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Elbeblatt und Anzeiger : 03.02.1881
- Erscheinungsdatum
- 1881-02-03
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666406244-188102038
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666406244-18810203
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666406244-18810203
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungElbeblatt und Anzeiger
- Jahr1881
- Monat1881-02
- Tag1881-02-03
- Monat1881-02
- Jahr1881
- Titel
- Elbeblatt und Anzeiger : 03.02.1881
- Autor
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EUMall und Anzeiger. Awtsötatt der Kimiql. Amtshauptmannschast Großenhain, der Lönigl. Amtsgerichte Mesa «ad Strehla, sowie des Äadtraths;a Riesa. Druck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Für die Redaction verantwortlich: T. Langer in Riesa. 1Ä. Donnerstag, den 3. Februar 1881. 34. Ighrg. ri-^—! '> > ' —«iiSSS— »rschruil m «>eja wea«nttich dreimal: Die»»tag, Donnerstag und Sonnabend. — AbonnemcntSpreis vierteljährlich 1 Mark 2s Pfa. — Bestellungen nehmen alle Kaiser!. Poftanstaltrn, die «ixpedstionen in -iiesa und Strehla (E. Schön), sowie alle Boten entgegen. — Inserate, welche bei dem ausgebreiteten Leserkreise eine wirksame Veröffentlichung finden, erbitten wir uns bis ragS vorher Vormiltag« 1» Uhr. Bekanntmachung. Am 30. Januar 1881 früh gegen 4 Uhr ist aus dem Hofe der Restauration „Filiale zum Sächsischen Hof" in Riesa Herrn Brennecke ein Sack mit Semmelwaaren gestohlen worden. Wenn nun ein gleicher Diebstahl bereits im verflossenen Jahre ebendaselbst verübt worden ist, so wird solches mit dem Ersuchen bekannt gemacht, das, was zur Ermittelung des Diebes führen kann, bei mir anzuzeigen. Riesa, den 31. Januar 1881. Der Königliche Amtsanwalt. K.-Rath Sinz. Die Erhebung der Niederlags- und Uebergangsgebühren am hiesigen Elbufer soll einem Pachter'übertragen werden, welcher diese Gebühren,nach dem vyrgeschriebenea Tarife für sich zu erheben und dafür einen zu vereinbarenden jährlichen Pachtzins an die Stadtcasse zu bezahlen hat. Der abzuschließende Pachtvertrag unterliegt vor seiner Gültigkeit der Zustimmung der Stadtverordneten. Ueber den Betrag der zeither eingrgangenen Gebühren und über die festzusetzcnden Pachtbedingungen wird von uns auf Verlangen Auskunft gegeben werden. Wir fordern diejenigen, welche diese Nutzungen pachten wollen, hiermit auf, ihre Offerten binnen 14 Tagen bei uns anzubringen. Der Pachtvertrag kann auf 6 oder nach Befinden auch auf noch längere Zeit (bis 1890) abgeschlossen werden. Riesa, am 1. Februar 1881. Der Stadtrath. Sieger, Bürgermeister. ' Vom 1. Januar dieses Jahres an soll das Gas mit 22 Pf. pro Cubikmeter verkauft werden. Riesa, den 1. Februar 1D81. DerStadtrath. Sieger, Bürgermeister. Die Grundsteuern pr. 1. Termin 1881 sind nach 2 Pfennigen von jeder Einheit bis längstens den I«. Februar diese- Jahres in unserer Stadtsteuer-Einnahme zu entrichten. Riesa, am 2. Februar 1881. DerStadtrath. Steg er, Bürgermeister. —— Pilz. Abonnements auf das „Elbeblatt und Anzeiger" für die Monate Februar und MSr; werden von shmmtl. k Postanstalten, deuLandbriefträgern.unsernExpeditione» in Riesa und Strehla, unfern Ausgabe stellen, bei Herrn G Käseberg und Herrn Hermann Seidel hier, sowie unseren Boten zum Preise von 8S Psg. ange nommen. finden im „Elbeblatt «. dUfkTULk Anzeiger" in den Amts, aerichtsbezirken Rie,a und Strehla, sowie den angrenzenden Ortschaften die beste und zweckentsprechendste Verbreitung. Die Verlags-Expedition. Da- Gesetz gegen die Trunksucht. Die Vorschrift des H 361 Nr. 5 des Reichs- Strafgesetzbpchs sollte dazu beitragen, die Neigung zum Trunk, hem Spiel, dem Müßiggang sowie die damit verbundene Arbeitsscheu zu brechen. Indessen hat sie diesen Erfolg nach sachkundigem Urtheil nicht erzielt und zwar um deßhalb nicht, weil die Strafe erst ein tritt, wenn die Trunksucht ein Einschreiten der Be hörde (Beschaffung deS Unterhalts für den Trunk süchtigen und feine Familie) zur Folge gehabt hat. Jst's aber mit einem Trunksüchtigen erst so weit ge kommen, so ist er meistens schon sittlich so tief ge sunken, daß eine Besserung durch Strafe nicht mehr erhofft werden kann. Will daher die Gesetzgebung überhaupt gegen das Nebel der Trunksucht ankämpfen, so jmuß sie ihre Maß nahmen schon in einem früheren Stadium eintreten lassen, als dies bisher der obengenannte Paragraph gestattete. Das ist er der Gesichtspunkt, von dem die ReichSregierung auSging, als sie ein Gesetz gegen die Trunksucht anregte, dessen Entwurf gegenwärtig dein Bundesrath