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Allgemeine Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 19.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I 788
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454410Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454410Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454410Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- 1. Juni 1906
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Allgemeine Rundschau
- Untertitel
- Vermischte Nachrichten. Gemeinnütziges. Aufsätze zur Fortbildung und Belehrung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeine Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 19.1906 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Ausgabe1. Januar 1906 1
- Ausgabe15. Januar 1906 13
- Ausgabe1. Februar 1906 24
- Ausgabe15. Februar 1906 35
- Ausgabe1. März 1906 53
- Ausgabe15. März 1906 65
- Ausgabe1. April 1906 77
- Ausgabe15. April 1906 93
- Ausgabe1. Mai 1906 107
- Ausgabe15. Mai 1906 119
- Ausgabe1. Juni 1906 133
- ArtikelDas kaufmännische und handelswissenschaftliche Wissen des ... 133
- ArtikelWann etablieren wir uns? (Fortsetzung) 135
- ArtikelDie Bürsten des Uhrmachers 136
- ArtikelVersicherungsschutz gegen Einbruchsdienstahl bei Betrieben des ... 138
- ArtikelDie Elektrotechnik als Nebenerwerb des Uhrmachers 138
- ArtikelVereinsnachrichten 140
- ArtikelGeschäftliches 142
- ArtikelFamilien-Nachrichten 142
- ArtikelPatent-Liste 142
- ArtikelBriefkasten 143
- ArtikelFragekasten 143
- ArtikelNeue Mitglieder 144
- ArtikelDomizilwechsel 144
- ArtikelZurückgekommene Zeitungen 144
- ArtikelAllgemeine Rundschau 144
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Gehilfen-Verband 146
- Ausgabe15. Juni 1906 147
- Ausgabe1. Juli 1906 161
- Ausgabe15. Juli 1906 175
- Ausgabe1. August 1906 189
- Ausgabe15. August 1906 201
- Ausgabe1. September 1906 213
- Ausgabe15. September 1906 225
- Ausgabe1. Oktober 1906 237
- Ausgabe15. Oktober 1906 249
- Ausgabe1. November 1906 263
- Ausgabe15. November 1906 277
- Ausgabe1. Dezember 1906 289
- Ausgabe15. Dezember 1906 301
- BandBand 19.1906 -
- Titel
- Allgemeine Uhrmacher-Zeitung
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ALLGEMEINE UHRMACHER-ZEITUNG 145 In Paragraph 129 der Gewerbeordnung ist bekanntlich die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen u. a. von der Zurück legung einer ordnungsmässigen Lehrzeit abhängig gemacht. Will also ein junger Handwerker, der s. Zt. beim Vater ge lernt hat, nach se'ner Selbständigmachung Lehrlinge an’eiten, so kann ihm dieses Recht oftmals durch den Einwand, er habe eine ordnungsmässige Lehrzeit nicht zurückgelegt, streitig ge macht werden. Seine Einwendung, er habe beim Vater gelernt, wird ihm nicht viel nütze^ wenn er nicht sonst noch Beweise stellt, dass er eine am so und so vielten begonnene und an dem und dem Tage beendete ordnungsmässige Lehrzeit zurückgelegt und nicht nur „Sohn beim Vater“ gespielt habe. Er ist aber jeder weiteren Beweispjilicht enthoben, wenn er auf den vor- schriftsmässig abgeschlossenen Lehrvertrag Bezug nehmen kann. Auch bereits bei der Zulassung zur Gesellenprüfung können bei dem Fehlen eines Lehrvertrages mitunter Schwierigkeiten entstehen. Gemäss Paragraph 131 der Gewerbeordnung ist dem Lehrling Gelegenheit zu geben, sich nach beendeter Lehr