Hauses, theils unter dem Dache des Gerichtsgebäudes liegen. Das Gefangenhaus ist übrigens nur durch einen einige Meter breiten Zwischenraum vom Nachbar gebände getrennt. Durch einen bloßen Um- und Erweiterungsbau würden trotz seines be deutenden auf rund 200 000 .F einschließlich des Arealerwerbes veranschlagten Kostenaufwands die jetzigen Mängel nur zum Theil beseitigt werden. Er em pfiehlt sich aber auch deshalb nicht, weil das jetzige Gerichtsgrundstück an zwei Straßen inmitten eines alten feuergefährlichen Stadtviertels liegt und so der Sicherheit gegen Feuersgefahr entbehrt. Der mit Vorbehalt ständischer Genehmigung von der Stadtgemeinde Hohen stein-Ernstthal angekaufte Bauplatz umfaßt 57 14,9 Hw. Er ist vermöge seiner freien Lage zur Errichtung eines Amtsgerichtsgebändes mit Gefangenhaus vorzüg lich geeignet. Der Kaufpreis ist unter Zugrundelegung eines Einheitspreises von 5 für das Quadratmeter auf 28 574 ^ 50 ^ festgesetzt worden. Er muß als angemessen bezeichnet werden, zumal sich die Stadtgemeinde verpflichtet hat, Anliegerbeiträge für Straßen-, Schleusen-, Gas- und Wasserbau nicht zu erheben, auch das dem Lauplatze gegenüberliegende Areal von ca. 2000 Hw unbebaut liegen zu lassen und zu Anlagen umzugestalten. Die Deputation gelangte nach eingehender Erwägung der von dem Königlichen Mini sterium angeführten Gründe für die Dringlichkeit alsbaldiger Beschaffung geeigneter Gerichts- nnd Gefangenräume in Hohenstein-Ernstthal übereinstimmend zu der Ueberzeugung der vollsten Berechtigung, insbesondere in Beachtung des Umstandes der geringen Feuersicher heit, wie sie in den letzten Jahren dort in älteren Stadttheilen zu beobachten war. Aus diesen Gründen mußte die Deputation auch dem Königlichen Justizministerium vollständig beistimmen, wenn es durch Ankauf geeigneten und nicht zu theueren Areals einen Bauplatz zu gewinnen sucht, der vermöge seiner freien Lage die besten Sicherheiten für das zu er richtende neue Amtsgericht und Gefangenhaus für alle Zukunft bietet. Die Deputation beantragt, die Kammer wolle beschließen: für den Ankauf eines Bauplatzes in Hohenftein-Ernstthal 29 ÜV9 ^ zu bewilligen. Ankauf eines Hausgrundstucks in Lommatzsch. An die Ostseite des Gerichtsgefängnisscs in Lommatzsch grenzt ein kleines, aus Wohnhaus. Stall, Gärtchen und Hof bestehendes Anwesen, auf dem der Be sitzer, ein Schwarzviehhändler, Schweinezucht und Viehhandel betreibt. In dem nur 5^2 Hw großen Hofe jenes Anwesens, nach dem zu Wohnstube, Küche und Speisekammer des Wachtmeisters liegen, befindet sich eine zum Theil offene Jauchen- und Abortgrube sowie der Abort. Von diesem Hofe aus dringen üble Ausdünstungen in die Küche und Wohnung des Wachtmeisters, ein Uebelstand, der auch vom Bezirksarzte aus sanitären Gründen beanstandet worden ist. Dazu kommt, daß durch die nicht immer dicht zu haltende Jauchengrube die Umfassungs mauer des Arrestbauses an jener Seite durchfeuchtet wird. Ob die völlige Be seitigung dieser Belästigungen gegen den Besitzer im Rechtswege bestritten werden kann, erscheint nicht zweifelsfrei. Jedenfalls würde er, selbst wenn dies der Fall wäre, Ausführungen vornehmen lassen müssen, die seine wirthschaftlichen Kräfte übersteigen. Das Justizministerium glaubt deshalb, daß dem Uebelstande am besten durch den Ankauf des Rau'schen Grundstücks und Abbruch der gesammten Baulichkeiten Leriekl« der II. Lawiner. II. Rand. 312