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Leipziger Schoeffenspruchsammlung
- Titel
- Leipziger Schoeffenspruchsammlung
- Verleger
- Hirzel
- Erscheinungsort
- Leipzig
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Umfang
- XVI, 126, 655 S.
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 33.8.202-1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Vergriffene Werke 1.0
- Rechteinformation Vergriffene Werke
- Wahrnehmung der Rechte durch die VG WORT (§ 51 VGG)
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id5146121695
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id514612169
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-514612169
- SLUB-Katalog (PPN)
- 514612169
- Sammlungen
- Vergriffene Werke
- Saxonica
- LDP: SLUB
- Strukturtyp
- Monographie
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Reihe
- Quellen zur Geschichte der Rezeption ; 1
- Titel
- Leipziger Weistum für Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Kapitel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- MonographieLeipziger Schoeffenspruchsammlung -
- EinbandEinband -
- TitelblattTitelblatt III
- KapitelVorwort V
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis VII
- KapitelAbkürzungen XIII
- KapitelEinleitung 1
- RegisterInhaltsübersicht 1
- KapitelVon voigt- und eelichem gedinge 3
- KapitelVon gerichtsproceß, clagen und fordern 3
- KapitelVon antwort; ob in allen sachen, wie und was zu antworten sei 8
- KapitelSchult verneinen und beeiden 9
- KapitelVon eide schwern, gezeugen und kundschaften 10
- KapitelVon gezeugen und erweisen 11
- KapitelVon verjarunge, gewonheiten und wie man sich un sachen ... 14
- KapitelVon wilkore, beteidingten und entschickten sachen zu pleiben 14
- KapitelVon burgen und burgeschaften 15
- KapitelVon pfanden und dergleichen 16
- KapitelVon kummer 17
- KapitelVon urteiln 17
- KapitelVon kaufen und verkaufen 18
- KapitelVon lehn und gewere 20
- KapitelVon zehenden, zinsen, geschoß, opfertagen, auch von hauszins 21
- KapitelWelch sache uncreftig, machtlos wurd 22
- KapitelVon erbteilunge, guter angefelle nach magenschaften und sippunge 22
- KapitelSo ein vater gepurenden teil einem kinde zu [schaden] dem ... 31
- KapitelVon absonderung, ausgesatzten kinden, wie damit zu geparen 31
- KapitelVon begabung mans und weibs, wo eins dem andern etwas auf- oder ... 32
- KapitelAuch leibgeding belangend 35
- KapitelVon gerade, mußteil und morgengab 36
- KapitelVon hergebete, erbe und erberecht 38
- KapitelErbgut wollen zu lehngut machen 38
- KapitelSo kinder ausländisch, den gut anerstorben, dhweil [sie] außen ... 39
- KapitelVon vormundschaft und vormunden 39
- KapitelVon rechnung, manen und bezalen 40
- KapitelVon schuldgeldung, etwan auch nach toder hand wie zu bezalen und ... 41
- KapitelNach toder hand erinnerung und erweisung 42
- KapitelVon getreuer hand und leihen oder borgen 42
- KapitelVon falsch handtierern 43
- KapitelVon wucher und wuchern 43
- KapitelVon freimarkten, verwechselen, leinkaufen und spielen 43
- KapitelVon den, die heimlichen rat offenbaren 43
- KapitelVon abtrunnigen, ungehorsamen weiben 44
- KapitelVon notzug, buber- und hurerei 44
- KapitelVon eegelobde 45
- KapitelErweisen, daß kinde lebendig geborn sein 45
- KapitelVon tadelung, unduchtig zu machen, von handwerken wollen werfen ... 45
- KapitelVon injurien und schmehung; die sich auch selbst laster berumen 46
- KapitelVon bezichtung, dieberei und uberfarung 47
- KapitelVon stocke, bande und niederwerfung 48
- KapitelVon gestolener hab, wem die gepurt 48
- KapitelDie sich in gefenknus selter toten 48
- KapitelAp ein rat leut außer statt verweist 48
- KapitelBruche, die on vorsatz mit willen oder von unmundigen kinden, ... 49
- KapitelSchad verwurken mit verwarlosung 49
- KapitelWu tier oder vieh schade tut 49
- KapitelVon lenge der meilen und straßen 50
- KapitelVon testamenten und letsten willen 50
- KapitelVon sigiln und briefen 50
- KapitelVon neu gebeu aufrichtunge, viechtrifte, steinwege, wolfsgruben ... 51
- KapitelVon fridebruche, frevelern, gleitbrechern, trounge, ausheißen, ... 52
- KapitelVon totschlegen, volgern, forderung und besserung der mort; auch ... 54
- KapitelVon geleit 57
- KapitelLeipziger Weistum für Dresden 59
- KapitelLeipziger Weistum für Plauen 68
- KapitelMagdeburger Weistum für Halle 397
- KapitelVerbesserungen 584
- KapitelRegister und Übersichten 585
- EinbandEinband -
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[6] 65 (> Gedruckt bei Zobel, Ssp. Anh., Bl. 19 a , Sp. 1—2. Letztes Viertel des 15. Jahrh. Wen der beclagte zu der schult nein sagt und eide zubi. 3a tun gelobt, wie er darmit verfarn sali oder mag, und wie man es mit eiden in verpunden tagen pflegt zu halden, etc. [Auf das fünfte gesecze, wenn der beclagte zu der schult nein sagt und eide davor zu tuen globet, ap er solchen eid denselbigen tag bei Sonnenscheine tuen müsse oder ob er den eid zu tuen XIV tage frist haben solle,] 1 ) sprechen wir obgenanten scheppen vor recht: Wo eide gelobet werden vor solchem voigtgeding oder [andern] ausge legten 2 ) dingen, der sie gelobt, wil er seins eides abkomen zuhand, das mag sein widersach nicht gewe[ge]rn, der den eid nemen sol, wen sein widersach mag von recht darinnen keinen aufschub machen noch haben. Wil aber der, der den eid zu 3 ) leisten 3 ) gelobt hat und tun sol, frist und schub haben, den eid zu leisten, so er das mit urteiln erlangt, so gibt man ime solche frist bis über vierzehen nacht 4 ) oder zu dem negsten ding pillich, es were dan, das einer umb schult beclagt und die clag vorwert wurde. So dan der beclagte nach vorwerter clag umb die schult einen eid bitet und es wurde den von seinem wider- sachen mit urteil geheischt 5 ) und verteilt, so muste der beclagte den eid zuhand tun. Körnen aber gelobte eide auf gepunden tag, die mag der richter wol verschreiben 6 ) auf einen anderen tag, der außerhalb den gepun den tagen komet. Den in gepunden tagen mag man nicht richten, dan allein ungerichte, auch nicht schwern, wen den frieden und auch auf den man, der mit der handhaftigen tat begriffen oder ge fangen ist. Queme dan der cleger nicht für, wen der beclagt den gelobten eid tun solde, man teilt denn den beclagten pillich ledig und los auf seines Widersachen helfrede, die er mit erenhaftiger not be weisen soll, der den eid nemen soll; beweiset er sie den also, wie recht ist, so ist der beclagt des eides nicht los. Wo aber derjenige, 1) Ergänzt aus Hs. Dresden A XXII 73h und Hs. Berlin 810. 2) Hs. Berlin 810: ausgehegeten. 3) Fehlt in den anderen Handschriften. 4) Hs. Berlin 810: XXIV tag. 6) Zobel: gereicht. 6j Hs. Dresden A XXII 73h, Hs. Berlin 810 und Zobel: verschieben. G. Kisch, Leipziger Schöffenspruehsammlung. 5
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