Amtsblatt für dir Königlichen Gerichtsämter und StadtrLthe zu Rirsa und Stre-la. ^ 18. «UM»,.»-«OH 18SU! ^ ^ ^ ,,« Bekanntmachung. Alle zum Dienst« rinberufene beurlaubte Soldaten der activen Armee, sowie die esnbtrufene» Kriegsreservisten, sollen auf allen inländischen StaatSeisendahnen sowohl, als auch auf der Leipjig-Dresd- ner Eisenbahn, gegen Vorzeigung der erhaltenen EinberufuligSordre an der hetreffeUdtn Eisenbahnstatibn unentgeldlich befördert werden. Diese Bekanntmachung ist in allen §. 21 de» PreßgesetzeS vom 14. März 1851 bezeichneten Zeit« schriften unverzüglich aufzunehmen. Dresden, am 2S. April 1859. Krieg« « Ministerium. . von Rabenhorst. Eckelmann. Nach allerhöchster Anordnung soll den Pferdebesitzern auch nach erfolgter Aufzeichnung ihrer. Pferde, nachgelassen bleiben, an diejenigen Offiziere der Königlich Sächsischen Armee, welche durch ihre dienst« liche Stellung zur Haltung von Pferden verpflichtet find, Pferde zü versaufen. Sie haben aber über einen derartigen Verkauf von dem betreffenden Offiziere ein Attest sich au»« stelle» zu lassen, und solche« am Aushebungstage der Königlichen AuShrbungS'Eommilflon Zu überreichen. Königliche AmtShauptmannschast Meißen, am 28. April 1859. von Egihy. B e k a n n t m a ch u rr g. Den Besitzern von Pferden, welche in diesen Tagen zum Behuf der, dafern der Bedarf für die Armee nicht durch freien Ankauf gedeckt wird, künftig zu veranstaltenden zwangsweisen Aushebung ent» weder schon ausgezeichnet worden oder noch werden ausgezeichnet werden, wird hiermit l- anempfohlen, die von dem Königlichen Kriegs-Ministerium in verschiedenen Städten de» Lande« — in Wurzel, den 5., k. und 7. Mai, in Grimma, den 9., 1V. und 11. Mai d. I. — auSgtschrie« denen Pferdemärkte, mit ihren Pferden zahlreich zu beschicken, indem für diesen Fall von dem Ver äußerungs-Verbote in tz. 4 der Verordnung vom IS. April 1859 (Gesetzsammlung vom heurigen Jahre Seite 59) abgesehen «erden soll, und ° i . i ,.i : - ' ll. bekannt gemacht, dass auch außerhalb der Pferd,Märkte der freie Verkauf von Pferden, selbst nach erfolg ter Aufzeichnung derselben, an diejenigen Offiziere der Königlich Sächsischen Armee, welche durch'ihre dienstliche Stellung zur Haltung von Pferden verpflichtet sind, nachgelassen ist. Königliche AmtShauptmannschast zu Grimma, den 29. April 1859. - Eurt von Welck. Riesa, »-« SO. «peil. DgS erste Ereigniß, welches seit unserer letzten Mitteilung eintrat wüv die Ankunft de» Viceprst-' stdÜrtest der Mailänder Statthalterschaft, Baron KeWsperg und des HosrathS Eeschi in Turin als dtk^lleberbringer eines Ultimatums, in welchem Oe sterreich von Sardinien Entwaffnung und die Ent lassung der Freiwilligen verlangte, worauf nach drei« tägiger Bedenkzeit bei verneinender oder! answeichen« der Antwort die Kriegserklärung erfolgen solle. Hier her gab eS im Grunde genommen nichts Auffällige» und UrherraschendeS, al» das Gebähten der virmit- telkidtn Mächte bei dieser Nachricht, auf welche hin sie die ganze Verantwortlichkeit eines solchen Schritt te» auf Oesterreich wälZten und teilweise einen so genannten Protest einlegten. Mr sagen ahstchchch eiben sogenannten Protest, denn einen giltigen konn ten sie nicht einlegeri, da sie kein Rechtsmittel be«^ saßen, Oesterreich an seinem Vorgehen zu hindern., Man darf sich aber hier nicht so streng an da» Wort halte» und vielmehr anttehmen,' daß dam'lt nur eine von den Umständen gebotene Form bevb, achtet wurde. Rußland, England und Preußen halten bisher zwischen den streuenden Parteien ver mittelt und ihnen Vorschläge unterbreifet, welche ein friedliches Abkommen n-ch möglich erschejNLH.,