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Deutsche Hilfsschulen in Wort und Bild
- Titel
- Deutsche Hilfsschulen in Wort und Bild
- Verleger
- Marhold
- Erscheinungsort
- Halle a. S.
- Erscheinungsdatum
- 1913
- Umfang
- XXI, 385 S.
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 1.B.107
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Vergriffene Werke 1.0
- Rechteinformation Vergriffene Werke
- Wahrnehmung der Rechte durch die VG WORT (§ 51 VGG)
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id5145998984
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id514599898
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-514599898
- SLUB-Katalog (PPN)
- 514599898
- Sammlungen
- Vergriffene Werke
- Saxonica
- LDP: SLUB
- Strukturtyp
- Monographie
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Hilfsschulen der Stadt Nürnberg
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Kapitel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- MonographieDeutsche Hilfsschulen in Wort und Bild -
- EinbandEinband -
- TitelblattTitelblatt I
- KapitelWidmung III
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- KapitelBedeutung und Entwicklung des deutschen Hilfsschulwesens und des ... IX
- KapitelDie Hilfsklasse in Offenburg 1
- KapitelHilfsschule der Stadt Augsburg 2
- KapitelVom Werdegang der Hilfsschule Bamberg 4
- KapitelHilfsschule für Schwachbefähigte in Frankenthal (Pfalz) 7
- KapitelHilfsschule Fürth 9
- KapitelDie Hilfsschule zu Ludwigshafen a. Rh. 12
- KapitelDie Hilfsschulen der Stadt Nürnberg 18
- KapitelDie Hilfsschule zu Blankenburg (Harz) 24
- KapitelHilfsschule Braunschweig 25
- KapitelEntwicklung der Hilfsschulen in Bremen 34
- KapitelDie Fröbel-Schule in Bremerhaven 39
- KapitelDer weibliche Handarbeitsunterricht der Hilfsschule zu Straßburg ... 42
- KapitelPestalozzi-Schule zu Darmstadt 46
- KapitelHilfsschule Gießen 51
- KapitelDie Mainzer Hilfsschule – Jordanschule 56
- KapitelDas hamburgische Hilfsschulwesen 61
- KapitelDie Hilfsschule in Rostock (Mecklenburg) 82
- KapitelDas Berliner Hilfsschulwesen 87
- KapitelDie Hilfsschule zu Brandenburg a. H. 98
- KapitelDie Hilfsschule in Cottbus 100
- KapitelHilfsschule zu Forst (Lausitz) 102
- KapitelDie Hilfsschule in Guben 104
- KapitelDie Hilfsschule zu Landsberg a. W. 106
- KapitelDie Hilfsschule in Berlin-Lankwitz 108
- KapitelDas städtische Hilfsschulwesen Neukölln 110
- KapitelEinklassige Hilfsschule in Spremberg (N.-L.) 119
- KapitelDie Steglitzer Hilfsschule 125
- KapitelHilfsschule Einbeck 130
- KapitelDas Hilfsschulwesen der Stadt Hannover 133
- KapitelAus der Lüneburger Hilfsschule 155
- KapitelDie Hilfsschule zu Cassel 162
- KapitelDie Hilfsschule Frankfurt a. M. 164
- KapitelHilfsschule Wiesbaden 174
- KapitelDie Hilfsschule in Allenstein 178
- KapitelDas Hilfsschulwesen in Königsberg i. Pr. 181
- KapitelDie Hilfsschule zu Stargard i. Pom. 189
- KapitelDie Hilfsschule in Stettin 191
- KapitelDie Hilfsschule in Stolp i. Pom. 192
- KapitelDie Hilfsschule in Bromberg 195
- KapitelDie Hilfsschule in Aachen 197
- KapitelHilfsschule Barmen 199
- KapitelDie Bonner Hilfsschule 201
- KapitelDas Cölner Hilfsschulwesen 209
- KapitelDie Crefelder Hilfsschule 216
- KapitelHilfsschule zu Düren (Rheinland) 218
- Kapitel25 Jahre Düsseldorfer Hilfsschule 220
- KapitelElberfelder Hilfsschule 227
- KapitelHilfsschule der Stadt Eschweiler (Bezirk Aachen) 228
- KapitelHilfsschulwesen der Stadt Essen 234
- KapitelDie Hilfsschule zu Gummersbach 240
- KapitelMülheim a. d. Ruhr 243
- KapitelHygienische Fürsorgemaßnahmen der Hilfsschule zu M.-Gladbach 244
- KapitelStädtische Hilfsschule zu Remscheid 247
- KapitelHilfsschule für schwachbegabte Kinder in Stoppenberg 250
- KapitelHilfsschule Uerdingen am Rhein 252
- KapitelDie Hilfsschule in Wiesdorf 254
- KapitelHalberstadt 256
- KapitelPestalozzischule in Magdeburg 260
- KapitelNordhausen 262
- KapitelDie Hilfsschule in Quedlinburg 263
- KapitelDie Hilfsschule zu Zeitz 267
- KapitelDie Fürsorge für die Schwachsinnigen in Breslau 269
- KapitelHilfsschule Kattowitz 289
- KapitelStädtische Hilfsschule in Kiel 292
- KapitelDie Hilfsschulen in Dortmund 296
- KapitelHilfsschule zu Minden (Westfalen) 306
- KapitelHilfsschule der Stadt Münster in Westfalen 308
- KapitelHilfsschule zu Rheine i. Westf. 311
- KapitelAtmung und Vokalisation in der Hilfsschule 312
- KapitelDas Danziger Hilfsschulwesen 314
