Elbeblatt und Anzeiger : 03.08.1882
- Erscheinungsdatum
- 1882-08-03
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666406244-188208036
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666406244-18820803
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666406244-18820803
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungElbeblatt und Anzeiger
- Jahr1882
- Monat1882-08
- Tag1882-08-03
- Monat1882-08
- Jahr1882
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- Titel
- Elbeblatt und Anzeiger : 03.08.1882
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35. Jahrg Donnerstag, den 3. August 1882. Fr- zum IS. August diese- Jahres Der Stadtrath. In Vertretung: Ruckdeschel. Die Grundsteuern pro 2. Termin 1882 sind nach 2 Pfennigen von jeder Einheit bis längstens in unserer Stadtsteuer-Einnahme zu bezahlen. Riesa, am 2. August 1882. Nachdem von dem unterzeichneten Königlichen Amtsgericht der Gutsbesitzer Herr Atzmus Hansen Schmidt in Oppitzsch als Ortsrichter für Oppitzsch in Pflicht genommen worden ist, wird solches hierdurch bekannt gegeben. Strehla, am 31 Juli 1882 Königliches Amtsgerichts daselbst. Thiemann. Bekanntmachung, den Gebrauch weihen und unbedruckten Papiers zum Einwickeln fetter oder feuchter Nahrungs. und Genutzmtttel betr. Zur Steuerung der ekelerregenden, gesundheitswidrigen Unsitte des Einwickelns von Eßwaaren in gebrauchtes, bedrucktes und beschriebenes Papier wird bez. apf Grund Beschlusses des Bezirks-Ausschusses hiermit Folgendes verordnet: Wer in Ausübung eines stehenden Gewerbes, oder eines Gewerbes im Umherziehen, oder auf Jahr- oder Wochen-Märkten nichttrockene (z. B . fette, feuchte) 'Nahrungs- oder Genußmittel feil hält, darf bei Verpackung solcher Maaren nur reines, zu keinem Zwecke vorher gebrauchtes, unbeschmutztes weißes Schreib- oder Drück-Papier, oder reines naturfarbiges Papier (Strohpapier), nicht aber gefärbtes und dunkles Löschpapier oder Papier gebrauchter Schreibebücher oder gebrauchte Druckschriften oder gar buntfarbiges Papier, zu dessen Färbung giftige Substanzen benutzt worden, verwenden bez. durch seine Angehörigen, Gehilfen oder Bediensteten verwenden lassen. Zuwiderhandlungen sind von den Ortsbehörden — vgl. Art. IV. Z 12 c der Städteordnung für mittlere und kleine Städte u. § 7ch Abs. 1 sub e und Abs. 3 der revidirten Landgemcindeordnung — mit Geldstrafe bis zu 30 Mark zu bestrafen. Königliche Amtshauptmannschaft Großenhain, am 29. Juli 1882 von Weissenbach. Druck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Für die Redaction verantwortlich: T. Langer in Riesa. iLr,wc».i m Nie ja wöcMnwa- dreimal: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend. — Abonnementspreis vierteljährlich l Mark 2s Pfg. — Bestellungen nehmen alle Saiserl. Poftanftalten, die örpcdilicnen in Riesa und Strehla (E. Schön), sowie alle Boten entgegen. — Inserate, welche bet dem auSgcbreiteten Leserkreise eine wirksame Veröffentlichung finden, erbitten wir uns bis Tags vorher Vormittag- 10 Uhr. " ! — '' - - > 1.