zeit der Gesellenprüfung zu unterziehen. Ist ein Lehrvertrag nun nicht abgeschlossen worden, so besitzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Zweifelsfalle keine Möglichkeit, nach zuprüfen, ob sich der Prüfling vorzeitig zur Prüfung gemeldet hat. Da das „Zuhausebehalten“ des Lehrlings nicht immer ohne weiteres als Lehrzeit anzusehen ist, dürfte ein solcher Lehrling vielleicht mitunter eine Zurückweisung erfahren müssen. Das Vorhandensein eines Lehrvertrages, welcher das Vorliegen des Lehrverhältnisses und dessen zeitliche Begrenzung beweis kräftig dartut, würde aber auch hier wiederum alle Zweifel ausschliessen. Endlich ist auch für den Fall, dass der Vater stirbt und der Lehrling seine Lehrzeit bei einem ändern Meister beenden will, das Vorhandensein eines Lehrvertrages von nicht zu unter schätzendem Werte. Sprechen somit viele Gründe für die Notwendigkeit , auch dann einen Lehrvertrag abzuschliessen, wenn der Lehrherr zu gleich auch der Vater des Lehrlings ist, so ist doch dabei zu beachten, dass der Abschluss eines solchen Lehrvertrages nicht in der sonst üblichen Weise erfolgen kann. Nach Paragraph 126b der Gewerbeordnung ist der Lehr vertrag von den beiden vertragschliessenden Parteien (Gewerbe treibender oder dessen Stellvertreter einerseits — Lehrling und gesetzlicher Vertreter desselben andererseits) zu unterschreiben., Nun ist es aber wohl ohne Weiteres ersichtlich, dass der Vater nicht zugleich als Lehrherr, das heisst in beiden Fällen als Partei bei Abschluss des Vertrages fungieren und letzteren unterschreiben kann. Vielmehr wird, da der gesetzliche Ver treter des Minderjährigen durch seine Stellung als Gegenkon trahent verhindert ist, die gemüss Paragraph 107 des Bürger lichen Gesetzbuches erforderliche Einwilligungserklärung zu geben, dem Minderjährigen nach Paragraph 1909 des Bürger lichen Gesetzbuches durch das Vormundschaftsgericht ein Pfleger zu bestellen sein, um dem Vertrag volle Rechtsgiltig keit zu geben. Was nun die sogenannte Probezeit anbetrifft, so besagt der Paragraph 127b der Gewerbeordnung darüber: Das Lehrver- hältnis kann, wenn eine längere Frist nicht vereinbart ist, wäh rend der ersten vier Wochen nach Beginn der Lehrzeit durch einseitigen Rücktritt aufgelöst werden. Line Vere nbartmg, wo nach diese Probezeit mehr als dreLMonate betragen soll, ist nichtig Nach Ablauf der Probezeit kann der Lehrling vor Been digung der verabredeten Lehrzeit entlassen werden, wenn e ner der im Paragraph 123 vorgesehenen fälle (Diebstahl, t nter- -lilagung, Betrug liederlicher Lebenswandel, unbefugtes Ver la ^en der Arbeit, I nbotmä dgkeit, 1 otlichkeiten, grolve Be ieidipungen gegmi den Arl>citpel>er oder -einen V ertreter, such I--chadigun; \rl*eitMiul,ihi;-'ke;l, ab i luet kemle Krankheit) aut hu Anwendung findet, <xler wenn er die ihm im ParaGraph 1,'/1 1 h f i< /len VVrpfh» htungen ( I lei I rein*. Gelen am, au *i * g* Betragen) .*. * d*. rh >lt v*-r f H/l I* i dm Ih-mh der I f'jlM.dunkp.- ’di i I .i. ln* hvV verna« hl.»’