-Lsbeöl'aü m» Anzeiger. Amtsblatt für die -imgl. GmMämn sowie dir Stadttithe z« Riesa md Stiehl«. - — R Redaction und Verlag von E. F. Grellmann. n »r-vftag, --» 28. Mai 1867. EM, " ' WW^ Inserate für die nächste Nummer werden wegen des HimmelsahrtS- Ws bis Mittwoch Abend 7 Uhr erbeten. Verordnung zu Ausführung des Gesetzes, Nachträge zu dem Gesetze wegen provisorischer Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1867 betreffend, vom 21. Mai 186 7. Zu Ausführung des Gesetzes vom 15. Mai d. I., Nachträge zu dem Gesetze wegen provisorischer Fort erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1867 vom 24. December 1866 betreffend (Seite 121 d«S Gesetz- und Verordnungs-Blattes vom heurigen Jahre), wird hierdurch Folgendes verordnet: 8- 1. Der durch das Gesetz vom 15. Mai d. I. tz. 1 unter s ausgeschriebene Zuschlag zur Grundsteuer ist von jeder Steuereinheit zu erheben mit Gi«e« Pfennig am 1. -kngnft 18VV und mit Einem Pfennig am 1. November 18VV und zwar zugleich mit den für diese Termine durch 8- 1 der Verordnung vom 24. Decbr. 1866 (S. 29S des Gesetz- und Verordnungs-Blattes vom Jahre 1866) ausgeschriebenen ordentlichen Grundsteuern, also mit Einschluß der letztem in jedem dieser Termine überhaupt der Betrag von drei Pfennigen von jeder Steuereinheit. 8. 2. Der durch das Gesetz vom 15. Mai d. I. Z. 1 unter b ausgeschriebene Zuschlag zur Gewerbe- und Personal-Steuer ist mrt Acht Zehntheilen eines ganzen Jahresbetrags, also mit 24 Ngr. von jedem Thaler, mit 8 Pfennigen von jedem Neugroschen des vollen -Jahresbetrags, am RS. Jvtt 18VA zu erheben. Bei Beurtheilung der Beitragspfiicht der Contribuenten zu diesem Zuschläge nach 8- 4 des GesetzeS vom 24. December 1845 (S. 312 des Gesetz- und Verordnungs-Blattes v. I. 1845) ist dieser Termin zum Anhalten zu nehmen. tz. 3. Bei Ausstellung von Gewerbesteuerscheinen an Ausländer find vom Erscheinen geaenwärtiger Verordnung an im laufenden Jahre außer dem ordentlichen Gewerbesteuersatze (veral. 8. 19 der Verordnung vom 23. April 1850, S. 47 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1850) noch acht Zehntheile desselben, also 24 Ngr. von jedem Thaler, 8 Pfennige von jedem Neugroschen des ordentlichen Gewerbesteuer satzes, als Zuschlag gleichzeitig mit zu erheben, und es ist, daß solches geschehen, auf dem Gewerbesteuerscheme mit den Worten: „Hierüber. Thlr. . Ngr. . Pf. Zuschlag nach dem Gesetze vom 15. Mai 1867 erhalten. dl. di. Einnehmer." zu bemerken. Auf gleiche Weise ist bei den Z. 41 8. und 0. des Gesetze- vom 24. December 1845 (S. 329 de- Gesetz- und Verordnungs-Blattes von 1845) erwähnten Ausländern zu verfahren, welche ihre Gewerbesteuer gegen Quittung der Ortssteuereinnehmer nach Verdiensttagen zu entrichten haben. tz. 4. Als Vergütung für Erhebung, Ablieferung und Berechnung der vorgedachten Zuschläge werden von der baaren Einnahme hiermit bewilligt 1) bezüglich der Grundsteuer «) ein halbe- Procent den Städten Dresden und Leidig, v) ein Procent den Mittelstädten und denjenigen kleinen Städten, «Ache- HMs Z oder 3 Procent.Einnehmergebühren für Erhebung rc. der ordentlichen Grundsteuer beziehen, v) ein und eist halbes Procent dm sämmtlichen Migen Steuergemeinden; 2) bezüglich der Gecherbe- und Personal'St«u«r / >) ein MeSPr-xmt dm Städten Dresden rmd Leipzig,