- KapitelStädtische Hilfsschule in Elbing 317
- KapitelHilfsschule in Graudenz 321
- KapitelDas Chemnitzer Hilfsschulwesen 325
- KapitelDie evangelischen Hilfsschulen Dresden 330
- KapitelDie Hilfsschule in Leipzig 338
- KapitelDie Hilfsschule in Meißen a. d. E. 349
- KapitelHilfsklassen zu Ölsnitz i.V. 353
- KapitelDie Hilfsschule zu Plauen 355
- KapitelDie Hilfsschule zu Zwickau 362
- KapitelDie Hilfsschule zu Altenburg 366
- KapitelDie Hilfsschule in Gotha 368
- KapitelDer Rechenunterricht in der Meininger Hilfsschule 370
- KapitelHilfsschule in Stuttgart 381
- EinbandEinband -
- Titel
- Deutsche Hilfsschulen in Wort und Bild
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19 § 2. Die Anmeldung von Kindern zur Aufnahme in eine Hilfsklasse erfolgt durch die Eltern oder die Lehrer bei der K. Bezirks-Inspektion, in deren Bezirk die Kinder die Schule bisher besucht haben. Bevor die Kinder angemeldet werden, sind deren Eltern oder die gesetzlichen Stellver treter derselben durch den Klassenlehrer in geeigneter Weise, auf schriftlichem oder münd lichem Wege, hiervon zu verständigen. Die Anmeldung hat mindestens 6 Wochen vor Schluß des Schuljahres zu geschehen. Ein Zwang zum Besuche einer Hilfsklasse findet nicht statt. § 3. Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt durch die K. Lokalschulkommission auf Grund einer Prüfung der angemeldeten Kinder in bezug auf ihre körperliche und geistige Entwicklung. Diese Prüfung wird von einer Kommission vorgenommen, welche aus dem K. Bezirksarzt, einem Mitgliede der K. Lokalschulkommission (Schulreferent oder Stadtschulinspektor), einem der K. Bezirks-Inspektoren und einem Lehrer besteht. Sie findet vor Schluß oder nach Anfang eines Schuljahres statt. § 4. Voraussetzung für die Aufnahme eines Kindes ist in der Kegel, daß dieses die all gemeine Volksschule bereits zwei Jahre ohne Erfolg besucht hat. Doch können in besonderen Fällen auch solche Kinder Aufnahme finden, welche die allgemeine Volksschule kürzer oder länger als zwei Jahre besucht haben. § 5. Der Eintritt in eine Hilfsklasse erfolgt am Anfänge des Schuljahres; ausnahmsweise kann derselbe auch noch im Laufe der ersten vier Wochen desselben gestattet werden. § 6. Die Schüler der Hilfsklassen können in die allgemeine Volksschule zurückversetzt werden, wenn sie sich geistig so entwickelt und gekräftigt haben, daß sie an dem gemeinsamen Unterrichte in derselben mit Aussicht auf Erfolg teilnehmen können. Diese Rücküberweisung in die allgemeine Volksschule kann jedoch nur am Schlüsse, bzw. am Anfänge eines Schuljahres, nach vorausgegangener Prüfung, stattfinden. § 7. Die Schulverhältnisse der eine Hilfsklasse besuchenden Kinder werden in derselben Weise behandelt wie die der Kinder, welche die allgemeine Volksschule besuchen. Die Eltern sind daher verpflichtet, auch die Kinder in den Hilfsklassen zu regelmäßigem Schulbesuche anzuhalten. § 8. Die Werktagsschulpflicht dauert für die Schüler der Hilfsklassen solange, wie für diejenigen der allgemeinen Volksschule. Doch können sie auf Wunsch der Eltern über die Zeit der Werktagsschulpflicht hinaus an dem Unterrichte in einer Hilfsklasse teilnehmen, wenn nicht besondere pädagogische oder andere Gründe ihre Entlassung zu der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit erfordern. § 9. Die Hilfsklassen sind für Kinder aller Religionsbekenntnisse bestimmt, haben also simultanen Charakter. Sie sind derjenigen K. Inspektion der Simultanschule unterstellt, in deren Bezirk sie sich befinden. § 10. In den Hilfsklassen können Knaben und Mädchen, sowie auch zwei oder drei Jahr gänge unter einem Lehrer vereinigt werden, je nachdem es die Verhältnisse bedingen. Trennung nach Geschlechtern in den höheren Jahrgängen wird für den Fall Vorbehalten, daß pädagogische Erwägungen eine solche Tätlich erscheinen lassen. § 11. In eine Hilfsklasse sollen in der Regel nicht viel mehr als 20 Kinder aufgenommen werden. § 12. Die Lehrer der Hilfsklassen erhalten, solange sie in derselben unterrichten, eine besondere jährliche Zulage; auch sind sie von der Verpflichtung in irgendeiner anderen Schul klasse Unterricht zu erteilen befreit. § 13. Die Unterrichtsgegenstände in den Hilfsklassen sind dieselben wie in der allge meinen Volksschule: Religion, Lesen, Schreiben, Rechnen, Anschauungsunterricht und Heimat kunde, Singen, Turnen.
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