« e I der Belastung des Fiscus durch die Gewährung von Entschädigungen anlangt, so betont v. Schwarze, daß selbst Jene, welche bereits in der Freisprechung den VerpflichtungSgrund zur Entschädigung finden, eine Ausnahme dann zugestehen, wenn der Angeschuldigte durch sein Verhalten die Haft veranlaßt hatte (pro- cessuale Schuld). Es sei nicht zu glauben, daß nach diesen Gesichtspunkten die Ersatzpflicht häufig eintreten würde. Die principielle Frage, ob der Anspruch auf Entschädigung (in vorstehendem Sinne) auf eine Rechts pflicht des Staates zurückzeführt werden könne, beant wortet v. Schwarze verneinend, vorausgesetzt, daß die Haft eine gesetzmäßig verhängte war, denn der Richter verfüge die Haft innerhalb der gesetzlichen Grenzen und Vorschriften, und es werde daher dieselbe nicht dadurch nachträglich in eine unzulässige umgewandelt, daß der Verdächtige nicht als der Schuldige befunden wurde. Dagegen ist v. Schwarze, wie bemerkt, der Meiitung, daß in gewißen, oben angedeuteten Fällen eine erheb liche Billigkeit für die Entschädigung des Verhafteten geltend gemacht werden könne. Gegenüber der Formu- lirung Anderer, welche die Entschädigung nur gewähren wollen, wenn sich ergiebt, daß das Delict von einem Dritten begangen wurde, bemerkt v. Schwarze, nachdem er schon vorher darauf hingewiesen hatte, daß zumeist ein non licgust (Mangel an Beweis) der Grund der Freisprechung sein werde; durch jene Formulirung wür den die Fälle ausgeschlossen, in denen der gegen den Angeschuldigteu entstandene Verdacht vollständig beseitigt worden, ohne daß zugleich der Beweis geliefert sei, daß der Angeschuldigte das Delict nicht begangen habe; auch in diesen Fällen müsse derselbe dem Gerichte gegen über Demjenigen gleichgestellt werden, dessen Unschuld sich ergeben habe. v. Schwarze würde daher den Satz formuuren, daß der Verhaftete die Entschädigung be anspruchen könnt, wenn der vorhanden gewesene Ver dacht sich völlig erledigt habe. Die Frage, ob es an gemessen sei, die Entschädigung deshalb zu versagen, weil der Angeklagte durch processuales Verschulden die Haft veranlaßt oder verlängert habe, verneint vr. v. Schwarze. Weiter spricht er sich dahin ans, daß der Freisprechung die Einstellung der Untersuchung gleich zu achten sei und daß er nicht minder die Nichterhebung der öffentlichen Klage im Vorverfahren hierher rechne. Anlangend die Entschädigung wegen unschuldig erlifle- Oerlliches und Sächsisches. Riesa, den 2. August 1882. — Leider scheinen sich die Hoffnungen auf den baldigen Eintritt einer besseren Witterung nicht zu verwirklichen, denn der Himmel sendet trotz der bedeutend gesunkenen Lufttemperatur tagtäglich neue Regenmengen. Dabei kann vom Ernten selbstverständlich keine Rede sein und das draußen liegende Getreide fängt bereits an auszuwachsen, ja es wurde uns versichert, daß der Weizen da, wo er viel Lager hat, sogar auf den Halmen zu keimen gnfgngt. Bei uns ist wenigstens das Korn zum größten Theile upd zum Theil auch schon die Gerste geborgen worden, aber in andern Gegenden ist die Ernte überhaupt, erst richtig angegangen. Möchte der Himmel nun doch bald besseres Wetter bescheeren, denn es wäre doch jammerschade, wenn die schöne Ernte, die uns dies Jähr gebracht, verderben sollte. — Bei der Sparkasse zu Riesa wurden im Monat Juli d. I. 631 Einzahlungen im Betrage von 88829 M. 58 Pf. gemacht, dagegen erfolgten 331 Rückzahlungen im Betrage von 81 278 M. 66 Pf. Gesammteinnahme 150 555 M. 77 Pf., Gesammtausgabe 123 440 M. 50 Pt. — Ueber die Frage der Entschädigung unschuldig Ver- urtheilter, resp. unschuldig in Untersuchungshaft ge haltener Personen veröffentlicht der sächsische General- staatsanwälr ündReichstagsabgeordneteDr. v. Schwarze