voruegt. Derselbe richtet sich gegen die eventuellen gemein schädlichen Folgen (selbstverschuldeter) Trunkenheit. Wer in ärgernißerregender Trunkenheit an öffentlichen Orten betroffen wird, soll mit Geldbuße bis 100 Mk. oder Haft bis 14 Tagen, im öfteren Wiederholungs fälle innerhalb dreier Jahre oder bei gewohnheits mäßiger Trunkenheit unter Ausschluß der Geldbuße nur mit Haft bestraft werden. § 2 hebt die bisherige Straffreiheit von Verbrechen, Vergehen rc., welche im Zustande der Trunkenheit be gangen wurden, auf. Nach tz 51 des Reichs-Straf gesetzbuchs ist nämlich eine strafbare Handlung nicht vorhanden, wenn sich der Thäter bei Begehung der selben „in einem Zustande der Bewußtlosigkeit oder krankhafter Störung der Geistesthätigkeit" befand. Auf Grund dieses Paragraphen ist nun, wie die dem neuen Gesetzentwurf beigegebenen Motive besagen, sehr häufig bei Untersuchungen wegen Todtschlages, Körperverletzung, thätlichen Angriff gegen Beamte und sonstigen Gewalt- thätigkeiten Seitens der Angeklagten sinnlose Trunken heit eingewendet worden und in den meisten Fällen wurden die Angeklagten auf Grund jenes 8 51 des Strafgesetzbuchs sreigesprochen. Der tz 2 des neuen Gesetzentwurfs hebt diese Straffreiheit der Trunk süchtigen auf und läßt auch die sinnlose Trunkenheit nur als Strafmilderung gelten. Für bei. sinnloser Trunkenheit begangene Verbrechen soll, wenn dieselben sonst voin Strafgesetzbuch mit dem Tode oder mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe belegt wurden, Gefängniß- strafe nicht unter einem Jahr eintreten. In den übrigen Fällen ist die Strafe zwischen einem Viertel des Mindest- unh der Hälfte des Meistbetrages festzusetzen. (Schreibt also das Strafgesetzbuch für irgend ein Verbrechen eine Strafe von vier Wochen bis zu einem Jahre vor, so wäre darnach in dem gleichen Falle, wenn der Thäter sinnlos betrunken war, auf eine Woche bis zu einem halben Jahr zu erkennen.) Diese Strafmilder ung findet nicht statt, wenn der Thäter, etwa um sich Courage zu machen, sich absichtlich betrunken hat. 88 3 und 4 setzen eine Strafverschärfung für die wegen Rückfalls in Haft genommenen Uebertreter dieses Gesetzes fest. Für diese sowie für solche, welche sich zwecks der Begehung eines Verbrechens absichtlich in einen Zustand der Trunkenheit versetzt haben, soll die Gefängnißkost am ersten, dritten, siebenten und dem nächst an jedem , ferneren siebenten Tage nur aus Wasser und Brot pestehen. Endlich bestimmt der 8 5, daß die Personen, auf welchen die 88 3 und 4 Anwendung finden, nach ver büßter Strafe an die Landespolizeibehörde zwecks Unterbringung in ein Arbeitshaus oder nach Befinden in eine zur Heilung oder Verwahrung Trunksüchtiger bestimmte Anstalt überwiesen werden können. Soweit der Entwurf. Die beigegebenen Motive weisen noch darauf hin, daß die Trunksucht nicht etwa nur den Einzelnen schädigt, sondern auch die Familien, die Gemeinde und den Staat; sie vermehrt die Krank heitsursachen und die Sterblichkeit, die Selbstmorde und die Geistesstörungen und stellt sich somit als er giebige Quelle der Maffenarmuth und der Prostitution dar, zerstört das Familienglück und den Sinn für öffentliche Ordnung und Rechtssitte und wirkt auch entnervend auf die Nachkommenschaft. Deshalb müsse der Gesetzgeber dagegen einschreiten. In Deutschland sind nach den dankenswerthen von vr. Bär gemachten, beziehungsweise veranlaßten Erheb ungen unter 32,837 Gefangenen 13,706 (41.7 Proc.) Trinker und zwar 7269 (22.1 Pröc.) Gelegenheits trinker und 6437 (19.6 Proc.) Gewohnheitstrinker gefunden. Nach diesen Ermittelungen sind der Mord in 46.1 Proc., der Todtschlag in 63.2 Proc., Körperverletz ungen schwerer Art in 74.4 Procent, solche leichterer Art, die mit Gefängniß bestraft sind, in 63 Proc., Widerstand gegen die Staatsgewalt in 76 Proc., Hausfriedensbruch in 54.2 Proc., Nothzucht in 60.2 Proc., Vergehen gegen die Sittlichkeit in 77 Proc. der Fälle im Zustande der Trunkenheit verübt. Ein wichtigeres Anzeichen für die Zunahme der Trunksucht ist die Vermehrung der Verkaufsstellen geistiger Getränke im ganzen Gebiete des Reichs. Sie beträgt für Preußen von Ende 1869 bis Anfang 1877 31 Proc. für Baiern von Anfang 1872 bis Anfang 1877 36 - für Sachsen von Ende 1869 bis Anfang 1878 35 - für Württemberg von Anfang1872bis Mitte 187844 - für Baden in derselben Zeit 28 - für Hessen von End« 1879 bis Anfang 1878 8 - für Mecklenburg-Schwerin, desgl. .51 - für das Großhtrzogthum Sachsen, desgl. ... 72 - für die übrigen Bundesstaaten, desgl. . .?. 60 -
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