-.' ipt. Von seiten des Lehrlings kann das Lehrverhältuis nach Ab lauf der Probezeit aufgelöst werden, wenn 1. einer der im Paragraph 124 unter Ziffer 1, 3—5 vor gesehenen Fälle vorliegt; 2. der Lehrherr seine gesetzlichen Verpflichtungen gegen den Lehrling vernachlässigt oder zur Erfüllung derselben unfähig wird. Hundert Mark Geldstrafe für eine ungelöste Steuerpreisauf gabe. Der Chemnitzer Uhren- und Goldwararhändler Kauf mann F. E. Löchner hatte laut Inserat in einer Chemnitzer Zeitung 2000 Mark Belohnung ausgesetzt, und zwar 1000 Mark demjenigen, der imstande sei, ihm ein derart hohes Einkommen nachzurechnen, wie er es laut Abgabenzettel in diesem Jahre zu versteuern habe, und weitere 1000 Mark dem Begutachter der Einschätzungskommision, wenn er es vermöge, ihm einen derart guten. Rat und die Garantie zu geben, w|e er, Löchner, mit seinem Umsatz den Verdienst erzielen werde, zu dem er eingeschätzt worden sei. Ausserdem gab Löchner noch be kannt: Trotzdem meine Bücher von einem vereideten Bücher revisor geführt werden und trotzdem derselbe die Bilanzen der letzten drei Jahre der Reklamation an die Stadt beigefügU hat, ist infolge gutachtlicher Aussprache der Steuereinschätzung meine Reklamation verworfen und die von mir angebotene Beweis führung somit einfach beiseite geschoben worden. Dieses In serat hatte für den Kaufmann Löchner e’ne Anklage wegen öffentlicher Beleidigung zur Folge. Der Rat der Stadt Chem nitz stellte wegen Beleidigung des Steuereinschätzungsausschusses Strafantrag gegen Löchner und gleichzeitig auch gegen den Bücherrevisor Richard Rank in Chemnitz. Bei der Verhand lung vor der Strafkammer des Landgerichts Chemnitz gab Löch ner an, er habe das Inserat verfasst und veröffentlicht, um end lich Ruhe zu bekommen, da er alle Jahre überschätzt und immer mit seinen Reklamationen abgewiesen worden sei. Er bestritt, die Beleidigungsabsicht gehabt zu haben, er habe nur eine Aenderung im Reklamationsverfahren herbeiführen wollen. Trotzdem erkannte das Gericht gegen Löchner wegen öffent licher Beleidigung auf 100 Mark Geldstrafe, eventuell 10 Tagen Gefängnis, Rank wurde freigesprochen. Löchner will Revision einlegen. Zur Geschichte der Brille. Die Erfindung der Brille ist in ziemliches Dunkel gehüllt. Sie soll am Ende des dreizehnten Jahrhunderts in Italien erfunden worden sein. Das älteste Bild mit einer Brille stammt aus dem Jahre 1417 und stellt/ die Belehnung des Burggrafen von Nürnberg mit der Mark Branden burg dar; auf diesem Bilde trägt der Kanzler einen grün ein gefassten „Nasenreiter“. Indessen soll jetzt ein noch älteres) Bild des Kardinals Ugone von Thomas vm Modena aufgefunden worden sein, auf dem dieser Würdenträger schreibend mit einer Brille dargestellt ist. Brüssel, 20. Mai. Gestern abend hat der Professor der .analytischen Chemie an der hiesigen Universität, Arthur Joly, ein Oojähriger Mann, auf seinen einzigen Sohn zwei Flinten- scluisse abgegeben und ihn an beiden Beinen ziemlich schwer verletzt. Zwischen dem Vater und dem jetzt 37jährigen Sohne bestellt schon seit vielen Jahren I eiiulscliaft. Professor Joly warf dem Sohne Trägheit, Mangel au Energie vor und empfand es als sehr lästig, dass dieser, der anfangs Apotheker werden sollte und dann das Uhnnaclicrhandwerk erlernte, nicht im Stande ist, sich selbst zu erhallen. Der Sohn behauptet, erhübe vom Vater nicht die entsprechende l nteistutzung erhalten, um sich einen trueili schallen zu können. Pmfe sor Job winde verhaltet. 1 r erklaite, er habe ,i* h in der Notwehr beitiuden und liedauere nicht, seinen Noltn äuge < ho •n zu haben. Verantwortlich lur die Redaktion: C Schulte, Berlin SW, Koclu-trassc yf>.
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