im „Gerichtssaal" eine Abhandlung, betitelt: „Die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft und Strafhaft". Die leitenden Gedanken dieser Ab- handlüntz fiNdshUnde: v. Schwarze erklärt vor Allem, daß er zu Denjenigen gehöre, welche eine Entschädigungs pflicht dkl StaatÄ ckcht anerkennen, jedoch dem Frei gesprochene» angeMme. HstschädMng zunächst für die erlittene Untersuchungshaft bewilligen, wenn zugleich festgestellt sei, daß die angeschuldigte That über haupt nicht begangen oder der Verdacht der Thäter- schaft wider den Angeschuldigten völlig beseitigt worden, oder weqn-chie.HauÄung M.Mflich nicht strafbar er klärt Vei«.''---r^schiv«zd Är MÄWdigung auf tinen Etfttz'Ws yürchMWt dikÜtrü^i'nÄtüitllen Schadens, behandelt! 'sie jedoch'sticht- W eine Ehren erklärung, will vielmehr letztere durch' Bekanntmachung der richterlichen Entscheidung gewähren. WaS die Frage ElMaN und Anzeiger. Amtsblatt der Königs. Amtshauptmannschaft Großenhain, -er Königl. Amtsgerichte Riesa and Strehla, sowie des Ltadtraths;n Riesa. P»i f ner Strafhaft, so dränge sich hier der Gedanke auf, daß in diesem Falle eine Genugthuung für den Verur- theilten dringender geboten ser, als im Falle unschuldig erlittener Untersuchungshaft. Hier sei die thunlichste Wiederherstellung der Ehre des Verurteilten eine Pflicht des Staates. Neben der öffentlichen Ehrenerklärung gemäß Z 411 Abs. 4 der Reichsstrafproceßordnung werde dem Verurtheilten auf Verlangen auch eine Geld entschädigung für den erlittenen Schaden durch das Gericht zuzubilligen sein. Wenn bei einer Freisprechung nach der Wiederaufnahme der erhoben gewesene Schuld beweis nicht völlig befestigt worden, so will Or. v. Schwarze, anders als bei der Untersuchungshaft, die Entschädigung doch gewähren, weil er in der für un gerecht erklärten Strafhaft eine so schwere Beschädigung erblickt, daß jede weitere Prüfung der Schuldsrag'e iu der. hier fraglichen Richtung unangemessen erscheine. Oschatz. Der Bau der Secundärbahn Döbeln- Mügeln-Oschatz ist beschlossene Sache. Die Veröffent lichung dieses Kammetbeschluffes wurde seiner Zeit hier und auch in den anderen Orten, welche von dieser Linie berührt werden, mit Freuden ausgenommen. Etwas anders sieht es jetzt wenigstens bei uns, nach dem die projectirte Richtungslinie seitens des Rathes in der letzten Sitzung der Stadtverordneten diesen mit- getheilt wurde, aus. Auf beiden Seiten war man der Meinung, daß diese Lime, sostrn sie das Stadtgebiet berührt, unserer Stadt wohl Schaden und andere noch nicht vorauszusehende Unzuträglichkeiten, aber keinen Nutzen bringen wird, Rath und Stadtverordnete haben darum beschlosst». Alles daran zu setzen^ um die hohe Staatsregierung zu einer anderen Richtungsliuie zu bewegen. Dem-Seiten des Raths gegen die projectirte Linie beschlossenen Proteste schloß sich auch das Stadt- verordneten-Collegium an. Großenhain, 30. Juli. Heute wurde der zum Volkmar Theodor Harig, dyrchHerrn Oberconsistorial- rath Anacker in der festlich geschlackten, his auf den letzten Platz dicht gefüllten Kirche feierlich jn sein Doppel amt eingewiesen und ihm durch Herrn Bürgermeister Herrmann Namens des StadtratheS, als Cpllaturbehörde, die Ernennung überreicht,' worauf et vor seiner neuen Kirchengemeinde die eiste Predigt hielt. An die kirchliche
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