauf des dritten Monats, der auf die Lieferung der Waren oder die Ausführung der Arbeiten folgt. Art. 2: Diese Zinspflicht tritt nur dann ein, wenn der Kaufmann oder Handwerker binnen Monatsfrist nach Lieferung der Waren oder nach Ausführung der Arbeiten dem Schuldner seine Rechnung eingesandt und ihn auf gefordert hat, dieselbe zu bestätigen; die Rechnung muß den Wortlaut des Artikel 1 des gegenwärtigen Gesekes enthalten; in derselben muß vermerkt sein, daß der Lieferant vom Artikel 1 dieses Gesekes Gebrauch zu machen gedenkt. Der Beweis der Erfüllung dieser Vor schrift geschieht nach gemeinem Recht. Art. 3: Die Bestimmungen dieses Gesekes finden keine Anwendung auf die für die Bedürfnisse des Gewerbes oder des Handels des Schuldners gelieferten Waren und geleisteten Arbeiten. Es wäre wohl zunächst Sache der Handwerkskammern, zu erwägen, ob es geboten erscheint, derartige Vorschriften auch für Deutschland anzustreben. Als Mittel, um dem Borgünwesen Einhalt zu tun, ist die Zinspflicht nicht das schlechteste, nur dürfte man sich nicht auf einen so nied rigen Zinsfuß festlegen, denn in Zeiten teueren Geldes wird niemand die 2 % schrecken, wenn er auf der Bank 5% für tägliches Geld bekommt. Recht üble Blüten hat die Reklame für das Weihnachts geschäft auch diesmal wieder getrieben. Besonders im Rheinland hat die Konkurrenz der Warenhäuser anschei nend auch manchen Kollegen das Urteil verlieren lassen, zu entscheiden, was erlaubt ist. So bot in Mülheim (Rhein) ein Uhrmachermeister 200 Uhren gratis an. Bei Einkäufen über 5 Mark Wert sollte jeder Käufer eine gutgehende Schwarzwälder Wanduhr erhalten. Ob die Bemerkung „neben Tiek“ in der Anzeige gleichsam als Erklärung und Entschuldigung für dieses Angebot dienen soll, das müssen wir dahingestellt sein lassen. Be dauerlich bleiben derartige Manöver aber immer, denn sie schädigen das Ansehen der Uhrmacher. Immer näher rückt der Termin für die Einsendung der Arbeiten zu unserem Preisausschreiben über praktische Arbeitsmethoden. Wir laden erneut zu einer recht zahlreichen Beteiligung ein und machen darauf aufmerksam, daß die Preisrichter außer den prämiierten Arbeiten geeignete Einsendungen zum Ankauf empfehlen können, die vom Verlag dann entsprechend honoriert werden. Die näheren Bedingungen enthält die Bekannt machung auf Seite 29 des Anzeigenteils dieser Nummer, auf welche wir hiermit verweisen. Zum Jahreswechsel wünschen wir allen unseren Mit gliedern viel Glück und Erfolg! Mit kollegialem Gruß! Deutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle 211 Leipzig). Alfred Hahn, Vorsitjender. H. Wildner, Schriftführer.
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